Samstag, 30. Juni 2018

5. EU-Geldwäscherichtlinie

Änderungsrichtlinie zur aktuellen Rechtsprechung

Elmar Scholz, Chief Compliance Officer u. Abtl.-Direktor Marktservice, OE Compliance und Marktservice, Abteilungsleitung, Prävention gegen Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/sonstige strafbare Handlungen, Compliance (WpHG), Spezialthemen (z.B. FATCA, QI), Sparkasse am Niederrhein

Bekanntermaßen trat am 26.06.2017 das Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft. Dies war eine Punktlandung für den deutschen Gesetzgeber, da an diesem Tag die zweijährige Umsetzungsfrist in nationales Recht endete. Auf Grund der vollen Ausschöpfung dieser Frist durch den Gesetzgeber, wurde in der Konsequenz den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz eine solche nicht mehr eingeräumt. Dies war und ist insofern unglücklich, da die Umsetzung quasi „während des laufenden Betriebes“ erfolgen musste und teilweise, auf Grund noch nicht vorhandener (technischer) Möglichkeiten, zwischenzeitlich anderweitig darzustellen war. Die FIU, als neue Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, ist immer noch mit der Abarbeitung aller eingegangen Verdachtsmeldungen beschäftigt. Die Veröffentlichung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin wird sich möglicherweise auch noch verschieben.

Am 14.05.2018 wurde nun die sog. 5. Geldwäscherichtlinie (Änderungsrichtlinie zur Ergänzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie) durch den EU-Rat gebilligt. Beispielhaft werden im Folgenden einige Punkte aufgegriffen, die dabei von Bedeutung sein werden.

SEMINARTIPPS

Risikoanalyse Geldwäsche nach neuem GWG (Anlagen 1, 2) & neuen ESA-Risikoindikatoren, 24.09.2018, Frankfurt/Offenbach.

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 27.11.2018, Frankfurt/M.

Compliance-Tagung 2018, 14.–15.11.2018, Berlin.

Kundenidentifizierungen nach neuem GwG & StUmgBG, 28.11.2018, Frankfurt/M.

In der Richtlinie wird nun u. a. auch das Thema „Virtuelle Währungen“ aufgegriffen. Auch wenn in der Definition hierzu eine Abgrenzung zu Spielwährungen vorgenommen wird, so ist dabei auch zu beachten, dass diese Spielwährungen dann nur in der Spieleumgebung genutzt werden können. Denken wir zurück an die Spielerplattform „Second Life“ (die es übrigens immer noch gibt) und die hier gehandelte Währung „Lindendollars“. Der Umtausch von realen in virtuelle Währungen und umgekehrt war damals bereits möglich und dürfte unter dem Blickwinkel „Geldwäsche“ durchaus von Interesse gewesen sein. Dass es hier keine expliziten aufsichtlichen Regelungen gab, konnte im Zweifel für diese Klientel nur von Vorteil sein. Diese Lücke will die EU nun schließen, indem sie Dienstleister, die entsprechende Tauschvorgänge ermöglichen, in den Kreis der Verpflichteten nach Geldwäscheregularien sowie deren Registrierung mit aufnimmt. Gleiches gilt für die Anbieter von elektronischen Geldbörsen. Ferner sollen die Schwellenwerte in Bezug auf E-Geld gesenkt werden – Speicherbetrag max. 150,00 €, Rücktausch in Bargeld max. 50,00 € (Art. 12 der Richtlinie). Mit den heute schon in § 25i KWG geregelten niedrigeren Grenzwerten (100,00 €/20,00 €) wird diese Anforderung in der BRD bereits erfüllt.

Die Thematik „Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten/wirtschaftlichen Eigentümers (wB/wE)“ von juristischen Personen und anderen Rechtsgestaltungen/-vereinbarungen wird noch einmal geschärft. Neben der Pflicht zur risikoangemessenen Verifizierung des sog. „Fiktiven wirtschaftlichen Eigentümers“, die von den Instituten sicherlich heute schon auf Grund der aktuellen Gesetzgebung mit der entsprechenden Vehemenz betrieben wird, erhält nun die Kommission eine Befugniserweiterung. Sie kann nun Länder als Hochrisikoländer ermitteln/klassifizieren, die strategische Mängel in der Verfügbarkeit korrekter und aktueller Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer von juristischen Personen und Rechtsgestaltungen/-vereinbarungen für die zuständigen Behörden (Transparenzregister) aufweisen. Inwieweit es hier dann zukünftig eine Ausweitung der Hochrisikoländer in der EU-VO 2016/1675 kommt, bleibt abzuwarten. Änderungen in der Verordnung können auch heute schon zeitnah über die Adresse https://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html?locale=de abgefragt werden. Gleichwohl ist anzumerken, dass seitens der EU ein besonderes Augenmerk auf Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen zu liegen scheint.

BUCHTIPP


Daumann/Leicht (Hrsg.), Arbeitsbuch Regulatorische Compliance, 2. Aufl. 2018.


Generell werden aber die Anforderungen im Rahmen der dann anzuwendenden verstärkten Sorgfaltspflichten bei entsprechenden Kundenverbindungen steigen, z. B. Ermittlung der Vermögensherkunft des wb/wE (Art. 18a Abs. 1 der Richtlinie). Als erfreulich kann gewertet werden, dass die seitens der Kommission beabsichtigte Herabsenkung des Schwellenwertes für die Ermittlung des wB/wE auf 10 % nun nicht mehr als Anforderung aufgeführt wird.

Eine Vernetzung der Register zwischen den Mitgliedstaaten wäre nicht nur für Trusts und ähnliche Rechtsgestaltungen (Erwägungsgrund 26 der Richtlinie) unter der Überschrift „Missbrauch für Geldwäsche-(vor-)taten und Terrorismusfinanzierung“ positiv zu sehen. Zusätzlichen Aufwand dürfte die Pflicht für Verpflichtete auslösen, bei Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen, sich die Registrierung im Transparenzregister nachweisen oder einen Auszug daraus vorlegen zu lassen (Art. 14 der Richtlinie). Ist dies mit einer Abfrage – nach vorheriger Online-Registrierung – beim Transregister verbunden, dürften zusätzlich Gebühren hierfür anfallen (Erwägungsgrund 36, Art. 30 Abs. 5a der Richtlinie). Erweitert wird die o. g. Verpflichtung noch um das Erfordernis, den zuständigen Behörden festgestellte Abweichungen zum wb/wE zu melden (Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie). Man darf gespannt sein, wie die Ergebnisse der Gespräche der Verbände mit dem Gesetzgeber bzgl. der Übernahme hoheitlicher Aufgaben aussehen werden.

Als weiterer Punkt ist die Pflicht zur Errichtung von Informationssystemen in Bezug auf Konten und Schließfächer zu nennen. Dies bedeutet jedoch für die inländischen Institute keine Veränderung des Status quo, da dies den Vorgaben aus § 24c KWG entspricht und insoweit gelebte Praxis ist.

Art. 13 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie (Identifizierung) wird u. a. erweitert auf elektronische Mittel zur Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gem. der EU-Verordnung 910/2014, sog. eiDAS-Verordnung. Mit dem Umsetzungsgesetz zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie hatte der deutsche Gesetzgeber die ursprünglichen Anforderungen des GwG bei physischer Abwesenheit des zu Identifizierenden (=verstärkte Sorgfaltspflichten) aufgehoben und in den neuen § 12 GwG (Identitätsprüfung) verschoben. In Absatz 1 Nrn. 2–4 wird bereits Bezug auf die zuvor genannte EU-Verordnung genommen, so dass hier die neuen Anforderungen bereits geregelt sein dürften.

PRAXISTIPPS

  • Themenschwerpunkt „wirtschaftlich Berechtigter/wirtschaftlicher Eigentümer“. Ein korrekter Datenbestand hat gerade hier eine besondere Bedeutung. Mittel und Verfahren sollten daher darauf ausgelegt sein, dieses zu gewährleisten.
  • Inwieweit eine Altbestandsüberarbeitung vom Gesetzgeber vorgegeben wird, bleibt abzuwarten. Allerdings kann die Umsetzung des Steuer-Umgehungs-Bekämpfungsgesetz (bis 31.12.2019) dazu genutzt werden, vorhandene Daten ggfs. zu aktualisieren/zu ergänzen.
  • Bzgl. des Themas „Virtuelle Währungen“ kann auch ein Institut, welches keine Tauschvorgänge von realer in virtuelle Währung ermöglicht, versuchen, das Monitoring-Programm dazu zu nutzen, mögliche damit zusammenhängende Transaktionen zur Auffälligkeit zu bringen.


Beitragsnummer: 760

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