Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seinem Urt. v. 19.12.2017, Az. VI ZR 128/16, hält der Bundesgerichtshof nochmals fest, dass sich der Anlageberater grundsätzlich nicht darauf berufen kann, dass der Kapitalanleger seinem Rat ohne Vornahme eigener Prüfung gefolgt ist, weswegen dieser sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss. Dies deshalb, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf.
SEMINARTIPP
18. Heidelberger Bankrechts-Tage, 22.–23.10.2018, Heidelberg.
PRAXISTIPP
Diese Entscheidung zeigt erneut, dass der Einwand des Mitverschuldens im Kapitalanlagenrecht nur in sehr engen Ausnahmefällen berücksichtigt werden kann. Solch ein Mitverschulden begründende Umstände können beispielsweise vorliegen, wenn der Geschädigte über eine eigene Sachkunde oder über zusätzliche Informationen von dritter Seite verfügt (so Hermann, WM 2017 S. 1.137, 1.138).
Beitragsnummer: 745