Freitag, 23. November 2018

Ausnahmekonstellationen bei Bausparvertragskündigungen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Hinweisverfügung vom 11.09.2018, Az. XI ZR 618/16, bestätigt der Bundesgerichtshof seine bereits in den Urt. v. 10.07.2018 (vgl. hierzu BTS Bankrecht 2018 S. 94 f.) dargelegte Rechtsauffassung, wonach in einem Fall, in welchem dem Bausparer zur Erlangung eines Zinsbonus die Möglichkeit eingeräumt wird, nach erstmaliger Zuteilung auf das Bauspardarlehen vollständig zu verzichten, keine den Zeitpunkt des vollständigen Empfangs des Darlehens hinausschiebende Ausnahmekonstellation i. S. v. Rn. 81 und 84 der Entscheidungen vom 21.02.2017 (vgl. hierzu BTS Bankrecht 2017 S. 27 f.) zu sehen ist. Damit steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fest, dass Ausnahmekonstellationen im Sinne der beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 entgegen der von Verbraucherschutzverbänden sowie Verbraucheranwälten vertretenen Auffassung nur in ganz engen Ausnahmekonstellationen vorliegen und dies nur dann, wenn der Bausparer nach erstmaliger Zuteilungsreife zeitlich begrenzt, also zeitlich vorübergehend, bis zum Ablauf der vereinbarten Treuezeit auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet. Ebenso steht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fest, dass eine Ausnahmekonstellation i. S. d. Rn. 81 und 84 auch dann nicht vorliegt, wenn der Bausparer nur bei einem vollständigen dauerhaften Verzicht auf das Bauspardarlehen einen Anspruch auf den Zinsbonus erhält (so auch Freise, juris PR-BKR 11/2018 Anm. 2 m. w. N.).

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2019, 01.04.2019, Würzburg.

19. Heidelberger Bankrechts-Tage, 21.10.–22.10.2019, Heidelberg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 11.11.2019, Würzburg.


In vorstehender Verfügung verweist der Bundesgerichtshof darüber hinaus erneut darauf, dass ein anderes Verständnis der Zinsbonusregelung auch nicht dem für das Vertragsverhältnis rechtlich unverbindlichen Werbematerial entnommen werden kann.

Schließlich hält der Bundesgerichtshof fest, dass der Annahme eines festen Zinssatzes auch die Möglichkeit einer rückwirkenden Erhöhung des Zinssatzes bei Inanspruchnahme des Zinsbonus nicht entgegensteht.

PRAXISTIPP

Es dürfte zwischenzeitlich der einhelligen Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung entsprechen, dass eine Ausnahmekonstellation i. S. v. Rn. 81 und 84 der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (vgl. hierzu BTS Bankrecht 2017 S. 27 f.) nur in ganz engen Ausnahmefällen und nur dann anzunehmen ist, wenn der Bausparer nach erstmaliger Zuteilungsreife zeitlich begrenzt, also vorübergehend bis zum Ablauf der vereinbarten Treuezeit, auf die ihm mögliche Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet (so zuletzt auch LG Stuttgart, Urt. v. 22.06.2018, Az. 14 O 65/18; LG Leipzig, Urt. v. 18.01.2018, Az. 09 O 2923/16, sowie die in BTS Bankrecht 2017 S. 57 f. u. 91 erwähnten Entscheidungen). Vor diesem Hintergrund verwundert es sehr, dass manche Ombudsmänner in den von ihnen betreuten Schlichtungsverfahren eine mit vorstehend dargestellter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang zu bringende Rechtsauffassung vertreten, eine Ausnahmekonstellation i. S. v. Rn. 81 und 84 der Entscheidungen vom 21.02.2017 würde auch dann vorliegen, wenn die Gewährung des Zinsbonus von einem vollständigen und dauerhaften Darlehensverzicht abhängig gemacht wird. Insofern bleibt zu hoffen, dass die entsprechenden Ombudsmänner sich unter tiefergehender Auseinandersetzung mit der Instanzrechtsprechung sowie der dahingehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die Thematik einarbeiten und sich der dazu ergangenen einhelligen Rechtsauffassung in Literatur und Rechtsprechung anschließen, wonach eine Ausnahmekonstellation im Sinne von Rn. 81 und 84 der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urt. v. 21.02.2017 nur dann angenommen werden kann, wenn der Bausparer nach erstmaliger Zuteilungsreife zeitlich begrenzt für eine gewisse Treuezeit auf die ihm im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife zustehende Möglichkeit auf Inanspruchnahme des Bauspardarlehens bis zum Ablauf der vereinbarten Treuezeit verzichtet.



Beitragsnummer: 970

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