Mittwoch, 15. Juli 2020

Steuerliche Erleichterungen im Rahmen der "Covid-19"-Gesetzgebung

Aktuelle Maßnahmen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Maximilian A. Werkmüller, LL.M., Düsseldorf
SSP-LAW (Of Counsel), Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf,
 Inhaber des Lehrstuhls für allgemeine BWL, Finance und Family Office Management an der Allensbach-Hochschule in Konstanz

 

 

I.             Einleitung 

Es wäre vermessen, an dieser Stelle zu behaupten, die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie wären in irgendeiner Hinsicht abschätzbar oder sogar, die Pandemie gehe ihrem verdienten Ende entgegen. Weder noch ist der Fall. International kommt es täglich zu weiteren neuen Infektionen und auch in Deutschland tauchen überraschend neue Corona-Hotspots auf, die entweder lokal begrenzt oder – wie zuletzt im Schlachtereigewerbe erkennbar – branchentypisch sind. Um die erheblichen Folgen dieser Pandemie für die Wirtschaft und die in ihr tätigen Menschen abzumildern, hat die Bundesregierung bereits mehrere Gesetze in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Deutsche Bundestag hat diesen Gesetzesvorhaben, jeweils in Rekordzeit, seine Zustimmung erteilt. Die nachfolgenden Ausführungen befassen sich mit den steuerlichen Erleichterungen, die den Steuerpflichtigen gewährt werden. Hier sind zu nennen das „Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)“ vom 19.06.2020[1], das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (zweites Corona-Steuerhilfegesetz)“ vom 29.06.2020[2] sowie zahlreiche, den Gesetzen vorangegangene BMF-Erlasse[3] oder internationale Vereinbarungen mit denjenigen Staaten, mit welchen die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet hat[4] sowie Erlasse einzelner Landesfinanzbehörden in steuerlichen Spezialgebieten, wie z. B. der Erlass des Bayerischen Landesamts für Steuern zur Handhabung offener Vorgänge bei der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung[5]. Inzwischen hat auch das fachwissenschaftliche Schrifttum begonnen, sich zu einzelnen steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie zu äußern[6] – ein renommierter juristischer Fachverlag hat sogar eigens eine Fachzeitschrift für alle mit der Pandemie zusammenhängenden rechtlichen und steuerlichen Fragen herausgegeben[7]. Um bei all dieser gesetzgeberischen Aktivität nicht den Überblick zu verlieren, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein sog. „FAQ“-Papier online gestellt, in welchem die häufigsten aus dem Kreis der Steuerpflichtigen gestellten Fragen zusammengefasst und einheitlich beantwortet werden[8]. Nachfolgend sollen insbesondere aus diesem Dokument einige Themen „gehighlightet“ und dem geneigten Leser vorgestellt werden. Um es vorweg zu nehmen: das Dokument ist in jeder Hinsicht zur vollständigen Lektüre zu empfehlen. Der nachfolgende Beitrag erhebt deshalb keinen Anspruch auf Vollständigkeit. 

 

II. Einkommensteuerliche Erleichterungen

  1. Abgabefristen

 

In einkommensteuerlicher Hinsicht ist für den nicht durch ein Steuerbüro vertretenen Steuerpflichtigen zunächst von Bedeutung, dass es grundsätzlich bei der Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 zum 31.07.2020 bleibt, dass allerdings auf Antrag, falls dieser mit den Auswirkungen der Corona-Krise begründet wird, eine Fristverlängerung gewährt wird[9]. Das Online-Portal ELSTER stellt hierfür ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung. Die Gewährung der Fristverlängerung liegt zwar im Ermessen des veranlagenden Finanzamts; angesichts des generellen Duktus der „Corona-Erlasse“ ist aber davon auszugehen, dass sie in den einzelnen Fällen gewährt werden dürfte, jedenfalls sofern keine ernsthaften Zweifel dagegensprechen. Wird die Fristverlängerung nicht rechtzeitig beantragt, so soll nachlaufend eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden[10]. Werden weder rechtzeitig eine Fristverlängerung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, so sollen die veranlagenden Finanzämter im Rahmen der eigenen Zuständigkeit prüfen, ob von der Erhebung von Verspätungszuschlägen abgesehen werden kann. Auch hier dürften die Umstände des jeweils einzelnen Falles entscheidend sein; von einer „großzügigen“ Handhabung sollte gleichwohl ausgegangen werden dürfen.

 

  1. Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

 

Ebenfalls (nur) auf Antrag können Steuerpflichtige eine Herabsetzung der festgesetzten Steuervorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum 2020 beantragen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage[11].

 

  1. Erweiterte Möglichkeiten des Verlustrücktrags

 

Gem. § 111 Abs. (1) des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wird auf Antrag des Steuerpflichtigen pauschal ein Betrag in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag für 2020). Kann der Steuerpflichtige einen höheren Betrag als 30 % des GdE nachweisen, so wird dieser zugrunde gelegt – vgl. § 111 Abs. (2)[12].

 

  1. Besondere Regelungen für Grenzpendler

 

Die in zahlreichen Europäischen Staaten, aber auch darüber hinaus behördlicherseits verfügten Grenzschließungen und sog. Lockdowns haben dazu geführt, dass auch die Grenzpendler ihre tägliche Arbeit im Homeoffice verrichten mussten. Dort, wo aber die Besteuerung dieser Einkünfte im anderen Vertragsstaat eine jährliche Mindestanwesenheit (in der Regel 180 Tage) erfordert[13], liefen diese Steuerpflichtigen Gefahr, mangels Erfüllbarkeit der Anwesenheitsvoraussetzungen die in der Regel günstigere Besteuerung als im Ansässigkeitsstaat (Bundesrepublik Deutschland) zu verlieren. In diesem Zusammenhang hat die deutsche Finanzverwaltung mit Hilfe sog. Konsultationsvereinbarungen mit denjenigen Staaten, mit welchen sie ein DBA abgeschlossen hatte, jeweils vereinbart, dass Arbeitstage, welche der Steuerpflichtiger aufgrund der oben genannten Umstände in seinem Homeoffice verbringen musste, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem der jeweilige Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätte[14]. Bei anderen DBA bleibt das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates trotz des Lockdowns ohnehin bestehen, sofern sich noch eine Mindestanzahl an Pendelbewegungen nachweisen lässt – so z. B. geregelt im Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und mit der Schweiz[15].

 

III. Maßnahmen für den Non Profit-Sektor

 

Auch für steuerbegünstigte Körperschaften hat der Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Erleichterungen in Kraft gesetzt, um die Konformität der jeweiligen Körperschaft mit den (strengen) Vorgaben der Abgabenordnung, welche Grundlage für die Beibehaltung des steuerbegünstigten Status ist, während der Corona-Krise sicherzustellen.

 

  1. Einwerben und Verausgabung von Spendengeldern außerhalb des jeweiligen Satzungszwecks

 

Bereits im Rahmen des BMF-Schreibens vom 09.04.2020[16] war geregelt, dass gemeinnützige Organisationen auch dann, wenn eine Förderung des „öffentlichen Gesundheitswesens“ nicht ausdrücklich in den jeweiligen Satzungen als Zweck verortet ist, Spenden zur Bekämpfung der Folgen der Covid-19 Pandemie einwerben und entsprechend auch zuwenden dürfen, ohne dass sie dadurch ihren Status der Gemeinnützigkeit riskieren[17]. Nur der guten Ordnung halber sei an dieser Stelle zusätzlich darauf hingewiesen, dass jedenfalls mit Blick auf die Zuwendung der vereinnahmten Spenden bereits § 58 Nr. 2 AO die Möglichkeit bietet, diese anderen als steuerbegünstigt anerkannten Organisationen zuzuwenden, auch wenn diese keine der Zwecke der zuwendenden Körperschaft verfolgen[18].

 

  1. Verlustausgleich gem. § 64 AO

 

Entgegen der ansonsten strengen Vorgaben zum Verlustausgleich bei steuerbegünstigten Körperschaften ist es mit Blick auf die Mittelverwendung unschädlich, wenn Verluste in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder in der Vermögensverwaltung, soweit sie durch die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie verursacht worden sind, mit Mitteln des ideellen Bereichs (Spenden oder Gewinnen aus sog. Zweckbetrieben) ausgeglichen werden[19].

 

  1. Zeitnahe Mittelverwendung, § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO

 

Normalerweise haben steuerbegünstigte Körperschaften drei Jahre Zeit (berechnet ab dem Jahr der Zuwendung und den darauffolgenden zwei Jahren), die ihnen zugeflossenen Mittel für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Können diese Vorgaben nicht eingehalten werden, etwa, weil aufgrund des verfügten Lockdowns auch gemeinnützige Projekte nicht weiter fortgeführt werden können, so soll dies die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Körperschaft nicht beeinträchtigen[20].

 

III. Steuerliche Erleichterungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

 

  1. Einhaltung der Wohlverhaltensregeln im Rahmen gewährter Regel- oder Vollverschonung gem. § 13a ErbStG bei Anteilsübertragungen


Soweit ersichtlich gibt es derzeit keine gesetzlichen Erleichterungen für Zwecke der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Veranlagung – Anlass hierfür hätte es jedoch gegeben. Bedenkt man, das die Folgen der Covid-19 Pandemie noch über mehrere Jahre in die Zukunft reichen werden und dass zahlreiche Unternehmen im Zuge der Folgen der Pandemie möglicherweise Arbeitsplätze abbauen und Arbeitskräfte freisetzen müssen, so liegt es nahe, sich mit der Frage zu beschäftigen, wie unter diesen schwierigen Voraussetzungen die gesetzlichen Vorgaben der sog. Lohnsummenschanke des § 13a Abs. (3) ErbStG bei Anteilsübertragungen, die vor Eintritt bzw. Bekanntwerden der Pandemie vorgenommen worden waren, eingehalten werden sollen[21]. Soweit der Gesetzgeber hier untätig bleiben sollte und auch die Finanzverwaltung keine ähnlich großzügigen Maßstäbe anlegt, dürfte den betroffenen Steuerpflichtigen nur die Möglichkeit bleiben, die Anteilsübertragung auf der Grundlage (hoffentlich) vereinbarter Rückforderungsklauseln in der Schenkungsurkunde rückabzuwickeln und sodann auf der Basis der dann erheblich niedrigeren Lohnsumme am Stichtag die Zuwendung erneut vorzunehmen. Insoweit mag sich die Krise und mögen sich ihre Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt aus Sicht der übertragenden Gesellschafter auch als „Chance“ darstellen, eine bereits veranlagte Anteilsübertragung zu weitaus „günstigeren“ Konditionen erneut vorzunehmen.


Buchtipp

Werkmüller (Hrsg.): Family Office Management 4. Aufl. 2019.

 

  1. Maßnahmen der Finanzverwaltung

 

Im Übrigen erschöpfen sich die Maßnahmen der Finanzverwaltung in der Gewährung zusätzlicher Stundungen und einer Fristverlängerung für die Abgabe von Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen[22].

 

IV. Fazit

 

Die seitens des Gesetzgebers ergriffenen und durch die Finanzverwaltung flankierten Maßnahmen sind von bislang nicht dagewesenem Ausmaß. Ihr einziger Zweck besteht darin, den von den Auswirkungen der Corona-Krise Betroffenen ein wirtschaftliches Überleben zu sichern. Der im Private Finance tätige Berater sollte die einschlägigen beschlossenen und veröffentlichten Maßnahmen und Unterstützungspakete kennen, um seine Mandanten zielgenau beraten zu können. Hilfestellungen hierfür sind, nicht zuletzt auf der Website des BMF, reichlich vorhanden.

 

PRAXISTIPPS

  • Die steuerlichen Hilfen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise sind umfassend. Jedem steuerlichen Berater sei empfohlen, sich mit Blick auf eine optimale Beratung seiner Mandanten damit zu befassen, um zielgenau beraten zu können.
  • Auch der Non-Profit-Sektor profitiert durch großzügige Ausnahmen von den ansonsten sehr strengen Regelungen des Abgabenrechts. Jede Stiftung und jeder steuerbegünstigte Verein kann unabhängig vom eigenen steuerbegünstigten Zweck über die ansonsten hierfür bestehenden Grenzen des Abgabenrechts hinaus (§ 58 AO) Hilfeleistungen erbringen.
  • Keines der Gesetzespakete berücksichtigt hingegen die Auswirkungen der Krise bei erbschaft- und schenkungsteuerlichen Sachverhalten – hier helfen bei lebzeitigen Unternehmensübertragungen gegebenenfalls Rückabwicklungsklauseln in den Übertragungsurkunden.

[1] BGBl. I, S. 1.385 f.

[2] BGBl. I, S. 1.512 ff.

[3] Vgl. nur BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:003.

[4] Vgl. die Konsultationsvereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich vom 15.04.2020 – IV B 3 – S 1301 – AUT/20/10002:001.

[5] Vgl. LfSt Bayern, Verfügung vom 26.03.2020 – S 3.900.1.1-23/1 St34 = ZEV 2020, S. 315 f.

[6] Vgl. statt vieler nur Hannes/Reich, ZEV-Report Gesellschaftsrecht/Unternehmensnachfolge, ZEV 2020 S.  345 ff. (348), m.w.N.

[7] COVuR – Zeitschrift für alle Rechtsfragen zur Corona-Krise, Verlag C. H. Beck, München.

[8] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html;jsessionid=720A6BD3B7961DF6C124C621EA9D1796.delivery2-replication

[9] Vgl. Die Ausführungen des BMF auf S. 3 unter Ziff. 5 des FAQ-Papiers.

[10] Vgl. BMF, a.a.O., Ziff. 6.

[11] Vgl. BMF, FAQ-Papier, S. 2 zu Ziff. 1; vgl. auch § 110 des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, BGBl. I, S. 1513.

[12] Vgl. zusätzlich auch die ergänzenden Ausführungen des BMF im FAQ-Papier, dort auf S. 3 f. unter Ziff. 8.

[13] Vgl. die Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Belgien.

[14] Vgl. beispielshaft nur die Konsultationsvereinbarung mit der Republik Österreich vom 15.04.2020 zu Art. 15 Abs. (1) DBA Deutschland-Österreich.

[15] Vgl. hierzu auch FAQ-Papier des BMF, dort auf S. 17 unter Ziff. VIII/1.

[16] IV C 4 – S 2223/19/10003:003.

[17] Vgl. BMF-Schreiben, a.a.O., dort Ziff. II.

[18] Vgl. hierzu auch Werkmüller/Bittermann, PFP, Heft 01/2019 S. 4 ff.

[19] Vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020, dort. Ziff. VIII/1.

[20] Vgl. FAQ-Papier des BKM, dort S. 21 unter Ziff. 8.

[21] Vgl. hierzu Thonemann-Micher/Maus, DB 2020 S. 856.

[22] Vgl. Erlass des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 26.03.2020 – S. 3.900.1.1-23/1 ST34 = ZEV 2020 S. 315.

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