Dr. Ulrich Hallermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzbeauftragter, Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.
I. Missklang von gelebter Praxis und Rechtslage
In der Praxis werden soziale Netzwerke von Unternehmen stark zu Werbezwecken genutzt. Dies gilt insbesondere für Facebook, da dies vornehmlich von werberelevanten Gruppen frequentiert wird. Beispielsweise konnte Facebook im dritten Quartal 2019 einen Gewinn in Höhe von sechs Mrd. Dollar einfahren[1]. Facebook ist bei Werbetreibenden beliebt, da den Kunden zielgerichtete Werbung unterbreitet werden kann. Die Produkte werden genau definierten Zielgruppen angeboten, die Reibungsverluste sind gering.
Das Nutzungsentgelt für soziale Netzwerke zahlen die Kunden dadurch, dass sie ihre personenbezogenen Daten verschenken und von den sozialen Netzwerken zu Werbezwecken verarbeiten lassen. Die Nutzer haben hiermit regelmäßig kein Problem, da sie im Gegenzug die sozialen Netzwerke „kostenlos“ nutzen dürfen.
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Beitragsnummer: 8953