Dienstag, 18. September 2018

Prospekthaftung bei Schiffsbeteiligungen

OLG München entscheidet im Wege des KapMuG-Verfahrens über Schiffsgläubigerrechte

Dr. Heinrich Eva, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Das OLG München hat mit seinem Beschluss vom 29.05.2018 (Az.: 5 Kap 1/17) entschieden, dass ein Emissionsprospekt keinen Hinweis auf die Risiken der Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaften durch die Gläubiger der Charterer der Schiffe enthalten muss.

In den Entscheidungsgründen erinnert das Gericht zunächst daran, dass ein Prospekt sachlich richtig und vollständig über die mit einem Beitritt verbundenen Risiken aufzuklären habe. Es müsse aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (BGH, Urt. v. 09.05.2017, Az. II ZR 344/15, Rn. 24/25). Anschließend kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass ein Emissionsprospekt nicht darauf hinweisen müsse, dass aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen zum Schiffsgläubigerpfandrecht je nach anzuwendender Rechtsordnung die Arrestierung der Schiffe für Forderungen gegen den jeweiligen Charterer nicht von vornherein auszuschließen sei, da der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige keine allgemeine, sämtliche rechtlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung schulde (BGH, Urt. v. 09.05.2017, Az. II ZR 344/15, Rn. 29).

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Überdies ist – so das Gericht weiter – einem durchschnittlichen Anleger, der den Prospekt eingehend und sorgfältig gelesen hat, das Totalverlustrisiko hinreichend deutlich vor Augen geführt. Insbesondere werde nach dem vermittelten Gesamteindruck das Risiko eines Totalverlusts nicht in unzulässiger Weise verharmlost. An verschiedenen Stellen werde im Prospekt ausgeführt, dass es sich um eine echte unternehmerische Beteiligung mit den damit einhergehenden Risiken handele. Auch wenn auf das vom Musterkläger angeführte wirtschaftliche Hauptrisiko der Zwangsvollstreckung durch Gläubiger nicht ausdrücklich eingegangen werde, werde auf die bei der Verwirklichung unternehmerischer Risiken bestehende und bei einer unternehmerischen Beteiligung in der Natur der Sache liegende Gefahr eines Totalverlustes an verschiedenen Stellen hingewiesen.

Die Entscheidung des OLG München ist zu begrüßen. In der Praxis ist stets darauf zu achten, dass in einem Emissionsprospekt auf die wesentlichen Risiken einer unternehmerischen Beteiligung eingegangen wird, wozu auch das Totalverlustrisiko gehört. Solange dieses Risiko auch nicht durch anderweitige Angaben des Prospekts verharmlost wird, ist entgegen einer weit verbreiteten Meinung am Landgericht Frankfurt am Main im Ergebnis davon auszugehen, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die Schiffsgläubigerrechte im Prospekt nicht erforderlich ist.



Beitragsnummer: 842

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