Dienstag, 11. September 2018

Unwirksames Bearbeitungsentgelt im Avalkreditvertrag mit Unternehmern

Anforderungen an eine Individualvereinbarung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Zunächst erinnert der Bundesgerichtshof im Anschluss an seine Grundsatzurteile vom 04.07.2017 (BTS 2017 S. 65) in sechs Urteilen vom 17.04.2018, Az. IX ZR 213/16, 214/16, 234/16, 235/16, 237/16 sowie 371/16, daran, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten auch bei Unternehmenskrediten AGB-rechtlich unzulässig ist. Sodann stellt der Bundesgerichtshof in allen sechs Entscheidungen klar, dass an die Qualifizierung einer Individualvereinbarung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dabei hebt der Bundesgerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 13.03.2018 (BTS 2018 S. 79) nochmals hervor, dass Aushandeln mehr als bloßes Verhandeln bedeutet und dass man von Aushandeln nur dann sprechen könne, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrnehmung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dabei muss er in deutlicher und ernsthafter Form sich zur Änderung der im Streit befindlichen Klauseln bereit erklären, wobei sich in der Regel das Aushandeln in der Änderung des vorformulierten Textes in Form der Streichung der streitrelevanten Klausel niederschlagen müsste.

In den konkreten Fällen hatte das beklagte Institut zwar behauptet, die Erhebung der Gebühr sei insgesamt verhandelbar gewesen und es sei nur der persönlichen Verhandlungsführung sowie den wirtschaftlichen Interessen des Darlehensnehmers geschuldet gewesen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Dem Bundesgerichtshof hat dies jedoch zur Annahme einer Individualvereinbarung nicht ausgereicht, da damit vom Kreditinstitut weder dargetan noch bewiesen wurde, dass das beklagte Institut deutlich und ernsthaft seine Verhandlungsbereitschaft erklärt hat, von der Vereinnahmung eines Bearbeitungsentgeltes ganz Abstand zu nehmen und die entsprechende Klausel zu streichen.

In zwei weiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2018, Az. XI ZR 236/16 sowie 238/16, betont der Bundesgerichtshof, dass der Umstand, dass der Unternehmer das Darlehen bei den jeweiligen Kreditverträgen in Form von Avalen nutzen durfte, keine andere Beurteilung zu rechtfertigen vermag. Denn die Hauptleistungspflicht des Kunden im Rahmen eines Avalkreditvertrages, der ein Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. d. § 675 BGB darstellt, bestehe in der Verpflichtung zur Zahlung einer Avalprovision, wie sie in den konkret zu entscheidenden Fällen auch vereinnahmt wurde. Die im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages wiederum bestehende weitere Verpflichtung des Kunden zum Aufwendungsersatz gem. § 675 Abs. 1, § 670 BGB umfasse nach Auffassung des BGH nicht die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts. Der Aufwendungsersatz stehe nach § 670 BGB nämlich nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages oder Auftrags oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse gem. §§ 677, 683 BGB handelt. Vermögensopfer, die wiederum – wie das Bearbeitungsentgelt – zu eigenen Zwecken erbracht würden, seien danach keine ersatzfähigen Aufwendungen.

PRAXISTIPP

Vorstehende Entscheidungen des BGH lassen noch einmal deutlich werden, dass der BGH nicht bereit ist, die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Entgelten bei Abschluss von Kreditverträgen als zulässig anzuerkennen; dies selbst dann nicht, wenn die Zurverfügungstellung von Avalen nach darlehensvertraglichen Normen nicht geschuldet ist und nichts dafür spricht, dass das Kreditinstitut dem gewerblichen Darlehensnehmer die Nutzung der Kreditlinie als Aval kostenlos bzw. nur gegen Zahlung der Avalprovision zur Verfügung stellen muss oder gestellt hätte. Auch zeigen vorstehende Entscheidungen, wenn man diese gemeinsam mit der BGH-Entscheidung vom 13.03.2018 (BTS 2018 S. 79) sowie mit nachfolgend erörtertem Urteil betrachtet, dass der BGH nicht bereit ist, eine Individualvereinbarung im Zusammenhang mit der Vereinbarung laufzeitunabhängiger Entgelte anzunehmen; dies selbst dann nicht, wenn mit dem Entgelt solche nach Darlehensvertragsrecht nicht kostenlos geschuldeten „Zusatzleistungen“ finanziert werden und wenn der Darlehensnehmer die freie Wahl hatte, den Kredit ohne den entgeltpflichtigen Teil (z. B. die Inanspruchnahme eines Avals) in Anspruch zu nehmen (kritisch hierzu Schmidt-Burgk, BB 2018 S.1.799 f., 1.802, u. Bitter/Linardatios, ZIP 2018 S. 1.203).



Beitragsnummer: 845

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