Mittwoch, 8. August 2018

Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung bei Unternehmen

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

BGH, Urt. v. 20.02.2018, Az.: XI ZR 445/17

Im Bereich der Kündigung von Darlehensverträgen war im November 2016 eine BGH-Entscheidung ergangen, nach der grundsätzlich das Kreditinstitut im Falle einer außerordentlichen Kündigung Vorfälligkeitsentgelte nicht geltend machen könne (vgl. BGH, Urt. vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 187/14).

Dem Institut stand vielmehr lediglich das zum Zeitpunkt der Kündigung offene Restkapital nebst den bis dahin entstandenen Zahlungsrückständen und angefallenen Zinsen abzüglich der vom Schuldner nach Kündigung erbrachten Leistungen zu.

Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr konkretisiert.

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kunde K war Miteigentümer einer Wohnimmobilie, die er zu gewerblichen Zwecken hielt. Zur Finanzierung der Immobilie waren insgesamt vier Darlehensverträge bei dem Kreditinstitut aufgenommen worden. Sämtliche Darlehen waren durch Grundschulden auf dem Grundbesitz besichert.

SEMINARTIPP

Ausgewählte BGH-Urteile für die Sanierung und Insolvenz, 01.04.2019, Köln


Mit Schreiben vom 22.02.2012 kündigte die Bank S die Darlehensverträge außerordentlich wegen Zahlungsverzug und machte zugleich Verzugszinsen von 2,5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz sowie einen Refinanzierungsschaden von 104.242,52 Euro geltend.

Das Gebäude geriet in das Zwangsversteigerungsverfahren. Der Kaufpreis wurde an die Bank S bezahlt. Diese behielt den Betrag von 104.242,52 Euro ein.

Mit der Klage verlangt der Kläger nunmehr die Herausgabe des Betrages.

Lösungsmöglichkeit

Hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.11.2016 für Verbraucherdarlehensverträge erkannt, dass ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht bestehe, so erkennt er nunmehr bei Darlehensverträgen mit Unternehmen, dass die Darlehensgeberin einen entsprechenden Schadensersatzanspruch geltend machen könne.

Hintergrund ist die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof seine im Jahr 2016 geäußerte Rechtsauffassung mit der speziell für Darlehensverträge mit Verbraucher geltenden Norm des § 497 Abs. 1 BGB begründet, die für Darlehensverträge mit Unternehmen nicht gilt.

Nach der Rechtsauffassung des BGH kann der Darlehensgeber im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages für die Zeit nach der wirksamen Kündigung keine vertraglichen Zinsen mehr geltend machen. Denn der Vertragszins ist als Gegenleistung dafür vereinbart, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer das Recht auf Nutzung des überlassenen Darlehenskapitals einräumt.

Endet dieses Recht in Folge Zeitablauf oder Kündigung oder verlangt der Darlehensgeber Zahlung in einer Weise, die den Darlehensnehmer in Schuldnerverzug setzt und die Annahme einer stillschweigenden fortgesetzten Darlehensvereinbarung ausschließt, so entfällt für die Folgezeit der Anspruch auf Zinszahlung.

Dem Darlehensgeber steht vielmehr wahlweise ein Anspruch auf Ersatz seines Verzögerungsschadens nach § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB oder ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zu.

Der Darlehensgeber kann somit seinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen. Dies ist Folge der durch § 281 Abs. 1 BGB ermöglichten Umwandlung des Leistungsanspruches in einen Schadensersatzanspruch statt Leistung.

Im Falle der abstrakten Schadensberechnung ist dabei der maßgebliche Zeitpunkt der Tag des Entstehens des Schadensersatzanspruches, d. h. der Ablauf der Nachfrist und der Übergang zum Schadensersatz statt Leistung.

PRAXISTIPPS

  • Seit dem BGH-Urt. v. 22.11.2016 ist bei Verbraucherdarlehen, die aufgrund von Ratenrückständen gekündigt wurden, die Vereinnahmung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht mehr möglich.
  • Bei Krediten an Unternehmen hat der BGH nunmehr klargestellt, dass auch weiterhin bei gewerblichen Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden kann.
  • Maßgeblich für die Berechnung sind der Ablauf der gesetzten Nachfrist und damit der Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung.


Beitragsnummer: 803

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