Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es der anerkannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht, dass der Anspruch im Kapitalanlagerecht bereits mit dem Erwerb der Kapitalanlage zu laufen beginnt und nicht erst dann, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögensanlage kommt (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 26.02.2013, Az. XI ZR 498/11, WM 2013 S. 609 sowie v. 24.03.2011, Az. III ZR 81/10).
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.
Dies zugrunde legend, gelangt das Oberlandesgericht Frankfurt unter Berücksichtigung der bei der Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist vorzunehmenden wertenden Betrachtung in seiner Entscheidung vom 18.08.2017, Az. 19 U 35/17, zum Ergebnis, dass es für das Entstehen des Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung auf den Erwerb (Zugang der Beitrittserklärung) der Kapitalanlage ankommt und nicht auf die Annahme der Beitrittserklärung durch die Fondsgesellschaft.
Beitragsnummer: 743