Mittwoch, 24. Oktober 2018

Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung kommt – sind Sie bereit?

Die wichtigsten Neuerungen der VersVermV-neu im Überblick

Dr. Martin Andreas Duncker, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht;

Denise Primus, Rechtsanwältin, beide Schlatter Rechtsanwälte Steuerberater, Heidelberg / Mannheim






Es ist fast geschafft: Die neue Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) wird in absehbarer Zeit in einer an die IDD angepassten Form verabschiedet. Die neue VersVermV wird länger und in vielen Punkten detaillierter sein als die aktuell geltende Version. Geregelt werden nun Punkte wie u. a. die Weiterbildungspflicht, die Einrichtung und Unterhaltung eines Beschwerdemanagements durch den Versicherungsvermittler und dessen Vergütungspolitik. Im Hinblick auf die Versicherungsanlageprodukte, Interessenkonflikte und Vergütungspolitik wird die Verordnung an die seit MiFID II bekannten Begriffe im Bereich der Anlageprodukte anknüpfen. Der aktuelle Entwurf erlaubt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen der „VersVermV-neu“.

Stand des Verfahrens

Die Insurance Distribution Directive – bekannt unter dem Kürzel IDD – wird in der Versicherungsbranche schon seit einer Weile diskutiert. Immerhin trat die IDD bereits am 22.02.2016 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht sollte bis zum 23.02.2018 erfolgen. Anders als für die Kollegen im Bereich Finanzanlagen hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber diese Frist gehalten. Die wesentlichen Regelungen, insbesondere im VVG und GewO, sind in Deutschland bereits seit dem 23.02.2018 in Kraft, so etwa die Regelungen in § 48b VAG-neu, in § 59 VVG-neu oder in § 34d GewO-neu. Die VersVermV wurde anlässlich der IDD ebenfalls neu gefasst (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/031/1903109.pdf) – sie gilt aber voraussichtlich erst ab dem 01.01.2019. Der Bundestag hat dem Entwurf bereits zugestimmt, es ist aber noch die Zustimmung des Bundesrats erforderlich (§ 34e Abs. 1 S. 1, 3 GewO). Im Protokoll für die Sitzung des Bundesrates im Oktober taucht die Abstimmung über die neue VersVermV noch nicht auf. Die darauffolgenden Sitzungen finden erst wieder am 23.11.2018 und am 14.12.2018 statt.

Die VersVermV-neu wird ab dem Tag nach ihrer Verkündung gelten. Die wesentlichen Pflichten sind jedoch bereits im VVG und GewO genannt und werden nur weiter mit der VersVermV-neu konkretisiert.

Weiterbildungspflicht: 15 Stunden pro Jahr

Versicherungsvermittler und deren Beschäftigte, die mit der Versicherungsvermittlung betraut sind, müssen sich zukünftig in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr fortbilden (§ 34d Abs. 9 GewO i. V. m. § 7 VersVermV). Der Weiterbildungsnachweis kann bei juristischen Personen durch eine bei ihnen angemessene Zahl der beschäftigten, natürlichen Personen erbracht werden. Diesen Personen muss die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen sein. Sie müssen zudem zur Vertretung berechtigt sein.

Die Weiterbildungsnachweise müssen fünf Jahre aufbewahrt werden, jedoch nur auf Anforderung der zuständigen IHK nachgewiesen werden. Dies ergibt sich aus der Anlage 4 zur VersVermV-neu. Der Verstoß gegen die Weiterbildungspflicht sowie auch die fehlender Dokumentation sind Ordnungswidrigkeiten (§ 26 VersVermV).

Pflichtversicherung: Mindestversicherungssummen

Die Pflichtversicherung wurde bereits angepasst: Sie muss schon seit dem 15.01.2018 mindestens 1.276.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen (Bekanntmachung über die Höhe der Mindestversicherungssummen gem. § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung sowie § 9 Abs. 2 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung v. 18.12.2017, BAnz AT 02.01.2018 B1). Diese Angabe findet sich nun aber auch in § 12 VersVermV-neu.

Vergütungspolitik

Neu aufgenommen wird auch eine Regelung zur Vergütungspolitik: Der Makler darf seine Beschäftigten nicht in einer Weise vergüten oder bewerten, die mit ihrer Pflicht kollidiert, im bestmöglichen Interesse der Versicherungsnehmer zu handeln. Er darf keine Vorkehrungen durch die Vergütung, Verkaufsziele oder in anderer Weise treffen, durch die Anreize für ihn selbst oder seine Beschäftigten geschaffen werden könnten, einem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, obwohl er ein anderes, den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers besser entsprechendes Versicherungsprodukt anbieten könnte.

Auch diese Regelung ist nicht unbekannt. Sie gleicht der Regelung in § 63 Abs. 3 WpHG für den Vertrieb von Finanzinstrumenten. Danach muss ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen […] sicherstellen, dass es die Leistung seiner Mitarbeiter nicht in einer Weise vergütet oder bewertet, die mit seiner Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidiert […]. Bewertungs- und sog. „Rennlisten“ von Mitarbeitern zur Absatzsteigerung sind damit passé. Dass der Fokus nach der VersVermV-neu auf dem Kundeninteresse liegt, ist hingegen keine Überraschung; schon nach § 60 Abs. 1 S. 1 VVG sind die „Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen“.

Produktinformationen

Der Versicherungsvermittler muss zukünftig über alle sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts verfügen (§ 14 Abs.1 VersVermV-neu). Eine entsprechende Informationspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Vermittler ergibt sich aus § 23 Abs. 1c S. 1 VAG.

In der Verwendung der – ebenfalls aus MiFID II (Art. 24 Abs. 2 RL 2014/65/EU;

§ 80 Abs. 9 WpHG) bekannten – Begriffe wie „Produktfreigabeverfahren“ und „Zielmarkt“ zeigt sich exemplarisch eine weitere, europarechtlich getriebene Annährung der aufsichtsrechtlichen Regelungen zwischen Versicherungs- und Finanzanlageprodukten.

Neuer Standort der Informationspflichten

Die bisherigen Informationspflichten nach § 11 VersVermV-alt, die bei Aufnahme des Geschäftskontaktes zu präsentieren waren, bekommen einen neuen Standort:

§ 15 VersVermV-neu. Neben den wie bisher geltenden Informationspflichten muss dem Kunden nun auch erklärt werden, ob der Makler eine Beratung anbietet, die Art seiner Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält, ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten ist und ob er andere Zuwendungen erhält.

Diese Informationen sind unentgeltlich und grundsätzlich auf Papier zu erteilen. Ausnahmen gelten dann, wenn das jeweilige Geschäft auch die Übermittlung mithilfe eines anderen dauerhaften Datenträgers zulässt oder die Informationen auf einer Website bereitgestellt, wenn der Versicherungsnehmer dem zustimmt und die Abrufmöglichkeit erklärt bekommt. Im letzten Fall müssen die Informationen unverändert für einen angemessenen Zeitraum verfügbar bleiben (mindestens fünf Jahre).

Beschwerdemanagement einrichten

§ 17 VersVermV-neu fordert die Erstellung und Einhaltung der Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung durch den Versicherungsvermittler. Dazu muss der Vermittler insbesondere eine Beschwerdemanagementfunktion einrichten. D. h. er muss ein Beschwerderegister führen, dieses untersuchen und bewerten. Im Einzelnen ist der Eingang einer Beschwerde zu bestätigen und der Beschwerdeführer über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung zu unterrichten. Die Beschwerde muss intern an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Sofern die Beschwerde einen Gegenstand betrifft, für den der Gewerbetreibende nicht zuständig ist, ist der Beschwerdeführer darüber zu informieren. Der Vermittler muss zudem Angaben über das Verfahren zur Beschwerdebearbeitung einschließlich der Angabe, wie eine Beschwerde einzureichen ist, in geeigneter Weise veröffentlichen. Letztlich muss der Vermittler auch dafür sorgen, dass eine Beschwerde umfassend geprüft wird und dem Beschwerdeführer unverzüglich in verständlicher Sprache geantwortet wird.

Bereits implementierte Beschwerdemanagement-Prozesse sollten umgehend mit den Anforderungen der VersVermV-neu abgeglichen und ggf. nachjustiert werden. Sind solche Prozesse noch nicht vorhanden, sollten die Grundsteine dafür möglichst rasch – sicher noch vor Inkrafttreten der VersVermV-neu – gelegt werden.

Vermeidung & Offenlegung von Interessenkonflikten

Werden Versicherungsanlageprodukte vermittelt, ist zukünftig auch § 18 VersVermV-neu zu beachten. Der Vermittler muss danach angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihm, den bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden oder in leitender Position verantwortlichen Personen oder anderen Personen, die mit ihm unmittelbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind, und dem Versicherungsnehmer bzw. zwischen den Versicherungsnehmern auftreten können. Reichen die getroffenen, organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, muss der Makler dem Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eindeutig offenlegen. Diese Abstufung – Vermeidung von Konflikten als Grundfall und Offenlegung als Ausnahme – entspricht den Regelungen in MiFID II, die für Wertpapierdienstleister in § 80 Abs. 1 Nr. 2 WpHG umgesetzt wurde.

Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der Quellen von Interessenkonflikten muss mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.

PRAXISTIPPS

  • Die Versicherungsvermittler sollten sich jetzt auf die „neue VersVermV“ einstellen.
  • Die Umsetzung neuer gesetzlicher Vorgaben in die tägliche Praxis braucht Zeit: Daher sollten schon jetzt die Weichen gestellt werden.
  • Ein lohnenswerter Einstieg ist die Implementierung des Beschwerdemanagement-Systems.


Beitragsnummer: 918

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