Mittwoch, 6. Juni 2018

Der neue Risikotragfähigkeit-Leitfaden der nationalen Aufsicht

Erste Würdigungen und Handlungsimplikationen auf Basis der Veröffentlichung vom 24.05.2018

Prof. Dr. Svend Reuse, MBA, Bereichsleiter Gesamtbanksteuerung, Stadtsparkasse Remscheid, Honorarprofessor an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Fachbeirat im isf – Institute for Strategic Finance[1]

1. Einleitende Worte

Im Laufe des Jahres 2017 sind erste Überlegungen zu einer kompletten Modifikation des bis dato gültigen Leitfadens der Aufsicht aus 2011 angestellt worden. Mit der Eröffnung der Konsultation des neuen RTF-Leitfadens am 05.09.2017 und der Veröffentlichung des inoffiziellen Zwischenstandes am 20.12.2017 hat die Aufsicht die neue Zielrichtung auch extern kommuniziert. Am 24.05.2018 wurde der finale Leitfaden der Aufsicht veröffentlicht, flankiert durch eine begleitende Veranstaltung der BaFin am 29.05.2018 in Bonn. Dieser Beitrag hat das Ziel, die wesentlichen Veränderungen seit der Dezemberversion aufzuzeigen und erste Handlungsimplikationen für die Institute zu geben.

 SEMINARTIPPS

Neuer aufsichtlicher Leitfaden zur Risikotragfähigkeit, 18.10.2018, Köln.

Deutlich anspruchsvollere Vorgaben für die Kreditportfolio-Steuerung, 19.11.2018, Köln.

Stolpersteine bei Verknüpfung der Kapitalplanung mit der RTF-Planung, 22.11.2018, Köln.

Prüfung und Beurteilung der Risikotragfähigkeitsprozesse (RTF), 26.11.2018, Frankfurt/M.

2. Darstellung der Veröffentlichung vom 24.05.2018

Die im Rahmen der Konsultation angeführten Argumente sind im inoffiziellen Zwischenentwurf vom 20.12.2017 verarbeitet worden. Das darauf folgende finale Werk ist fast ein halbes Jahr später, am 24.05.2018, auf der Homepage der BaFin veröffentlicht worden, wie Abb. 1 zeigt.

Abbildung 1: Veröffentlichung des neuen RTF Leitfadens der BaFin

3. Analyse der Veränderungen im Vergleich zu inoffiziellen Version vom 20.12.2017

Es ist festzuhalten, dass sich im Vergleich zur Version vom 20.12.2017 nur marginale Änderungen ergeben haben. Abbildung 2 verdeutlicht die inhaltlichen Änderungen und würdigt sie aus Sicht des Autors.

Abbildung 2: Wesentliche Veränderungen der finalen Version zum Stand Dezember 2017

Die Änderungen sind primär redaktioneller Art, die o. g. Aspekte sind die einzigen Punkte, die inhaltliche Neuerungen mit sich bringen. Der Zwischenentwurf ist folglich nahezu unverändert umgesetzt worden.

4. Perspektiven der Risikotragfähigkeit

Hierauf aufbauend lassen sich final folgende Perspektiven der Risikotragfähigkeit festhalten, wie Abb. 3 zeigt.

Abbildung 3: Perspektiven der Risikotragfähigkeit

Positiv zu erwähnen ist, dass nach wie vor keine Limitierung in der normativen Sicht erforderlich ist. Letztlich müssen die Institute in der normativen Sicht im einfach modellierten Fall (abhängig von der Größe und Komplexität der Geschäftstätigkeit) nur zwei Szenarien aufstellen: das Planszenario und ein adverses Szenario. Beim adversen Szenario handelt es sich um ein Risikoszenario, welches spürbare Abweichungen von der Planung beinhaltet. Eine mögliche Alternative hierzu ist, dass das adverse Szenario stressähnliche Züge und einen schweren konjunkturellen Abschwung beinhaltet. Dann erfüllt ein Institut die MaRisk in Bezug auf Stresstests für das Gesamtrisikoprofil. Weitergehende Teile der Stresstestmodellierung gerade in Bezug auf Modellrisiken sind jedoch in der ökonomischen Perspektive erforderlich.

Die Anforderungen an die ökonomische Perspektive sind bis auf wenige Ausnahmen nicht neu. Die Methoden und Konzepte sind seit mehr als 15 Jahren bekannt und etabliert. Der Fokus muss hier folglich – bis auf die Frage der Implementierung des Neugeschäfts – auf der Parametrisierung und Datenversorgung liegen.

5. Kritische Würdigung und Ausblick auf die Zukunft

Positiv zu erwähnen ist die nunmehr klare Abkehr von der Doppelunterlegung von Risiken. Durch die Trennung in normative und ökonomische Sicht ist dies gekonnt vermieden worden. Für die Institute ist dies nun klarer und auch betriebswirtschaftlich eingängiger als die Anwendung der bisher vorherrschenden Going Concern-Ansätze.

Letztere kann ein Institut nach dem Annex zwar weiter pflegen und fortführen – allerdings wird die Übergangsfrist aus Sicht des Autors eher kurz sein, 2 bis 3 Jahre erscheinen hier realistisch. Die Institute sollten sich somit frühzeitig auf die Umsetzung vorbereiten und die relevanten Daten zeitnah erheben und validieren. Gerade bei den Verwaltungskosten in der ökonomischen Sicht ist hier ein großer Hebel zu vermuten. Entgegen der bisherigen Vorgehensweise beim Liquidationsansatz ist eben nicht auf Abfindungskosten o. ä. einzugehen, sondern „nur“ auf die Verwaltung der Bestände. Auch wenn der ökonomische Ansatz kein Neugeschäft enthält, wird doch die Fortführung des Institutes angenommen, was zu einer deutlichen Entlastung im Vergleich zum Liquidationsansatz führen dürfte.

Inhaltlich ist anzumerken, dass die im Rahmen der Konsultation aufgeworfenen Fragen in Bezug auf Konfidenzniveau, Eignung der Risikomodelle und Integration von Neugeschäft leider nicht aufgenommen wurden. Die ökonomische Perspektive bleibt aufgrund dessen unvollständig. Eine Konsistenz der beiden Ansätze ist aus Sicht des Autors nur gegeben, wenn eine zeitraumorientierte Betrachtung in einer integrierten Kapitalplanung erfolgt. Abbildung 4 verdeutlicht dies.

Abbildung 4: Integration beider Sichtweisen in einen konsistenten Steuerungskreis

Zu erkennen ist, dass das in der zeitpunktbezogenen Barwertsteuerung schlagend werdende Szenario der steigenden Zinsen am langen Ende zu einer überproportionalen Barwertsteigerung führt. Steigende Zinsen sind folglich gut für ein Institut mit positiver Fristentransformation, was im Steuerungskreis adäquat verankert werden sollte. Letztlich lässt sich die in Tz. 65 und 67 des Leitfadens geforderte Konsistenz der Ansätze nur durch die Integration des Neugeschäftes erreichen.

 BUCHTIPPS

Reuse (Hrsg.), Praktikerhandbuch Risikotragfähigkeit, 2016.

Buchmüller/Pfeifer (Hrsg.), MaRisk-Interpretationshilfen, 5. Aufl. 2018.

BankPraktiker WIKI MaRisk, 2. Aufl. 2018.


Als Fazit bleibt jedoch festzuhalten: Der neue RTF-Leitfaden ist trotz methodischer Kritikpunkte ein deutlicher Fortschritt. Es bleibt zu hoffen, dass die im Rahmen der Konsultation eingebrachten Argumente Eingang in die weitere Entwicklung nehmen werden. Diese wird nicht lange auf sich warten lassen – SREP für LSI und neuere Veröffentlichungen von EZB und EBA zum Thema Risikotragfähigkeit sind bereits in der Pipeline.

PRAXISTIPPS

  • Setzen Sie sich frühzeitig mit der Umsetzung der neuen Anforderungen auseinander – die Übergangsfristen können kürzer sein, als Sie denken.
  • Auch neuere Papiere der EZB/EBA sollten Sie im Auge behalten – oftmals finden sich Dinge, die hier veröffentlicht werden, 2 bis 3 Jahre später in der deutschen Umsetzung für LSI (Less Significiant Institutions) wieder.
  • Analysieren Sie Ihre Risikomodelle kritisch – welche sind für ein 99,9%-Konfidenzniveau geeignet und welche bedürfen einer zumindest partiellen Modifizierung?
  • Setzen Sie auf die Begleitung durch die Verbände – so lassen sich Synergien erzielen.
  • Fokussieren Sie sich auf die Parametrisierung der Bestandskosten in der ökonomischen Perspektive – hier ist der größte Hebel für die RTF zu erwarten.
LITERATURTIPPS

BaFin (2018.05a): Anschreiben: Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte;

Veröffentlichung der Endfassung des aufsichtlichen Leitfadens, GZ: BA 54-FR 2210-2018/0004,

24.05.2018, erhältlich auf:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_180524_rtf_leitfaden_anschreiben.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 24.05.2018.

BaFin (2018.05b): Aufsichtliche Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer

Einbindung in die Gesamtbanksteuerung („ICAAP“) – Neuausrichtung, 24.05.2018, erhältlich auf:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Anlage/dl_180524_rtf-leitfaden_veroeffentlichung.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Abfrage vom 24.05.2018.

Reuse, S. (2017): MaRisk 6.0 – Würdigung der finalen Version vom 27.10.2017, Darstellung von Umsetzungsempfehlungen und Aufbau eines Projektplans, in: Banken-Times Spezial Sonderausgabe MaRisk – November, erhältlich auf: https://www.fch-gruppe.de/banken-times-spezial-sonderausgabe-marisk-2/?print=print, Abfrage vom 07.11.2017.

Zeranski, S. / Reuse, S. (2017): Stellungnahme im Rahmen der Konsultation des Papiers „Risikotragfähigkeit: Neuer Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung“, erhältlich auf: https://www.ostfalia.de/export/sites/default/de/zwirn/veroeffentlichungen/ZWIRN_Zeranski_Reuse_Stellungnahme_RTF _BaFin_Papier_2017_10_04.pdf, Abfrage vom 10.02.2018.


  1. Dieser Beitrag stellt die persönliche Meinung des Verfassers dar, die nicht notwendigerweise mit der der Stadtsparkasse Remscheid übereinstimmen muss.


Beitragsnummer: 707

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Akteneinsichtsrecht eines Kreditinstitutes im Ermittlungsverfahren

Berechtigtes Interesse einer Bank zur Akteneinsichtsrecht besteht auch bei mutmaßlicher Verletzung strafrechtlich geschützter Daten ihrer Kunden.

15.04.2024

Beitragsicon
Normative Perspektive der Risikotragfähigkeit – Prüfungserfahrungen

Kernelemente der normativen Sicht zeigen der Bankpraxis wiederholt Schwächen auf. In der „neuen RTF-Welt“ rechtzeitig die möglichen Schwächen identifizieren.

16.01.2024

Beitragsicon
VR-ESG-RisikoScoring – ESG-Risiken im Kundenkreditgeschäft bewerten

Der VR-ESG-RisikoScore unterstützt Banken dabei, ihre Nachhaltigkeitsrisiken im Kundenkreditgeschäft angemessen zu identifizieren und zu bewerten.

08.11.2023

Beitragsicon
Neue Anforderungen an Vergütungssysteme – Ein arbeitsrechtlicher Blick

Die BaFin hat neue Vorgaben für angemessene Vergütungssysteme. Es werden die arbeitsrechtlichen Instrumentarien zur Umsetzung der Vorgaben vorgestellt.

01.03.2024

Beitragsicon
OLG Celle zur Frage der Nichtabnahmeentschädigung der Bank

Das OLG Celle entschied, dass die Nennung von bestehenden Grundschulde der praktischen Durchführung der Besicherung diene und keine Abänderungserklärung sei.

21.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.