Freitag, 31. Juli 2020

GmbH & Co. KG und ihre Bedeutung für das Kreditgeschäft

Jochen Edel, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Mazars

 

Die GmbH & Co. KG ist eine sehr klassische deutsche Rechtsform – sie verbindet die Vorteile einer Kapitalgesellschaft (Haftungsbegrenzung) mit denen einer Personengesellschaft (transparente Struktur), ohne jedoch die Nachteile beider Rechtsformen zu haben. Sie ist gerade im Mittelstand sehr beliebt.



 

Der Grundgedanke einer GmbH & Co. KG ist der einer Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff HGB). Wesentlicher Gedanke einer Kommanditgesellschaft ist, dass diese Rechtsform zumindest einen Vollhafter (sog. Komplementär) und mindestens einen Teilhafter (Kommanditist) hat. Die Außenhaftung des Kommanditisten ist dabei auf die im Handelsregister eingetragene Hafteinlage begrenzt (§ 171 Abs. 1 HGB). Eine weitergehende Außenhaftung ist ausgeschlossen. Ist also die Einlage einmal voll bezahlt, kommt für den Kommanditisten – unter normalen Umständen – eine weitere Außenhaftung nicht mehr in Betracht. Schwieriger dürfte es sein, einen Komplementär zu finden – dessen Haftung ist im Außenverhältnis nicht begrenzbar (§ 161 Abs. 1 HGB). Hier ist die Idee, eine GmbH einzusetzen, so dass die Haftung faktisch auf das Stammkapital der GmbH begrenzt ist. 

 

Aus dieser Kombination der klassischen Rechtsformen heraus ergeben sich Besonderheiten und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Erstellung der jährlichen Bilanz. Eine GmbH & Co. KG als Personengesellschaft hat genau wie jede andere Gesellschaft eine Handelsbilanz aufzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB) und darüber hinaus weitere Sondervorschriften zu beachten (§ 264 a-c HGB). 

 

Da die GmbH & Co. KG jedoch genau genommen aus zwei Gesellschaften besteht, sind auch zwei Handelsbilanzen aufzustellen – eine für die Kommanditgesellschaft und eine für die GmbH. 

 

SEMINARTIPPS

Analyse mittelständischer GmbH & Co. KGs, 02.11.2020, Frankfurt/M.

Analyse der zukünftigen & nachhaltigen Kapitaldienstfähigkeit, 03.11.2020, Frankfurt/M.

Quick-Check BWA-Analyse, 04.11.2020, Frankfurt/M.

Analyse von "Immobiliensammlern", 05.11.2020, Frankfurt/M.

Kredit-Jahrestagung 2020, 18.–19.11.2020, Berlin.

 

Für die steuerliche Behandlung ist abweichend von der Handelsbilanz eine Steuerbilanz aufzustellen. Es werden also für eine GmbH & Co. KG auch zwei jährliche Steuerbilanzen benötigt, jeweils eine für die Kommanditgesellschaft und eine für die GmbH. Die Steuerbilanz der Kommanditgesellschaft wird auch Gesamthandsbilanz genannt. 

 

Aus steuerlicher und analytischer Sicht ist jedoch die Gesamthandsbilanz allein nicht ausreichend. Bei einer Kommanditgesellschaft sind wie bei jeder Personengesellschaft darüber hinaus noch Ergänzungsbilanzen und Sonderbilanzen aufzustellen (wenn entsprechende Sachverhalte vorliegen). Für jeden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG werden jeweils jährlich eine eigene Sonderbilanz und eine eigene Ergänzungsbilanz aufgestellt. Das steuerliche Ergebnis eines jeden Gesellschafters – maßgebend für die Steuerlast – setzt sich aus dem Gesamthandserfolg, dem Ergebnis aus der Ergänzungsbilanz sowie der Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zusammen. 

 

Die Gesamthandsbilanz der GmbH & Co. KG weist Wirtschaftsgüter aus, die der Kommanditgesellschaft gehören. In der Sonderbilanz werden Wirtschaftsgüter erfasst, die einem Gesellschafter der Personengesellschaft gehören und entweder dem Betrieb der GmbH & Co. KG oder der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters dienen. In den Sonderbilanzen eines Gesellschafters wird daher jedes Rechtsverhältnis, das der Gesellschafter mit der Gesellschaft eingegangen ist, abgebildet. In der Praxis häufig anzutreffende schuldrechtliche Vertragsbeziehungen sind beispielsweise Darlehensverträge oder Mietverträge, die zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter abgeschlossen wurden. 

 

 

Mit Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ist die sog. Geprägetheorie gesetzlich geregelt. Diese besagt, dass wenn die Vollhafter nur Kapitalgesellschaften sind und nur dieser zur Geschäftsführung berechtigt, dann ist diese Kommanditgesellschaft gewerblich geprägt. Die Kommanditgesellschaft hat demnach nur eine Einkunftsart (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und der Gesamthandgewinn ist der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Das kann gewollt sein, um beispielsweise Verlustverrechnungsbeschränkungen zu vermeiden. 

 

Im Immobilienbereich möchte man das aber in der Regel nicht, so dass hier üblicherweise die Kommanditistin zur Geschäftsführung berechtigt wird (sog. entprägte Kommanditgesellschaft). Die Kommanditgesellschaft kann dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, der Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. 

 

PRAXISTIPPS
 

  • Die GmbH & Co. KG kombiniert die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit denjenigen einer Personengesellschaft.
  • Eine strikte Unterscheidung zwischen Handelsbilanz und der steuerlich relevanten Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz und deren jeweilige Bedeutung ist für das Verständnis enorm wichtig.
  • Insbesondere Sonderbilanzen geben Aufschluss über Wirtschaftsgüter des Gesellschafters, die der GmbH & Co. KG dienen und daher als Sicherheiten bei Kreditvergabe geeignet sind.
  • Für die einschätzende Bewertung eines GmbH & Co. KG-Anteils und weitere Sachverhalte sollten Ergänzungsbilanzen als Informationsquelle herangezogen werden.
  • Durch Nutzung der Geprägetheorie lassen sich interessante steuerliche Gestaltungen erreichen.

 


Beitragsnummer: 9242

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