Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner
Nach dem VIII. Zivilsenat des OLG Dresden hat sich nun der V. Zivilsenat des OLG Dresden in einer Hinweisverfügung aus dem Juli 2018 zu der Verwirkung von Widerrufsrechten insbesondere bei PKW-Finanzierungen positioniert. Beide Senate des OLG Dresden haben im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung (zuletzt BGH, Hinweisbeschluss vom 23.01.2018, Az.: XI ZR 298/17; BGH, Beschluss vom 12.09.2017, Az. XI ZR 365/16 Rz. 8; davor BGH, Urt. v. 10.10.2017, Az. XI ZR 393/16; BGH, Urt. v. 12.07.2016, Az. XI ZR 501/15; BGH, Urt. v. 11.10.2016, Az. XI ZR 482/15) hervorgehoben, dass ein besonderes Vertrauen im Rahmen des Umstandsmoments bejaht werden kann, wenn das Darlehensverhältnis zur Zeit des Widerrufs bereits einige Zeit beendet war. Der VIII. Zivilsenat des OLG Dresden hatte diese Grundsätze bereits im Mai 2018 auf Immobiliardarlehensverträge angewendet und gelangte zu einer Verwirkung des Widerrufsrechts. In dem der Hinweisverfügung des V. Senats des OLG Dresden aus dem Juli 2018 zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Darlehensnehmer die im Jahr 2009 abgeschlossene PKW-Finanzierung mit einer fünfjährigen Laufzeit bereits im Jahr 2011 vollständig und vorbehaltlos zurückgeführt. Im Jahr 2015 und mithin etwa sechs Jahre nach Vertragsschluss erklärte der Darlehensnehmer dann den Widerruf. Der V. Senat des OLG Dresden bejahte im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung sowohl das Zeitmoment als auch das Umstandsmoment; letzteres begründet der V. Senat maßgeblich mit dem besonderen Vertrauen infolge der vorzeitigen und vorbehaltlosen Rückführung des Darlehens auf Initiative des Darlehensnehmers.
SEMINARTIPP
VerbraucherKreditRecht 2019, 01.04.2019, Würzburg
PRAXISTIPP
Nicht erst seit der klarstellenden Hinweisverfügung des BGH vom 23.01.2018 können diese Grundsätze für die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung gelten. Die vom OLG Dresden vorgenommene Übertragung dieser Rechtsprechung auf PKW-Finanzierungen von Verbrauchern ist konsequent. Die Grundsätze müssen darüber hinaus für sämtliche Verbraucherdarlehensverträge gelten, die ein Widerrufsrecht des Darlehensnehmers begründen. Denn BGH-Rechtsprechung zur Verwirkung des Widerrufsrechts hat ihren Grund nicht in spezifischen Wertungen des Immobiliar-Verbraucherdarlehens – der Ansatz gilt vielmehr universell für sämtliche Widerrufsrechte von Verbrauchern. Damit wird sich die BGH-Rechtsprechung voraussichtlich auch künftig bei dem Widerruf von PKW-Finanzierungen im Zuge des „Abgasskandals“ noch vielfach auswirken.
Beitragsnummer: 841