Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Entscheidung vom 14.02.2018, Az. 332 O 412/16, in welcher es um die Frage ging, ob der Klägerseite ein Widerrufsrecht nach den allein für Verbraucher geltenden Vorschriften zusteht, musste sich das Landgericht Hamburg mit der Abgrenzung Unternehmer/Verbraucher auseinandersetzen. Insbesondere musste das Landgericht Hamburg der Frage nachgehen, ob die betroffenen Darlehensnehmer trotz umfangreicher Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung mehrerer Immobilienobjekte noch als Verbraucher zu qualifizieren sind. Dabei betonte das Landgericht Hamburg, dass das ausschlagende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung der Umfang, die Komplexität sowie die Anzahl der mit der Immobilienverwaltung einhergehenden Geschäfte ist. Erfordere die Immobilienverwaltung daher den planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros, so liege in der Regel eine gewerbliche Betätigung vor.
SEMINARTIPP
BauFi-Tage: Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 13.11.2018, Frankfurt/M.
Unter Heranziehung dieser Grundsätze qualifizierte das Landgericht Hamburg aufgrund des mit der Betreuung und Verwaltung von sieben Ferienwohneinheiten betriebenen Aufwands die streitrelevante Tätigkeit als unternehmerische Tätigkeit, die dem Verbraucherschutzgesetz nicht unterliegt. In diesem Zusammenhang hob das Landgericht Hamburg noch hervor, dass für die Abgrenzung der gewerblichen von der privaten Tätigkeit ausschließlich die zivilrechtliche Sicht der Dinge maßgeblich sei, weswegen die steuerliche Einschätzung der Tätigkeit für die zivilrechtliche Qualifikation als Unternehmer oder Verbraucher unmaßgeblich sei.
PRAXISTIPP
Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg zur Abgrenzung Unternehmer/Verbraucher liegt auf der Linie des Bundesgerichtshofs, der bei der streitgegenständlichen Abgrenzungsfrage in seiner Entscheidung vom 20.02.2018, Az. XI ZR 455/17, ebenfalls festgehalten hatte, dass das ausschlagende Kriterium für die Abgrenzung einer privaten von einer gewerblichen Vermögensverwaltung der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte ist (vgl. hierzu BTS Bankrecht 2018 S. 52 mit Anm. Bausch in NJW 2018 S. 1.816). Damit muss stets im Einzelfall aufgrund des Umfangs der Tätigkeit geprüft werden, ob die Grenze zur privaten Tätigkeit und Vermögensverwaltung überschritten ist.
Beitragsnummer: 749