Donnerstag, 5. Juli 2018

Neue Reputationsrisiken aus MiFID II?

David Paal, Teamleiter Firmenkundengeschäft, WpHG-Compliance Privat- und Firmenkundengeschäft, Deutsche Bank AG

Die BaFin hat in ihren Journalen aus Mai und Juni 2018 diverse Themen aus der MiFID II aufgegriffen und ihre ersten Erkenntnisse, insbesondere aus der Marktuntersuchung zu Beginn des Jahres 2018, dargelegt. Dabei hat die Aufsicht u. a. Ausführungen zu den Themen Kostentransparenz und Aufzeichnung elektronischer Kommunikation getroffen.

Gerade diese beiden Themen stehen in einem engen Zusammenhang, was die prozessualen Abläufe im beratungsfreien Geschäft und in der Anlageberatung per Fernkommunikationsmittel vor Herausforderungen stellt und neue Risikopotentiale, im Speziellen im Hinblick auf die Reputation der Banken, mit sich bringt.

SEMINARTIPP


Überprüfung der Wertpapier-Sachkunde durch Vor-Ort-Prüfungen von Aufsicht, Compliance & Revision, 10.10.2018, Berlin.


Kunden haben weder im beratungsfreien Geschäft noch in der Anlageberatung per Fernkommunikationsmittel die Möglichkeit auf die Zur-Verfügung-Stellung von Kosteninformationen vor Geschäftsabschluss zu verzichten, auch dann nicht, wenn Kunden im Rahmen des aufgezeichneten Telefongespräches kundtun, dass sie eine Kosteninformation vor Geschäftsabschluss nicht wünschen.

Die prozessualen Abläufe im beratungsfreien Geschäft und in der Anlageberatung per Fernkommunikationsmittel müssen demnach sicherstellen, dass Kunden die Kosteninformationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt bekommen und die Informationen müssen beim Kunden vor dem entsprechenden Geschäftsabschluss vorliegen. Übermittlungskanäle können demnach bspw. Papier (auch als Brief), E-Mail oder eine Online-Postbox sein.

Dies, wie auch die Telefonaufzeichnung an sich, sorgt auch gem. den Ausführungen der BaFin in ihren Journalen für Unverständnis auf Kundenseite, welche dieses Unverständnis gegenüber Ansprechpartnern in den Banken artikulieren. Folglich richtet sich diese Unzufriedenheit in erster Linie an die Prozesse innerhalb der Bank, wodurch im äußersten Fall die Reputation der Bank leiden kann.

Weiterhin weist die BaFin in ihrem Journal vom Juni 2018 auf die Rechte der Anleger in diesem Zusammenhang hin. Dabei hebt die Aufsicht das Recht der Anleger hervor, dass sie die Telefonaufzeichnungen der aufgezeichneten Gespräche anfordern dürfen.

Dies birgt einerseits das Risiko, dass Kunden verstärkt von diesem Recht Gebrauch machen und auf Grundlage dieser Aufzeichnungen Beschwerdefälle oder gar Rechtsstreitigkeiten gegen Banken führen. Andererseits besteht aber auch gleichzeitig das Risiko der Beschädigung der Reputation der Bank, falls die entsprechenden Telefonate nicht gänzlich den prozessualen oder gesetzlichen/aufsichtsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Telefonaufzeichnungen steigern das Risiko, dass solche Verhaltensweisen offenkundiger werden.

Welche Möglichkeiten bestehen nun aus Compliance-Sicht, um im Sinne einer Risikosteuerung risikominimierend auf diese Umstände einzuwirken?

Klassischer Weise sollte Compliance bereits bei der Entwicklung der entsprechenden Prozesse und auch bei der Formulierung der einschlägigen Arbeitsanweisungen einbezogen werden sowie auf eine ordnungsgemäße Gestaltung hinwirken. Ergänzend zu diesem eher theoretischen Ansatz ist ein Verständnis der Anwendung dieser Prozesse in der Praxis sinnvoll. Daher ist es für Compliance elementar, sich im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen in den Vertriebsstellen ein Bild hierüber zu verschaffen. Daher sollte Compliance die Aufzeichnung elektronischer Kommunikation und die zugehörigen Vertriebsprozesse mit in die risikobasierte Prüfungsplanung aufnehmen und die Arbeitsmittel für die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen ergänzen.

BUCHTIPP


Daumann/Leicht (Hrsg.), Arbeitsbuch Regulatorische Compliance, 2. Aufl. 2018.


Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Risikopotentiale aus dem beratungsfreien Wertpapiergeschäft und der Anlageberatung im Vergleich zum Vorgehen vor MiFID II im Grundsatz nicht wesentlich verändert haben. Erfolgt keine ordnungsgemäße Anlageberatung oder Geschäftsabwicklung bestehen weiterhin die gleichen Reputationsrisiken. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die sich durch die Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation, insbesondere die Telefonaufzeichnung, die Wahrscheinlichkeit der Realisierung von Reputationsrisiken erhöht hat, da sich der tatsächliche Verlauf einer Anlageberatung per Telefon oder eines telefonischen Wertpapierauftrags einfach nachvollziehen lässt.

Daher sollten die entsprechenden Prozesse sorgfältig aufgesetzt und regelmäßig kontrolliert werden.

PRAXISTIPPS

  • Einbeziehung von Compliance in die Entwicklung von Prozessen zur Anwendung der Aufzeichnung elektronischer Kommunikation
  • Regelmäßige Kontrolle der Prozesse
  • Überwachung der praktischen Anwendung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen


Beitragsnummer: 766

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