Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urt. v. 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16, die in den AGB-Sparkassen und -Banken enthaltene Aufrechnungsklausel für AGB-rechtlich unwirksam angesehen hat, bemühen sich Verbraucheranwälte darum, aus diesem Aufrechnungsverbot auch die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation herzuleiten.
Diesbezüglich haben sowohl das Oberlandesgericht Stuttgart im Beschluss vom 12.11.2018, Az. 6 U 218/17, als auch das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 03.05.2018, Az. 23 U 91/17, sowie das Oberlandesgericht Hamburg im Beschluss vom 18.06.2018, Az. 13 U 139/17, entschieden, dass ein etwaiges unwirksames Aufrechnungsverbot keinerlei Auswirkungen auf die Richtigkeit und Wirksamkeit der erteilten Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation hat. Dies deshalb, weil eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung/Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Dabei wird in den jeweiligen Entscheidungen hervorgehoben, dass auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.04.2017, Az. XI ZR 108/16, Rn. 21 klargestellt hat, dass eine unwirksame Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts die Wirksamkeit der ordnungsgemäß erteilten Widerrufsinformation bzw. Widerrufsbelehrung nicht zu beeinflussen vermag. Denn in dieser Entscheidung vom 25.04.2017 habe sich der Bundesgerichtshof in einem Widerrufsfall mit einem unwirksamen Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst, ohne der AGB-Regelung die Eignung zur Verundeutlichung der Widerrufsbelehrung beizumessen.
SEMINARTIPPS
VerbraucherKreditRecht 2019, 01.04.2019, Würzburg.
19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.10.–22.10.2019, Heidelberg.
Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.
Beitragsnummer: 966