Mittwoch, 27. Mai 2020

Bereitstellungsaufwand und Sittenwidrigkeit von Bereitstellungszinsen

Umgang mit dem Bereitstellungsaufwand in der Banksteuerung und Kontrolle von Bereitstellungszins-Vereinbarungen im Kreditgeschäft nach § 138 BGB.

Prof. Dr. Patrick Rösler, Rechtsanwalt und Vorstandsvorsitzender FCH Gruppe AG 

Prof. Dr. Konrad Wimmer, Finanzmathematischer Sachverständiger, Dingolfing

 

I. Bereitstellungszinsen und deren Höhe

Im Normalfall schließt die Bank ein Darlehen mit dem Kunden ab und zahlt das Darlehen nach Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen komplett an den Kunden aus. Dies entspricht dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages nach §§ 488 ff. BGB. Häufig benötigt der Kunde aber keine Vollauszahlung, eine Teilvalutierung genügt ihm. Hintergrund kann sein, dass eine Kaufvertragszahlung beim Immobilienerwerb erst später fällig wird oder der Kaufpreis beim Erwerb von Teileigentum nach den Raten des § 3 MaBV nach dem Baufortschritt zu zahlen ist. 

Bei Darlehen, die nicht sofort abgerufen werden oder die nur in Tranchen abgerufen werden, hält die Bank das Darlehen vom Abschluss aus bereit, bis der Darlehensnehmer das Darlehen komplett abgerufen hat. Diese Frist kann sich ohne weiteres über viele Monate oder auch über ein Jahr hinaus erstrecken. Für dieses Bereithalten verlang die Bank in aller Regel Bereitstellungszinsen. Diese werden auch Bereithaltungszinsen oder Bereitstellungsprovision genannt. 

In aller Regel werden die Bereitstellungszinsen auf den Teil der Darlehensvaluta bezahlt, der noch nicht ausgezahlt ist (anrechenbare Bereitstellungszinsen). In manchen Verträgen ist aber vorgesehen, dass immer für den kompletten Darlehensbetrag und unabhängig vom Stand der Auszahlung so lange Bereitstellungszinsen verlangt werden können, bis die Darlehensvaluta komplett ausbezahlt ist. Solche nicht anrechenbaren Bereitstellungszinsen werden formularmäßig jedoch nicht wirksam vereinbart werden können[1]. Im Folgenden wird darum von anrechenbaren Bereitstellungszinsen ausgegangen. 

Nimmt der Darlehensnehmer das Darlehen zu irgendeinem Zeitpunkt endgültig nicht mehr ab, entfallen ab diesem Zeitpunkt sämtliche Vertrags- und Bereitstellungszinsen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie vollständig zu bezahlen. Für den Zeitraum nach der endgültigen Nichtabnahme und die betreffenden Darlehensteile berechnet die Bank dann die Nichtabnahmeentschädigung als Schadensersatzanspruch, die sich wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet[2]. Vorfälligkeitsentschädigung wird in den Fällen auf die abgenommenen Darlehensteile fällig. 

Offensichtlich sind die Bereitstellungszinsen über die Jahre unverändert geblieben, während die Darlehenszinsen stark gesunken sind. Standen die Zinsen für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen für Verbraucher Mitte der 90er-Jahre noch bei deutlich über acht Prozent, ist dieser Wert in der Gegenwart auf deutlich unter zwei Prozent gesunken. 

Bereitstellungszinsen werden häufig monatlich ausgewiesen. Seit Jahren oder gar Jahrzehnten liegen die Bereitstellungszinsen zwischen 0,15 % und 0,3 % pro Monat. Das entspricht also 1,8–3,6 % pro Jahr. Weit verbreitet sind Bereitstellungszinsen in Höhe von 0,25 % pro Monat, also drei Prozent pro Jahr. Manche Banken sind inzwischen allerdings dazu übergegangen, den Bereitstellungszins dem Sollzins des Darlehens anzupassen. 

Häufig werden auch bereitstellungszinsfreie Zeiten von z. B. 3 oder 6 oder sogar 12 Monaten in der Praxis vereinbart, erst danach berechnet die Bank Bereitstellungszinsen, wenn das Darlehen noch nicht abgenommen ist.  [...]
Beitragsnummer: 8923

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