Donnerstag, 9. August 2018

Entgelttransparenz – der nächste Step bei der Umsetzung des ZKG

Peter Selzer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bereichsleiter Marktfolge und Recht der PSD Bank RheinNeckarSaar eG

Nachdem jeder Verbraucher – ungeachtet seiner Bonität – seit dem 18.06.2016 das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) hat, welches ihm die Möglichkeit geben soll, am bargeldlosen Zahlungsverkehr, und somit am wirtschaftlichen und sozialen Leben teilzunehmen und weiter der Verbraucher seit dem 18.09.2016 beim Wechsel des Anbieters eines Zahlungskontos einen Anspruch auf Unterstützung seines bisherigen Vertragspartners hat, soll nunmehr das Zahlungskontengesetz (ZKG) die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessern. Es verpflichtet die Kreditinstitute ab dem 31.10.2018, den Verbraucher über Entgelte und Kosten für Dienste in Bezug auf Zahlungskonten zu informieren.

Rechtspolitischer Ausgangspunkt

Grundlage hierfür ist Abschnitt 2 des Zahlungskontengesetzes (ZKG), der in den §§ 5 bis 13, 14 Abs. 1 Nrn.1 und 5 sowie 15 bis 19 die entsprechenden Regelungen der Zahlungskontenrichtlinie verbindlich umsetzt. Ziel hierbei ist es, den integrierten Markt im Privatkundengeschäft der Banken zu fördern und so den Wettbewerb zu steigern, denn auch am deutschen Markt soll der Umstand, dass Preis- und Produktgestaltung für Zahlungskontendienste nur schwer vergleichbar sind, ein wesentliches Hindernis für die Wechselbereitschaft der Verbraucher sein.

SEMINARTIPP


Risiko Kontoführung & Zahlungsverkehr, 19.11.2018, Frankfurt/M.



Informationsdokumente

Die zentrale Vorschrift zur Umsetzung der Entgelttransparenz ist § 47 ZKG. Die Bundesanstalt veröffentlicht demgemäß auf ihrem Internetauftritt die Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2014/92/EU. Zahlungsdienstleister werden künftig verpflichtet, mit gesonderten Dokumenten, die klar und leicht verständlich gestaltet sind, sowohl vorvertraglich über die zu erwartenden Entgelte (Entgeltinformation) als auch während des laufenden Vertrags und bei Beendigung der Vertragsbeziehung über die tatsächlich erhobenen Kosten (Entgeltaufstellung) zu informieren. Diesen gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Informationsdokumente wird genüge getan, wenn die Zahlungsdienstleister ein Muster verwenden, welches die Aufsicht in § 47 ZKG vorgibt und welches die Zahlungsdienstleister zur Verwendung verpflichtet.

Ferner sind die Kreditinstitute dazu verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen und im Rahmen ihres Internetauftritts über die Entgelte zu den angebotenen Zahlungskonten zu informieren sowie ein von der BaFin veröffentlichtes Glossar, welches die Funktionsweise bestimmter Zahlungsverkehrsdienstleistungen erklärt, vorzuhalten. In diesem Zusammenhang sind die Kreditinstitute verpflichtet, eine einheitliche Terminologie zu verwenden, um somit dem Verbraucher eine einheitliche Grundlage für seinen Vergleich der Entgelte zu bereiten.

Vergleichswebsites

Des Weiteren regelt das Zahlungskontengesetz die Zertifizierung und den Betrieb von Ver-gleichswebsites. Diese soll dem Verbraucher ermöglichen, die unterschiedlichen Angebote im Bereich der Kontoführung einfach und mit der notwendigen Objektivität zu vergleichen. Damit dieses Ziel gewahrt werden kann, können sich Vergleichswebsites künftig zertifizieren lassen. Kreditinstitute sind zwar nicht verpflichtet, solche Websites selbst vorzuhalten, sie sind aber verpflichtet, bestimmte Vergleichskriterien, wie beispielsweise die von ihnen erhobenen Entgelte für bestimmte Zahlungsverkehrsdienstleistungen, das Filialnetz, das Geldautomatennetz sowie bestimmte von ihnen erhobene Sollzinssätze, auf ihren Websites zum Abruf durch den Betreiber der Vergleichswebsite bereitzuhalten. Die Vergleichswebsitesverordnung konkretisiert und ergänzt somit die zum 31. Oktober 2018 nach dem ZKG in Kraft tretenden Vorgaben an die Betreiber zertifizierter Vergleichswebsites und der dort geforderten Vergleichskriterien.

Fazit

Die gesetzlichen Neuerungen sind grundsätzlich zu begrüßen, etwa die Tatsache, dass den Verbrauchern eine objektive Vergleichsmöglichkeit angeboten wird, die gewährleistet, dass das Ergebnis auch dem Verbraucherschutz gerecht wird und nicht durch plakative Werbeaussagen mit zahlreichen „Sternchenvermerken“ verfälscht und somit ad absurdum geführt wird. Bedauerlicher Weise wird jedoch der interne Aufwand in den Kreditinstituten durch die Pflichten wieder erhöht, wie schon so oft durch neue aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Weiterhin bleibt abzuwarten, ob die Betreiber der Vergleichswebsites auch wirklich objektiven Verbraucherschutz gewährleisten werden. Eine Gefahr könnte darin bestehen, dass unseriöse Makler die Regelungen des ZKG dazu nutzen, nicht den Verbraucherschutz, sondern das Interesse an der eigenen Provision in den Vordergrund zu rücken, wie es schon bei der Vermittlung von Immobilienfinanzierungen nicht von der Hand zu weisen ist. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber solchen Versuchen rechtzeitig einen Riegel vorschiebt.

PRAXISTIPP

  • Umsetzung der neuen Vorgaben zur Entgelttransparenz zum 31.10.2018.


Beitragsnummer: 849

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