Dienstag, 11. September 2018

Haftung der Bank bei Auszahlungen von einem Oder-Konto

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Urt. v. 20.03.2018, Az. XI ZR 30/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Gemeinschaftskonten mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder-Konten) die Bank grundsätzlich schuldbefreiend nur an denjenigen Kontoinhaber leisten kann, welcher die Leistung fordert. Ein zeitlich vorangegangenes Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Wirkung der Leistung dabei nicht entgegen.

Jedoch kann sich die Bank bei kollidierenden Weisungen mehrerer Kontoinhaber schadensersatzpflichtig machen, wenn sie der zeitlich späteren Zahlungsaufforderung nachkommt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das zeitlich vorangegangene Auszahlungsverlangen auch vertragsgemäß erfolgt ist. Kann bei kollidierenden (vertragsgemäßen) Weisungen von Mitinhabern eine zeitliche Priorität ausgemacht werden, so ist die Bank hieran grundsätzlich gebunden. Leider lässt der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich offen, ob es für die Festlegung der zeitlichen Priorität ausschließlich darauf ankommt, wer die Zahlung zuerst verlangt hat oder ob primär darauf abzustellen ist, wessen Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbeitung zuerst zur Erfüllung gelangen würde.

SEMINARTIPP

Risiko Kontoführung & Zahlungsverkehr, 19.11.2018, Frankfurt


Zuletzt hält der Bundesgerichtshof in seinem Urteil fest, dass die von ihm für Zahlungskonten vor Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts aufgestellte Verpflichtung, den Kontoinhaber unverzüglich über die Nichtausführung einzelner Zahlungsvorgänge zu informieren, auf Sparverträge nicht übertragbar ist.

PRAXISTIPP

Auch wenn der vorliegenden Entscheidung ein Sparvertrag zugrunde lag, können die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze im Wesentlichen auch auf gemeinschaftliche Girokonten mit Einzelverfügungsbefugnis übertragen werden. Insoweit sollten Banken unbedingt drauf achten, bei mehreren sich widersprechenden Weisungen von Kontoinhabern stets den zeitlich früheren Zahlungsauftrag auszuführen, um eine etwaige Schadensersatzpflichtigkeit zu vermeiden. Nicht vertragsgemäß erfolgte Verfügungen sind dabei jedoch nicht zu berücksichtigen, sodass vertragswidrig verfügende Mitinhaber aufgrund der unterbliebenen Ausführung grundsätzlich auch keine Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen können. Zu beachten ist allerdings, dass der Kunde bei Zahlungskonten – anders als bei Sparverträgen – über die Nichtausführung seines Zahlungsauftrages nach Maßgabe des § 675o BGB zu unterrichten ist und eine unterbliebene Unterrichtung entsprechende Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB gegen die Bank auslösen kann.



Beitragsnummer: 838

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Insolvenzrecht in der Bankpraxis

Insolvenzrecht in der Bankpraxis

26.03.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.