Freitag, 6. Juli 2018

Abgrenzung von Kreditvermittlung und -geschäft bei Vermittlerplattformen

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Nachdem die Verbraucherzentrale Sachsen den Online-Kreditvermittler Smava erfolgreich wegen der Abgabe eines „Auszahlungsversprechens“ abgemahnt hat, rückt u. a. die Abgrenzung von Kreditgeschäften und Kreditvermittlung in den Fokus. Ein bloßer Kreditvermittler benötigt lediglich eine Erlaubnis gem. § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO (bzw. nach § 34i GewO bei Vermittlung von Immobiliardarlehensverträgen). Der Kreditvermittler darf lediglich Darlehen vermitteln, die dann ein personenverschiedener Dritter gewährt – der Vermittler darf das Darlehen insbesondere nicht selbst gewähren. Gewährt der Vermittler das Darlehen selbst und handelt er dabei gewerbsmäßig, dann liegt nämlich ein Kreditgeschäft vor, das einer KWG-Erlaubnis bedarf (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG). Dabei kann es für die Annahme eines Kreditgeschäfts i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG u. U. bereits genügen, dass der Vermittler rechtsgeschäftliche Erklärungen zu dem Darlehensvertrag nicht nach außen deutlich erkennbar im Namen des potentiellen Darlehensgebers abgibt.

SEMINARTIPP

Risikofelder Kreditvermittlung, 12.11.2018, Frankfurt/M. 181127


Da sich der Kreditvermittler im Anwendungsbereich des § 34c GewO bewegen muss, hat er auch keinen Einfluss auf die Vergabe des Darlehens durch den Dritten – der Vermittler kann mithin die Gewährung des Darlehens auch nicht in irgendeiner Form „zusagen“, zumal die Gewährung von weiteren Faktoren abhängt (z. B. einer positiven Kreditwürdigkeitsprüfung nach §§ 505a ff. BGB bei Verbraucherkrediten), über welche allein der Darlehensgeber zu befinden hat. Eine praktisch immer wieder problematische Frage ist dabei, wann aus Sicht des Adressaten des Kreditvermittlers bereits Zusagen für eine positive Kreditvergabeentscheidung abgegeben werden. Dies bleibt nach wie vor eine Frage des Einzelfalls. Smava gibt nach Auffassung der Verbraucherzentrale mit dem „Auszahlungsversprechen“ bereits ein verbindliches Auszahlungsangebot ab, obwohl es sich letztlich nur um eine mehr oder weniger positive Auszahlungsprognose handelt – letzteres ergibt sich insbesondere aus den Beschreibungen auf der Homepage. Freilich konzentrieren sich Verbände bei Abmahnungen regelmäßig auf die plakativen Schlagworte („-versprechen“) und lassen die begleitenden Beschreibungen zu diesen Begriffen außer Betracht.

Die Menge der Verfahren wegen vermeintlich irreführender Beschreibungen wird künftig sicher weiter zunehmen. Deshalb ist bei plakativen Beschreibungen wie stets Vorsicht geboten.


Beitragsnummer: 735

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