Freitag, 23. November 2018

Vorteilsanrechnung bei Anlageberatungsfällen

Dr. Heinrich Eva, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Der BGH hat mit Urt. v. 18.10.2018, Az. III ZR 497/16, entschieden, dass ein Anleger auf den Zeichnungsschaden aus dem verlustbringenden Geschäft die Gewinne aus dem positiv verlaufenden Geschäft jedenfalls dann anrechnen lassen muss, wenn er auf der Grundlage eines einheitlichen Beratungsgesprächs zwei verschiedene, ihrer Struktur nach aber gleichartige Anlagemodelle gezeichnet und dabei eine auf demselben Beratungsfehler beruhende einheitliche Anlageentscheidung getroffen hat, er aber nur eines der beiden Geschäfte im Wege des Schadensersatzes rückabwickeln will.

In dem vom BGH entschiedenen Verfahren beteiligte sich der Kläger mit Beitrittserklärung vom 25.04.2005 in Höhe von € 20.000 zzgl. 5 % Agio an einem niederländischen Immobilienfonds. Am selben Tag erwarb er Anteile an einem kanadischen Immobilienfonds im Gegenwert von € 60.000 ebenfalls zzgl. 5 % Agio. Während der niederländische Fonds sich negativ entwickelte, warf der inzwischen vollständig abgewickelte kanadische Fonds erhebliche Gewinne ab. Der Kläger verlangte die Rückzahlung seiner Einlage in den niederländischen Fonds. Dabei behauptete er in Bezug auf die streitige Beteiligung, dass der Berater ihn über zahlreiche Risiken, wie die Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB und das Währungsrisiko nicht aufgeklärt habe. Auch bei dem kanadischen Immobilienfonds sei er über die gleichartigen Risiken nicht aufgeklärt worden. Anderenfalls hätte er beide Anlagen nicht gezeichnet.

SEMINARTIPP

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 15.05.–16.05.2019, Hamburg.

Die vom Oberlandesgericht Celle zugelassene Revision der beklagten Bank ist nach Auffassung des BGH weitgehend begründet. Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung stellt sich der BGH auf den Standpunkt, dass eine Anrechnung von Renditen aus einem anderen Investment auf den geltend gemachten Schaden jedenfalls dann stattzufinden hat, wenn beide Investments Gegenstand eines einheitlichen Beratungsgesprächs waren, dem wiederum ein umfassender Vorschlag des Beraters zur Neuordnung des Vermögens des Klägers zugrunde lag.

Entscheidend ist nach dem BGH hierbei, dass beide Anlageentscheidungen durch das Beratungsgespräch miteinander verklammert wurden und sich insoweit die ihrer Struktur nach gleichartigen und in ihren Risiken vergleichbaren Investments letztlich als ein Paket darstellten. Damit hatte der Kläger eine aus mehreren Komponenten bestehende einheitliche Anlageentscheidung getroffen, auch wenn die Anlagen für sich betrachtet nicht voneinander abhingen und die Beteiligungserklärungen separat unterzeichnet wurden. Ferner kommt nach der Meinung des BGH hinzu, dass der Anlageberater bei dem Beratungsgespräch eine beide Anlagen gleichermaßen betreffende Aufklärungspflichtverletzung begangen hat.

Aus der Kumulation dieser Umstände führt dies zu dem Ergebnis, dass auch die Rückabwicklung der beiden zeitgleich abgeschlossenen Geschäfte nicht getrennt voneinander erfolgen darf. Bei einer wertenden Betrachtung muss daher die Entwicklung, die beide Fonds genommen haben, im Sinne einer Gesamtsaldierung in die Schadensberechnung einbezogen werden.

PRAXISTIPP

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist nicht nur für die Frage der Schadensberechnung wegweisend. Die in diesem Zusammenhang aufgestellten Grundsätze dürften auch für die Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens herangezogen werden. In der Praxis kommt es oft vor, dass ein Anleger, welcher mehrere geschlossene Beteiligungen gezeichnet hat, nur die verlustbringenden Geschäfte einklagt und an den gewinnbringenden Geschäften festhält. Häufig lässt der Anleger in diesem Zusammenhang von seinen Anwälten vortragen, dass er auch bei den nicht eingeklagten, gewinnbringenden Beteiligungen unzutreffend beraten worden ist und diese bei zutreffender Aufklärung auch nicht gezeichnet hätte. Dieser Vortrag läuft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr ins Leere. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die beklagte Bank, die vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn sie sich pflichtgemäß verhalten hätte, der klagende Anleger den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 08.05.2012, Az. XI ZR 262/10). Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehlers eines Anlegerberaters. Gegen die Kausalität der Pflichtverletzung können allerdings bestimmte Umstände sprechen. Indizien für die fehlende Kausalität können sich dabei sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben (vgl. BGH. Urt. v. 26.02.2013, Az. XI ZR 183/11). Insbesondere die Kenntnis des Anlegers aus vergleichbaren früheren Anlagegeschäften kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis des verschwiegenen Umstandes erworben hätte. Sollte ein Anleger in Bezug auf eine vergleichbare Kapitalanlage, die er vor oder nach der streitgegenständlichen erworben hat, erst nach dem Erwerb der jeweiligen Beteiligung Kenntnis von einem aufklärungspflichtigen Umstand erhalten, so kann sich ein Indiz für die fehlende Kausalität der unterlassenen Mitteilung auch daraus ergeben, dass der Anleger an den vergleichbaren – möglicherweise gewinnbringenden – Kapitalanlagen festhält und nicht unverzüglich Rückabwicklung wegen eines Beratungsfehlers begehrt (vgl. BGH. Urt. v. 26.02.2013, Az. XI ZR 183/11).

Nach der hier kommentierten Rechtsprechung des BGH war eine Gesamtsaldierung der eingeklagten und der nicht eingeklagten Beteiligung deshalb gerechtfertigt, da nach Meinung des Gerichts beide Beteiligungen ihrer Struktur nach gleichartig waren und vergleichbare Risiken aufwiesen. Da der Kläger in diesem Zusammenhang vortragen ließ, dass er bei der gewinnbringenden Beteiligung ebenso wenig über Risiken aufgeklärt worden sei und er bei zutreffender Aufklärung diese auch nicht gezeichnet hätte, war deshalb mit dem BGH davon auszugehen, dass beide Anlageentscheidungen auf demselben – inhaltlich identischen – Beratungsfehler beruhten und beide daher bei einer wertenden Betrachtung in die Schadensberechnung einbezogen werden müssen. Nichts anderes dürfte auch für die Kausalitätswiderlegung gelten. Die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens ist mithin dann als widerlegt anzusehen, wenn der Anleger unstreitig vor und nach der eingeklagten Beteiligung mehrere vergleichbare Beteiligungen gezeichnet hat. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass der Kläger die empfohlene Kapitalanlage, die vergleichbar mit früheren Anlagegeschäften ist, auch in Kenntnis der verschwiegenen Umstände erworben hätte (vgl. hierzu das OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.04.2016, Az. I-16 U 30/15, LG Düsseldorf, Urt. v. 25.09.2015, Az. 10 O 514/14).



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