Freitag, 15. Juni 2018

Prüfung Depot A-Geschäft

Thomas Maurer, Leiter Revision, Münchner Bank eG

Das aktuelle wirtschaftliche Umfeld im Bankgeschäft ist durch eine anhaltend sinkende Zinsspanne geprägt. Die längerfristigen Vorschaurechnungen weisen tendenziell in den Jahren um 2020/2021 einen weiteren deutlichen Rückgang des Zinsergebnisses aus, da dann auch die letzten, noch einigermaßen gute Zinserträge abwerfenden Aktivpositionen auslaufen und voraussichtlich nicht vollständig und wenn, dann nur zu deutlich geringeren Margen, prolongiert werden können. Daher sind die Kreditinstitute gezwungen, neben dem Kundenkreditgeschäft auch das Eigengeschäft zur Anlage der Kundeneinlagen zu forcieren. Damit rücken die Prüfung der Handelstätigkeit insgesamt und des Depot-A-Geschäfts im Besonderen verstärkt in den Fokus der Internen Revision.

Hinsichtlich der organisatorischen Rahmenbedingungen sollte ein Prüfungsschwerpunkt auf der Konsistenz der Anlageentscheidungen mit der Geschäftsstrategie des Hauses, der Risikotragfähigkeit, dem daraus abgeleiteten Limitsystem und dem verabschiedeten Produkte-/Märkte-Katalog liegen. Für Institute, die zur Erstellung eines CSR-Berichtes verpflichtet sind, kommt ein neuer Prüfungsaspekt hinzu. In den CSR-Berichten wird i. d. R. auch der Nachhaltigkeitsaspekt von Eigenanlagen dargestellt. Auch hier ist ein Vergleich der Anlageentscheidungen mit den dort dargestellten Rahmenbedingungen geboten. Wird im CSR-Bericht beispielsweise die Finanzierung von Atomstrom ausgeschlossen, dann sollten natürlich auch keine Unternehmen in diesem Segment mit dem Kauf von Anleihen finanziert werden.


 SEMINARTIPPS

Einsatz von Spezialfonds – Fluch & Segen, 20.11.2018, Köln.

Prüfung Depot A-Geschäft, 21.11.2018, Köln.


Ein weiterer Aspekt ist die Frage, ob die Treasurer des Hauses eine eigene Positionsverantwortung haben. In diesem Fall müsste die Verantwortung für die Positionen mindestens einmal im Jahr für mindestens 10 Handelstage an eine andere Stelle übergeben werden (MaRisk BTO 2.2.1, Tz. 10). Diese Anforderung führt insbesondere in kleinen und mittelgroßen Häusern regelmäßig zu Diskussionen, zumal die Anforderung auf Grund des erforderlichen Spezialwissens meist nicht ohne weiteres sachgerecht umgesetzt werden kann. Wichtig ist, dass eine Positionsverantwortung nur dann zu bejahen ist, wenn der Treasurer auch tatsächlich ein eigenes Handelsbuch verantwortet, in dem er eigenständig Handelsentscheidungen treffen kann. Dies dürfte in den wenigsten kleinen und mittleren Banken tatsächlich der Fall sein. In jedem Fall muss diese Frage diskutiert und die Einschätzung des Hauses hierzu dokumentiert werden.

Vor dem Hintergrund des dynamischen Umfeldes werden in vielen Instituten auch neue Produkte in das Portfolio aufgenommen. Daher sollte ein weiterer Prüfungsschwerpunkt auf die ordnungsgemäße und MaRisk-konforme Durchführung der entsprechenden Neuproduktprozesse gelegt werden. Insbesondere hinsichtlich der Einbindung aller relevanten Fachbereiche einschließlich der Internen Revision und der Durchführung einer ausreichenden Testphase besteht erfahrungsgemäß Feststellungspotenzial. Die neu gefassten MaRisk fordern in AT 8.1, Tz. 8 in diesem Zusammenhang auch ein Backtesting der Neuproduktprozesse. Dabei ist zu untersuchen, ob der Neuproduktprozess tatsächlich zu einer sachgerechten Handhabung des neuen Produktes geführt hat. Hierfür ist ein interner Prozess mit klaren Verantwortlichkeiten und einer entsprechenden Dokumentation erforderlich, der noch nicht in allen Häusern voll implementiert sein dürfte.

Die meisten Institute betreiben neben dem klassischen Depot A auch noch einen oder mehrere Spezialfonds. Ist dies der Fall, so ist auch dieses Investment im Rahmen einer Prüfung des Eigenhandels einzubeziehen. Zunächst ist zu hinterfragen, wie die Vereinbarungen mit der Fondsgesellschaft ausgestaltet sind. Es gibt an dieser Stelle eine Vielzahl von Möglichkeiten. Wichtig ist in jedem Fall, ob es sich um einen aktiv gemanagten Fonds handelt. In diesem Fall hätte der Fondsmanager im Rahmen der vorgegebenen Anlagerichtlinien einen Gestaltungsspielraum. Revisionsseitig ist zu prüfen, ob die Anlagerichtlinien mit der Geschäftsstrategie, dem Produkte-/ Märkte-Katalog und der Risikotragfähigkeit des Hauses im Einklang stehen. Vielfach ist die Ausgestaltung etwas restriktiver, so dass die Fondsgesellschaft weitgehend beratende Funktion hat, und die grundlegenden Anlageentscheidungen von einem Gremium des Instituts oder direkt von der Geschäftsleitung getroffen werden. Der Fondsmanager kann dann nur noch im Rahmen dieser grundlegenden Vorgaben beispielsweise einen konkreten Emittenten auswählen und das Papier in den Fonds kaufen. In einer derartigen Gestaltung ist es von Vorteil, wenn die Interne Revision erreichen kann, dass sie als Gast an den Sitzungen des Anlageausschusses teilnimmt. Dann werden nicht nur die Anlageentscheidungen transparenter, auch die Diskussion, die final zu der Entscheidung geführt hat, kann für das Verständnis der Gesamtstrategie eine wertvolle Hilfe sein. Wichtig ist ebenfalls, dass vorhandene Emittenten- und Strukturlimite auch bei Anlagen im Spezialfonds Beachtung finden. Hinsichtlich der Risikomessung gibt es ebenfalls verschiedene Ansätze. Oft liefern die Fondsgesellschaften eine Gesamtrisikokennziffer für den Spezialfonds. Diese kann von der Bank je nach Struktur und Risikogehalt für die Risikomessung herangezogen werden. Allerdings muss das Institut die Herleitung dieser Risikokennzahl kennen und kritisch hinterfragen, ob diese mit den anderen im Haus verwendeten Risikomessmethoden kompatibel ist. So sind beispielsweise das zugrunde gelegte Konfidenzniveau und die Haltedauer zu untersuchen. Bei einem umfangreichen Spezialfonds empfiehlt sich tendenziell eher die Durchschaumethode. Dabei werden alle im Fond befindlichen Assets entsprechend den im Institut verwendeten Methoden analysiert und die Risiken berechnet. Allerdings kann auch diese Methode an ihre Grenzen stoßen, wenn sich im Spezialfonds Fondsanteile von Publikumsfonds oder anderen Spezialfonds befinden. Dann muss wiederum auf jedes einzelne Papier durchgeschaut werden, was vom Umfang her irgendwann unwirtschaftlich werden kann. Entscheidend aus Revisionssicht ist, dass auch beim Spezialfonds die Methoden zur Risikomessung und -steuerung konsistent zu den sonst verwendeten Verfahren sind und der Spezialfonds im Berichtswesen angemessen integriert ist.

PRAXISTIPPS

  • Prüfen Sie die Konsistenz der Anlageentscheidungen mit der Strategie, dem Limitsystem und dem Produkte-/Märkte-Katalog.
  • Beziehen Sie auch die Angaben aus dem CSR-Bericht zur Nachhaltigkeit von Anlageentscheidungen in die Prüfung ein.
  • Klären Sie, ob in Ihrem Haus die Händler tatsächlich eine Positionsverantwortung haben.
  • Stellen Sie sicher, dass die Revision im Neuproduktprozess bereits in die Erstellung des Konzeptes eingebunden wird.
  • Prüfen Sie, ob ein Prozess zum Backtesting der Neuproduktprozesse implementiert ist.
  • Beziehen Sie auch einen vorhandenen Spezialfonds in die Prüfung ein.
  • Achten Sie in diesem Fall auf die Konsistenz der Risikomessmethoden.


Beitragsnummer: 758

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