Dienstag, 11. September 2018

Unwirksamkeit einer Zinscap-Prämie sowie einer Zinssicherungsgebühr

Anforderungen an Individualvereinbarung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Zunächst hält der Bundesgerichtshof in seiner die Zinscap-Prämie sowie die Zinssicherungsgebühr betreffenden Entscheidung vom 05.06.2018, Az. XI ZR 790/16, fest, dass das hierfür beweispflichtige Kreditinstitut nicht hinreichend dargelegt habe, dass es sich bei den entsprechenden Vertragsbedingungen um Individualvereinbarungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB handelt. Hierbei hebt der Bundesgerichtshof erneut hervor, dass der Umstand, dass das beklagte Kreditinstitut bereit gewesen sein will, über den konkreten Inhalt einzelner Vertragskonditionen im Einzelfall mit sich reden zu lassen, die Annahme nicht rechtfertige, das beklagte Kreditinstitut sei auch bereit gewesen, den Kerngehalt der streitigen Klauseln – die Laufzeitunabhängigkeit der Prämie bzw. Gebühr oder das Entgelt als solches – zur Disposition zu stellen. Zudem sei nicht zu erkennen gewesen, auf welche Weise das Institut seinen Kunden zu diesem Zweck eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt haben will.

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Hieran anschließend erinnert der Bundesgerichtshof daran, dass bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden auszugehen und nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klauseln zu fragen ist, weswegen die in Streit stehende Klausel so auszulegen sei, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei bei mehreren rechtlich vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung gelangt, mit der Folge, dass danach die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste ist, da diese Auslegung häufig erst die AGB-Inhaltskontrolle eröffnet und damit zur indizierten Unwirksamkeit der Klausel führt.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gelangt der Bundesgerichtshof sodann zum Ergebnis, dass die angegriffenen Klauseln so zu verstehen seien, dass die Parteien mit der Vereinbarung eines variablen Zinssatzes neben der Festlegung einer Zinsober- und -untergrenze eine Regelung über die Zinshöhe treffen und zugleich in Gestalt der Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr ein zusätzliches, laufzeitabhängiges (Teil-)Entgelt für die Überlassung der Darlehensvaluta vorsehen wollten. Damit weiche jedoch die Klausel vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, da mit der Vereinbarung einer Zinscap-Prämie bzw. der Zinssicherungsgebühr neben dem laufzeitabhängigen Zins für die Überlassung der Darlehensvaluta unzulässiger Weise ein laufzeitunabhängiges Teilentgelt vereinnahmt wird.

PRAXISTIPP

Mit vorstehender Entscheidung unterstreicht der Bundesgerichtshof einmal mehr sein Vorhaben, jedwedes beim Darlehensvertrag neben dem Zins vereinbartes laufzeitunabhängiges Entgelt als unzulässig anzusehen (so auch Servais, BKR 2018 S. 337 f.). Auch scheint der Bundesgerichtshof neben dem laufzeitabhängigen und in der Rechtsprechung inhaltlich klar definierten Disagio kein weiteres (Zinssicherungs-)Entgelt als zulässig akzeptieren zu wollen (zu nach hiesiger Auffassung risikobehafteten Gestaltungsmöglichkeiten eines Zinssicherungsentgelts vgl. Rodi, EWiR 15/20018 S. 449 f.), es sei denn, die Laufzeitabhängigkeit des Entgelts wird in der Klausel klar formuliert. Damit dürfte es den Kreditinstituten beim „normalen“ Darlehensvertrag mit Verbrauchern kaum gelingen, neben dem Zins neue Einnahmequellen zu generieren, weswegen diese durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehr oder weniger „genötigt“ werden, ihren gesamten Aufwand in den Zins hinein zu rechnen (so auch Schmid-Burgk, BB 2018 S. 1.799, 1.800).



Beitragsnummer: 844

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