Urteil des LG Aachen vom 18.01.2018 – 1 O 138/16
Rechtsanwalt Kaspar Dreyer, Justiziar, Abteilung Recht, Sparkasse Bielefeld
Das beklagte Kreditinstitut führte für eine Erbengemeinschaft bestehend aus zwei Geschwistern ein Nachlasskonto. Diesem Nachlasskonto wurde der Verkaufserlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung gutgeschrieben.
Bereits zu Lebzeiten hatte der Erblasser seinem Sohn und Miterben zur Hälfte eine Vorsorgevollmacht erteilt, die über seinen Tod hinaus gültig sein sollte. Diese Vollmacht widerrief die Tochter des Erblassers und weitere Miterbin zur Hälfte gegenüber ihrem Bruder. Gleichzeitig informierte sie auch das beklagte Kreditinstitut über diesen Widerruf. Ihrem Bruder gegenüber erklärte sie weiterhin, dass sie zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen an der Begleichung von berechtigten Rechnungen zu Lasten des Nachlasskontos mitwirken werde.
Auf Weisung des Sohnes und ohne Kenntnis der Miterbin führte das Kreditinstitut wegen offener Beerdigungskosten Überweisungen zu Lasten des Nachlasskontos aus.

SEMINARTIPP
Nachlass-Betreuung-Vorsorgevollmacht, 06.11.2018, Frankfurt/M.
Das LG Aachen hat der Klage der Miterbin auf Rückzahlung der ohne ihre Zustimmung verfügten Beträge mit folgender Begründung stattgegeben:
Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 675u S. 2 BGB. Danach hafte der Zahlungsdienstleister dem Zahler für von diesem nicht autorisierte Zahlungsvorgänge. Zahler im Sinne dieser Norm sei nach § 1922 I BGB hier die Erbengemeinschaft. Ein wirksamer Zahlungsvorgang gemäß § 675j Abs. 1 S. 1 BGB habe nicht vorgelegen, da die Miterbin nicht ihr Einverständnis zu den Kontoverfügungen erklärte hatte. Nach dem Widerruf der Vorsorgevollmacht durch die Klägerin sei für eine wirksame Autorisierung eine Weisung aller Erben erforderlich gewesen. Diese habe jedoch nicht vorgelegen, da die Erklärung der Klägerin, sie werde an der Begleichung berechtigter Rechnungen mitwirken, lediglich im Innenverhältnis gegenüber ihrem Bruder erfolgt sei. Auf diese könne sich das Kreditinstitut nicht berufen. Den Nachweis für eine wirksame Autorisierung eines Zahlungsvorgangs habe im Streitfall immer das Kreditinstitut zu erbringen, § 675w S. 1 BGB.
Auf eine eventuelle Zahlungsverpflichtung der Klägerin im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses könne sich das Kreditinstitut ebenfalls nicht berufen. Die Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB könne nur von den Erben untereinander und nicht von Dritten verlangt werden.
Daher hafte das beklagte Kreditinstitut auf Erstattung der zu Lasten des Nachlasskontos verfügten Beträge.
PRAXISTIPPS
- Bei einer Erbengemeinschaft ist für eine Verfügung über Nachlasskonten grundsätzlich immer eine Weisung aller Erben erforderlich. Gemäß § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben nur gemeinschaftlich zu und nach § 2040 Abs. 1 BGB können sie über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen.
- Es gibt keine gesetzliche Ausnahmeregelung für die Begleichung von Beerdigungskosten. (Vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.09.2000 – 7 U 972/99).
- Der Widerruf von Vollmachten ist immer unbedingt zu beachten.
Beitragsnummer: 869