Dienstag, 23. Oktober 2018

Kein Auskunftsanspruch über von der Bank konkret gezogene Nutzungen

Eduard Meier, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Mit Urt. v. 17.04.2018, Az. XI ZR 446/16 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Darlehensnehmer, der nach Widerruf seines Darlehens Nutzungsherausgabe verlangt, kein Anspruch auf Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen zusteht.

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Insoweit habe der Darlehensnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen die Nutzungsziehung als solche und die Höhe der von der Bank konkret erzielten Nutzungen darzulegen und zu beweisen. Auch die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten, welche sich aus der mangelnden Kenntnis des Darlehensnehmers von den internen Betriebsabläufen der Bank ergeben, rechtfertigen nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofes keinen Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers mit dem Ziel der Ausforschung der darlehensgebenden Bank. Vielmehr würden etwaige Beweisschwierigkeiten bereits hinreichend dadurch gemildert, dass nach gefestigter Rechtsprechung zugunsten des Darlehensnehmers (widerleglich) vermutet wird, die Bank als Darlehensgeber habe Nutzungen auf die vom Darlehensnehmer vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe der von ihr spiegelbildlich nach § 497 BGB beanspruchbaren Verzugszinsen gezogen. Eine darüber hinausgehende Beweiserleichterung in Form eines Auskunftsanspruches nach § 242 BGB sei daher nicht erforderlich und würde überdies die allgemeinen Beweisgrundsätze unterlaufen.

PRAXISTIPP

Mit seinem Urt. v. 17.04.2018 hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechungslinie bestätigt (vgl. etwa bereits Urt. v. 21.02.2017, Az. XI ZR 467/15) und einem Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers eine klare Absage erteilt. Der etwa vom OLG Dresden in seinem Urt. v. 28.03.2018, Az. 5 U 1440/17, BKR 2018 S. 380 verfolgte Ansatz, einen auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch jedenfalls dem Grunde nach für möglich zu halten, dürfte sich damit endgültig erledigt haben. Der Darlehensnehmer, welcher Nutzungen in einer über die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Vermutung hinausgehenden Höhe geltend machen möchte, muss daher auch weiterhin vollumfänglich darlegen und beweisen, welche konkreten Nutzungen die Bank gerade aus den von ihm vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen erzielt hat, was in der Praxis regelmäßig kaum möglich sein dürfte.



Beitragsnummer: 893

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