Freitag, 29. Juni 2018

Poolbasierte Ratingsysteme

Einsatzspektrum und Ausgestaltung im Lichte aktueller bankaufsichtsrechtlicher Entwicklungen

Christoph Müller-Masiá, Geschäftsführer der CredaRate Solutions GmbH, Köln

I. Einsatz von Ratingsystemen in der Unternehmenssteuerung

Der Einsatz von internen Ratingsystemen stellt ein wesentliches Element im Rahmen des Ausfallrisikomanagements in der Unternehmenssteuerung dar. Dies gilt vor allem bei Kreditinstituten, da bei ihnen Ausfallrisiken regelmäßig den größten Anteil der Unternehmensrisiken ausmachen. Es verwundert daher nicht, dass „Interne Ratingsysteme“ schon seit vielen Jahren einen zentralen Baustein in der Regulierung des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht darstellen und hierüber auch in die nationale bzw. europäische Gesetzgebung und aufsichtsrechtliche Prüfungspraxis eingeflossen sind.

Ein erfolgreiches Management von Adressrisiken erfordert die Festlegung von Art und Umfang der für die Bonitätsanalyse benötigten Informationen, die Auswahl geeigneter Modelle und Prozesse zur Modellentwicklung und -validierung sowie die Bereitstellung der hierfür erforderlichen IT-Infrastruktur. Insofern sind Unternehmen bei Entwicklung und Betrieb von Modellen in ihrem unternehmerischen Handeln nicht gänzlich frei, sondern müssen teilweise umfangreiche und sehr detaillierte regulatorische Vorgaben beachten. Für die Entwicklung von Ratingmodellen bedeutet dies, dass es nicht nur für die internen Zielsetzungen, sondern auch für die regulatorische Anerkennung zentral darauf ankommt, eine nachhaltige Zuverlässigkeit und Güte solcher Modelle sicherzustellen.

II. Ausgestaltung von Ratingsystemen: Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Kodifizierte Regeln für den Betrieb von Ratingsystemen finden sich in Deutschland grundsätzlich nur für solche Kreditinstitute, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz (sog. IRBA) zur Kapitalunterlegung in der Säule I anstreben bzw. den IRBA fortlaufend erfüllen müssen. So widmet sich in Kapitel 3 der Capital Requirements Regulatio (CRR) insbesondere der sechste Abschnitt den für Ratingsysteme zentralen Fragen zu Entwicklung, Anwendung und Validierung. Die nachfolgende Darstellung zeigt eine Auswahl der wichtigsten Regelungen zu internen Ratingsystemen in der CRR:

Abbildung: Wichtige Rechtsquellen für die Ausgestaltung von Ratingsystemen

Zu verschiedenen Detailfragen hinsichtlich modelltheoretischer und prozessorganisatorischer Aspekte von Ratingsystemen (z. B. Default-Definition, Umfang der Validierung, Funktionstrennung der in den Ratingprozess involvierten Parteien) wurden bzw. werden noch von der EBA zusätzliche technische Regulierungsstandards und Leitlinien formuliert[1].

Zwar sind es gerade deutsche Kreditinstitute, die sich für den IRBA im Rahmen der Säule I entschieden haben[2], jedoch fällt die große Mehrheit aller Institute nicht direkt unter die oben genannten Regelungen der CRR, da sie den Kreditrisikostandardansatz (KSA) anwendet. Hinsichtlich der Ausgestaltung der bei diesen (KSA-)Kreditinstituten eingesetzten Ratingsysteme stellt sich damit aber die Frage, in welchem Umfang für sie die in der CRR kodifizierten Regelungen relevant sind. Besonders interessant ist diese Frage dabei unter dem Blickwinkel der jeweiligen Betriebsgrößen und Komplexität der Geschäftsmodelle dieser Kreditinstitute. In Ermangelung spezieller Normen liegt die Überlegung nahe, die in der CRR niedergelegten Regelungen unter Rückgriff auf das sog. Proportionalitätsprinzip auch für die Ratingsysteme dieser Institute anzuwenden.

Allerdings muss auch bei Anwendung des Proportionalitätsprinzips darauf geachtet werden, dass bestimmte wesentliche Elemente von Ratingsystemen stets in hinreichender Qualität vorhanden sein müssen, um einen zuverlässigen, nachhaltigen und qualitativ hochwertigen Einsatz von Ratingsystemen zu ermöglichen. Aus diesem Grund beziehen sich aufsichtsrechtliche Prüfungshandlungen zu Ratingsystemen auch bei kleineren Instituten regelmäßig auf die nachfolgenden wichtigen Elemente von Ratingsystemen:

  • Datenpflege: Anforderungen an Datenqualität, Dokumentation und IT
  • Risikoquantifizierung: Methodische Anforderungen an Ratingmodelle
  • Ratingsystem: Anforderungen an Design, Ausgestaltung und Dokumentation
  • Default-Definition: Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung
  • Use-Test: Einbindung der Ratingergebnisse in die Steuerungsprozesse
  • Ratingzuordnung: Sachgerechte Einsteuerung von Kreditnehmern zu Ratings
  • Validierung: Regelmäßige Überprüfung der Modellperformance
  • Governance: Sachgerechte Ausgestaltung der Überwachung des Ratingsystems
Oftmals können zumindest einzelne dieser Punkte nicht vollumfänglich durch die Institute sichergestellt werden. Das nachfolgende Praxisbeispiel zeigt zum Thema „Anwendungsbereich“ von Ratingsystemen eine typische Problemstellung, die eine Überarbeitung der bisher eingesetzten Ratingverfahren notwendig machen kann.

Praxisbeispiel: Einsatz des Ratingmodells für die gewerbliche Immobilienfinanzierung

Aufgrund der spezifischen Rahmenbedingungen, die für die Immobilienwirtschaft gelten, werden regelmäßig neben allgemeinen Unternehmenskennziffern auch immobilienspezifische Kennzahlen und Fragestellungen bei der Bonitätsanalyse des Kreditnehmers mit berücksichtigt. Dies erfordert, auch die im Besitz des Kreditnehmers stehenden (Wohn-/Gewerbe-)Immobilien zusätzlich als relevante Risikoträger im Rating zu berücksichtigen.

Der Einsatz eines allgemein auf Firmenkunden ausgerichteten Ratings (ohne spezifischen Immobilienbezug) greift hier regelmäßig zu kurz. Eine zuverlässige Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeiten für Immobilienkunden lässt sich nur erreichen, wenn dieser Immobilienbezug sowohl bei der Analyse des Kreditnehmers als auch bei der Bewertung der Objektseite im Ratingmodell hergestellt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass sich bei der Beurteilung von Immobilienkunden die für den Kreditexperten maßgebenden Risikofaktoren und Beurteilungsmaßstäbe auch im Rating wiederfinden. Dies gilt z. B. für die immobilienspezifische Kennziffer Loan-to-Value (LTV) oder die aus dem Cashflow der Immobilie abgeleitete Debt Service Cover Ratio (DSCR).

III. Ratingmodelle auf der Basis von Datenpools

1. Grundlagen

Für die Entwicklung von Ratingmodellen, die das Ausfallverhalten von Kreditnehmern abschätzen, muss auf in der Vergangenheit gesammelte Daten über Kreditnehmer bzw. Kreditnehmerausfälle zurückgegriffen werden. Häufig erfolgt die Modellentwicklung aus diesen Informationen mittels Regressionsanalysen. Dabei spielen sowohl die Datenverfügbarkeit als auch die Kombinatorik der theoretisch möglichen Risikofaktoren eine wichtige Rolle.

Sofern geeignete Daten nicht in ausreichender Anzahl bei einem Kreditinstitut vorliegen, bietet sich die Zusammenführung von Daten mehrerer Institute in einen gemeinsamen Datenpool an, um hieraus geeignete Modelle für alle Anwender abzuleiten. Der Vorteil solcher Datenpools liegt dabei auf der Hand: Aufgrund der relativ hohen Anzahl von Datenpunkten im Pool lassen sich für die Modellentwicklung regelmäßig deutlich stabilere Abhängigkeits- und Korrelationsmuster ableiten, als dies durch die einzelnen Institute möglich wäre. Darüber hinaus haben Poolmodelle den Charme, dass sich Skaleneffekte erzielen lassen, soweit sich die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen auf der Ebene des Poolbetreibers sinnvoll bündeln lässt.

Die Möglichkeit, Ratingmodelle auf Basis von Datenpools für die Steuerung von Kreditrisiken zu verwenden, ist im Rahmen der CRR fest verankert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die in Pools gesammelten Daten hinreichend vergleichbar sind, um eine breite und zuverlässige Anwendbarkeit für die Nutzer von Ratingfunktionen gewährleisten zu können. Aus den gesetzlichen Vorgaben lassen sich drei zentrale Kriterien ableiten, die als Voraussetzung für den Einsatz von auf Datenpools basierenden Ratingfunktionen erfüllt sein müssen:

  • Festlegung prozessualer Mindeststandards
  • Überprüfung der Repräsentativität
  • Validierung auf Pool- und Institutsebene

2. Festlegung prozessualer Mindeststandards

Diese Standards betreffen zunächst Vorgaben, die die richtige Handhabung der Ratingfunktionen sicherstellen sollen. Denn die in der täglichen Praxis vorkommenden Ratinganlässe sind häufig so komplex, dass nur eine Orientierung an klaren und eindeutigen Erfassungsleitfäden eine homogene Anwendung der Ratingverfahren gewährleisten kann. Darüber hinaus sind pooleinheitlich Regelungen zu treffen, um eine gleichbleibende Qualität der Daten im Pool sicherzustellen, z. B. bei der Ermittlung eines Kreditnehmerausfalls.

Daneben muss generell festgelegt werden, welche Qualitätsanforderungen erfüllt sein müssen, um Daten der Ratinganwender in den Datenpool aufnehmen zu können. So zeigt die praktische Erfahrung, dass es gerade zu Beginn der Nutzung eines neuen Ratingverfahrens noch zu Anwenderfehlern kommen kann, die sich negativ auf die Qualität im Datenpool auswirken würden.

SEMINARTIPPS

Kredit-Jahrestagung 2018, 12.–13.11.2018, Berlin.

Datenrisiken im Kreditgeschäft, 04.12.2018, Frankfurt/M.


Wichtig für eine erfolgreiche Datenpool-Lösung ist auch die Frage, wie der Poolbetreiber den Prozess der Validierung und Weiterentwicklung der auf den Datenpools entwickelten Ratingfunktionen organisiert. Entscheidend ist hier, einen Kreis von solchen Anwenderinstituten zu etablieren, die sowohl die Bereitschaft als auch die Fähigkeit besitzen, Verantwortung für den gesamten Datenpool zu übernehmen. In diesem Kreis sind dann auf Poolebene Fragestellungen rund um die Bewertung der Ergebnisse aus der jährlichen Modellvalidierung und die hieraus abzuleitenden Konsequenzen zu diskutieren, die zu einer mehr oder weniger umfangreichen Anpassung der Modelle führen können.

Zur Umsetzung der aufsichtsrechtlich geforderten Mindeststandards ist es hilfreich, wenn zwischen Poolbetreiber und Ratingnutzern eine wirkungsvolle Pool-Governance etabliert ist. Eine solche Governance sollte klare, einheitliche und verbindliche „Spielregeln“ enthalten, um die nachhaltige Qualität der Daten im Pool und damit letztlich der Ratingfunktionen selbst abzusichern. Im Ergebnis ist ein proaktiver Umgang der Anwender mit ihrem Poolmodell erforderlich, um eine fortlaufende Angemessenheit für das eigene Adressrisikomanagement sicherstellen zu können[3].

3. Überprüfung der Repräsentativität

Ratingfunktionen, die auf der Basis von gepoolten Daten entwickelt wurden, liefern nur dann verlässliche Aussagen über das Ausfallverhalten, wenn die eigenen Kreditnehmer zum Anwendungsbereich bzw. zur Entwicklungsstichprobe des auf Basis von Pooldaten entwickelten Ratingverfahrens passen. Um dies sicherzustellen, muss regelmäßig ein entsprechender Nachweis zur Repräsentativität durch den (potenziellen) Nutzer erbracht werden.

Hierfür ist zunächst qualitativ zu bewerten, inwieweit das typische institutsindividuelle Entscheidungsverhalten bei der Kreditvergabe zu den Ergebnissen des Poolmodells passt. Darüber hinaus müssen die kreditprozessualen Vorgaben und Standards inklusive der angewendeten Default-Definitionen mit den Annahmen des Poolmodells übereinstimmen. Ferner sind quantitative Vergleichsanalysen des Pool- und Institutsdatensatzes zu Kalibrierung, Trennschärfe und relevanten Strukturmerkmalen durchzuführen, wobei Abweichungen hinsichtlich Ursache und Materialität beurteilt werden müssen.

Bei der Erstellung des Repräsentativitätsnachweises kann der Poolbetreiber wichtige Unterstützung leisten. Diese umfasst zunächst die Vorgabe eines einheitlichen Vorgehensmodells für die Durchführung des Repräsentativitätsnachweises. Daneben kann der Poolbetreiber Detailinformationen rund um das Poolmodell bereitstellen und bei Bedarf weitere nutzerspezifische Vergleichsdaten auf Pool- und Institutsebene zur Verfügung stellen.

4. Validierung auf Pool- und Institutsebene

Die Beurteilung der Modellgüte (Validierung) ist ein zentrales Element eines Risikomanagementsystems, da jedes noch so gute Modell nach Abschluss der Entwicklung der Gefahr ausgesetzt ist, aufgrund der Dynamik der Einflussfaktoren in der Realität an Stabilität und damit an Aussagekraft zu verlieren. Daher sind mindestens jährlich Validierungen aller eingesetzten Modelle vorzunehmen, um möglichst zeitnah Anpassungsfelder für eine Überarbeitung eines bestimmten Modells identifizieren und beheben zu können.

Grundsätzlich sind für die Validierung folgende Schritte zu durchlaufen:

  • Generierung der Validierungsstichprobe (Datenaufbereitung und -qualitätssicherung)
  • Deskriptive Datenanalyse inkl. Überprüfung der zeitlichen Stabilität der Risikofaktoren
  • Überprüfung der Trennschärfe des Modells
  • Überprüfung der Kalibrierung des Modells
  • Statistische Überprüfung des Modellzusammenhangs
  • Dokumentation, Bewertung und Ableitung von Handlungsmaßnahmen
Daneben muss im Rahmen der Validierung auch geprüft werden, ob die der Validierung zugrunde liegenden Daten hinreichend „korrekt“ und damit aussagekräftig sind. Hierzu müssen geeignete Prozesse etabliert sein, um Anwenderfehler systematisch zu entdecken, die zu einer ungenügenden Datenqualität beitragen können. Solche Analysen sind gerade bei Poolratingverfahren besonders wichtig, um über verschiedene Institute hinweg eine möglichst einheitliche Datenqualität erreichen zu können. Dabei sind zwei unterschiedliche Perspektiven zu betrachten:

Zum einen ist zu prüfen, inwieweit sich die für den gesamten Datenpool entwickelten Ratingfunktionen im Zeitablauf bewährt haben. Mit Blick auf sämtliche im Datenpool vorhandenen Rating- und Ausfallinformationen kann beurteilt werden, ob die Ratingfunktionen eine noch hinreichende Güte aufweisen oder ob in bestimmten Teilaspekten umfassende Anpassungen bzw. Weiterentwicklungen erforderlich sind.

Zum anderen ist – analog zur oben beschriebenen Herangehensweise für den Nachweis der Repräsentativität – durch die Nutzer der poolbasierten Ratingfunktionen selbst zu beurteilen, ob die Ratingfunktion nicht nur auf Basis der Pooldaten gut funktioniert, sondern auch für den konkreten Anwendungsbereich des betreffenden Instituts.

Sofern sich aus der Bewertung der Validierungsergebnisse auf Poolebene ein Anpassungsbedarf ergibt, liegt es in der Verantwortung des Poolbetreibers, den hierfür erforderlichen Prozess für alle Nutzer zu koordinieren. Für den Fall, dass die Ratingfunktionen zwar auf Basis der Pooldaten gut funktionieren, sich aber aus der Perspektive eines einzelnen Nutzers ein Anpassungsbedarf ergibt, sollte gemeinsam mit dem Poolbetreiber nach Lösungsmöglichkeiten gesucht werden. Diese reichen von der Berücksichtigung spezifischer Sicherheitsaufschläge[4] über die Möglichkeit zu individuellen Kalibrierungen bis hin zur Entwicklung einer individuellen Ratingfunktion auf Basis der Pooldaten.

IV. Ausblick: Poolratingsysteme im Rahmen von Basel IV

1. Änderungen der internationalen Vorgaben für interne Ratingsysteme

Mit der Veröffentlichung von BCBS 424 im Dezember 2017 hat der Baseler Ausschuss seine Empfehlungen zur Überarbeitung der aufsichtsrechtlichen Regelungen abgeschlossen („Basel IV-Maßnahmenbündel[5]“). Eine Überarbeitung der Anforderungen an interne Modelle wurde von den Aufsehern als erforderlich angesehen, da eine Reihe von Untersuchungen zu dem Ergebnis kam, dass viele interne Modelle nur unzureichend miteinander vergleichbar sind, da sie durch die jeweiligen Anwenderinstitute erheblich beeinflusst werden können.

Zwar hat der Baseler Ausschuss den Anwendungsbereich und den Umfang für die Verwendung interner Modelle deutlich spezifischer gefasst als bisher, von seiner grundsätzlichen Linie einer Anerkennung ist er allerdings nicht abgerückt. Zwar wird die Möglichkeit, über den Einsatz von internen Modellen die regulatorisch erforderlichen Eigenmittel zu reduzieren, über die Festlegung eines Floors zukünftig begrenzt sein. Die grundsätzlichen Anforderungen an den Einsatz von (Pool-)Modellen bzw. die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Prozesse (Entwicklung, Betrieb, Validierung, Model-Change etc.) haben hingegen keine wesentlichen Änderungen erfahren, so dass mit einer weiteren Zunahme der Verwendung interner Modelle in der Banksteuerung sowie im Rahmen der regulatorischen Kapitalermittlung durchaus gerechnet werden kann.

2. Herausforderungen an den zukünftigen Einsatz von (Pool-)Modellen in Europa

Zwar müssen die aktuellen Vorgaben des Baseler Ausschusses in Europa noch umgesetzt werden, für europäische Kreditinstitute gibt es aufgrund der Veröffentlichungen von EBA und EZB aber bereits sehr konkrete Anforderungen an eine Überarbeitung der internen Ratingsysteme. Die EBA orientiert sich hierbei an ihrem Plan für die Veröffentlichung sog. „regulatorischer Produkte“ für den IRBA[6], der bis Ende 2020 die Implementierung einer Reihe von Standards und Richtlinien vorsieht. Auch wenn sich diese in erster Linie an IRBA-Institute richten, werden sie indirekt auch für KSA-Institute von Bedeutung sein.

Für die Anwender von Poolmodellen, die regelmäßig sowohl IRBA- als auch KSA-Institute umfassen, ergibt sich aus diesen teilweise schon veröffentlichten, teilweise noch im Entwurf vorliegenden Standards und Richtlinien eine Reihe von Besonderheiten, was insbesondere für die beiden nachfolgenden Themenfelder gilt:

a) Margin of Conservatism (MoC)

Im Rahmen der EBA-Richtlinie zur Schätzung von Ausfallwahrscheinlichkeiten[7] wurde die bereits in der CRR angelegte Anforderung an die Schätzung einer sog. „Margin of Conservatism (MoC)“ konkretisiert. Auch wenn die Anforderung der Aufsicht, bei der Verwendung von Modellen auch dem Aspekt des Modellrisikos hinreichend Beachtung zu schenken, nicht grundsätzliche neu ist, verdient die Umsetzung dieser Risikokomponente über das von der Aufsicht geforderte MoC-Konzept insbesondere bei poolbasierten Ratingsystemen eine besondere Beachtung.

Dies betrifft vor allem die Frage, inwieweit bei poolbasierten Ratingsystemen die von der Aufsicht geforderte A/B/C-Differenzierung verschiedener MoC-Kategorien[8] auf Pool- bzw. auf Institutsebene vorgenommen und berechnet werden muss. Im Ergebnis wird der von einem IRBA-Institut konkret anzuwendende MoC-Aufschlag sowohl aus einer einheitlich auf Poolebene ermittelten Komponente (wie z. B. für den allgemeinen Schätzfehleraufschlag nach Typ C) als auch aus einer institutsspezifischen Komponente (z. B. aufgrund leicht abweichender Prozessstandards gem. Typ B, die im Rahmen des Repräsentativitätsnachweises identifiziert wurden) bestehen.

BUCHTIPP

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden: Prüfung von Immobilienkrediten, 2015.


Darüber hinaus ist zu beachten, dass der von der Aufsicht geforderte MoC-Aufschlag auf den modellmäßig ermittelten erwartungstreuen PD-Schätzer zwar die Basis für die Säule 1-Meldung darstellt, gleichwohl aber nicht unreflektiert zu allgemeinen Steuerungszwecken übernommen werden sollte. Aus diesem Grund erscheint es durchaus sinnvoll, als Ergebnis des Ratingprozesses die (erwartungstreue) PD-Schätzung für den zu ratenden Kreditnehmer getrennt von dem jeweiligen MoC-Aufschlag zu ermitteln und für die weitere Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

Poolbetreiber werden sich daher umfassend mit dem Thema „MoC“ auseinandersetzen müssen, um ein für alle Nutzer transparentes und einheitlich anwendbares MoC-Konzept im Pool etablieren zu können.

b) Institutsindividuelle Kalibrierung

Eng mit der Ermittlung und Implementierung eines MoC-Aufschlags verbunden ist auch die Frage, inwieweit ein auf Poolebene entwickeltes und unter Verwendung der aufsichtsrechtlich geforderten langfristigen Ausfallrate (LRADR)[9] kalibriertes Ratingmodell von jedem Kreditinstitut ohne weitere Anpassungen genutzt werden kann. Hierzu ist, wie oben beschrieben, zunächst ein Repräsentativitätsnachweis erforderlich, der insbesondere die Eignung der im Poolmodell verwendeten Risikofaktoren hinsichtlich ihrer Relevanz und Sachgerechtigkeit für die Risikobeurteilung im eigenen Kreditbuch überprüft. Für den Fall, dass dieser Nachweis erfolgreich ist, kann insoweit von einer guten Trennfähigkeit des Ratingmodells für die Kreditnehmer ausgegangen werden[10]. Darüber hinaus stellt sich dann die Frage, ob auch das für den Pool gewählte Kalibrierungsniveau („Pool-LRDAR“) für die institutsspezifischen Verhältnisse („Instituts-LRDAR“) angemessen ist.

Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Möglichkeit einer institutsindividuellen Kalibrierung gemeinsam mit dem Poolbetreiber zu prüfen bzw. von diesem für das Institut (mandantenspezifisch) einzurichten. Abweichungen zwischen Pool- und Instituts-LRADR können sich z. B. dann ergeben, wenn neben den im Poolmodell verwendeten Risikofaktoren weitere (z. B. makroökonomische) Hintergrundrisikofaktoren für die konkrete Ausfallentwicklung des Instituts relevant sind, ohne dass es hierdurch zu einer signifikanten Abweichung bei der Trennschärfe kommen muss. Die Ausrichtung der Kalibrierung des Poolmodells an dem individuellen LRADR eines Instituts kann insofern als analoge Anwendung der Sichtweise der EBA in Zusammenhang mit der Etablierung sog. Kalibrierungssegmente[11] angesehen werden.

V. Zusammenfassung

Mit der Verabschiedung von Basel IV bzw. der Umsetzung der von der EBA veröffentlichten Leitlinien in Europa wird es weltweit zu einer deutlichen Vereinheitlichung der von Banken weltweit eingesetzten internen Modelle kommen. Auf der einen Seite wird dies den notwendigen Trend in der Finanzwirtschaft zu einer fortschreitenden Modellorientierung und Digitalisierung der Geschäftsmodelle positiv unterstützen. Auf der anderen Seite ist zu erwarten, dass die mit der Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben einhergehenden Kosten für Modellentwicklung, -validierung und -pflege ansteigen werden.

Über den Einsatz poolbasierter Ratingmodelle kann diesem Kostenanstieg wirksam entgegengetreten werden, da sich viele mit der Entwicklung und Pflege von Ratingsystemen verbundene Aufgaben auch in der Zukunft erfolgreich beim Poolbetreiber konzentrieren lassen. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Aufsicht zukünftig noch umfassender als bisher darauf achten wird, inwieweit die Verantwortung für den Nachweis der Eignung des Poolmodells durch ein einzelnes Institut wahrgenommen wird. Der Einsatz von Poolmodellen ist in diesem Sinne keine „Einbahnstraße“, sondern erfordert vom Management eine intensive Auseinandersetzung mit der Wirkungsweise und den Ergebnissen des Modells. Der Poolbetreiber hat dabei viele Möglichkeiten, das Management des Anwenderinstituts über ergänzende Analysen, Reports und Einflussmöglichkeiten auf das Modell (z. B. bei Kalibrierung oder MoC) zu unterstützen.

PRAXISTIPPS

  • Beim Einsatz von Ratingmodellen besonders darauf achten, ob die vom Modell verwendeten quantitativen und qualitativen Faktoren auch tatsächlich kreditfachlich relevant sind für die Bonitätseinschätzung der jeweiligen Kreditnehmer.
  • Art, Umfang und Intensität aufsichtsrechtlicher Prüfungshandlungen bei Ratingsystemen haben in den letzten Jahren erheblich zugenommen. Daher sollte regelmäßig und proaktiv überprüft werden, ob die im Haus eingesetzten Ratingsysteme (insbesondere hinsichtlich Modellvalidierung und -weiterentwicklung) noch dem „aktuellen Stand der Technik“ entsprechen.
  • Auf „Lücken“ in der Ratinglandkarte achten, die sich z. B. bei Änderungen der Geschäfts- und Risikostrategie ergeben können (z. B. Ausweitung des Geschäfts mit gewerblichen Immobilienkunden oder mit sog. Large Caps). In diesen Fällen sollte der ergänzende Einsatz von Poolmodellen geprüft werden.
  • Werden Poolmodelle eingesetzt, ist besonderes Augenmerk auf den Repräsentativitätsnachweis zu legen, und zwar sowohl hinsichtlich der Passgenauigkeit der eigenen Kreditnehmer zum Entwicklungsdatensatz im Pool als auch mit Blick auf die Aussagekraft der Poolvalidierung für die Beurteilung der Modellperformance im eigenen Institut.
  • Sowohl bei Fragen zur konkreten Modellanwendung als auch bei Validierung und Repräsentativitätsnachweis die individuelle Unterstützung des Poolbetreibers einfordern, da der ausschließliche Rückgriff auf Standardreports und -analysen des Poolbetreibers (etwa zum Angemessenheitsnachweis des Ratingverfahrens) unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten oftmals nicht ausreichend sein wird.

  1. Vgl. z. B. EBA (2016): Draft Regulatory Technical Standards on the materiality threshold for credit obligations past due under Article 178 of Regulation (EU) No 575/2013.
  2. Vgl. EBA (2015): Final Draft Regulatory Technical Standards (EBA /RTS/2015/01), S. 48.
  3. Vgl. Wollenberg/Löhr (2018): Poolrating 2.0 aus LSI-Sicht, in: FIRM-Jahrbuch 2018, S. 37 f.
  4. Vgl. zur sog. „Margin of Conservatism“ Pkt. 4.2 (a).
  5. Vgl. Neisen/Schulte-Mattler (2018), BCBS 424 als Basel-III-Endgame, in: die bank 03/2018, S. 42.
  6. Vgl. EBA (2016): OPINION ON THE IMPLEMENTATION OF THE IRB APPROACH REGULATORY REVIEW, EBA/Op/2016/01.
  7. EBA (2017): GUIDELINES ON PD ESTIMATION, LGD ESTIMATION AND TREATMENT DEFAULTED EXPOSURES.
  8. Typ A adressiert insbesondere Defizite in der Qualität des Entwicklungsdatensatz, Typ B betrifft Mängel hinsichtlich der Homogenität der Datengrundlage und Typ C umfasst als den allgemeinen Schätzfehleraufschlag (Modellrisiken i. e. S.).
  9. LRADR = Long Range Average Default Rate.
  10. Insoweit käme dann auch kein MoC-Aufschlag vom Typ B zur Anwendung.
  11. Vgl. EBA (2017): GUIDELINES ON PD ESTIMATION, LGD ESTIMATION AND TREATMENT DEFAULTED EXPOSURES, S. 9.


Beitragsnummer: 727

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Validierung im Kontext Pool-Ratingverfahren

Die Teilnahme an einem Pool-Ratingverfahren bietet viele Vorteile. Im Gegenzug ergeben sich neue Fragestellungen in Bezug auf die Repräsentativität.

11.10.2022

Beitragsicon
8. MaRisk Novelle – Herausforderungen für Finanzinstitute

Die BaFin hat eine Neufassung der MaRisk vorgestellt, die insb. die Umsetzung der EBA-Leitlinien zu IRRBB und CSRBB in deutsches Aufsichtsrecht überführt.

01.03.2024

Beitragsicon
Methodik zur Quantifizierung von Sicherheitsspannen

Ein Framework zur Schließung der Lücke zwischen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und praktischer Umsetzung.

05.05.2022

Beitragsicon
Herausforderungen bei Validierung von ökonomischen Immobilienrisiken

Quantifizierungsansätze und Validierungshandlungen für ökonomische Immobilienrisiken nach Einführung der wertorientierten Risikotragfähigkeit.

04.09.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.