Freitag, 30. November 2018

Prüfung der Sachkunde bei Vor-Ort-Prüfungen

Gesprächsführung und Praxisfragen

Lukas Zimpfer, Verbandsprüfer, Mitglied der Facharbeitsgruppe WpHG/Depot, Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.V.

In seiner Gesetzesbegründung zum Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 01.11.2012 schuf der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für die Vornahme von Sonderprüfungen durch die Aufsicht bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Entsprechend der Gesetzesbegründung soll besonderer Wert auf Gespräche der BaFin mit den Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelegt werden. Diese Gespräche sollen „in die Fläche“ gehen und dort erfolgen, wo Verbraucher auf Produktvertrieb treffen. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Prüfung besuchte die BaFin verstärkt Privatbanken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken. Nach eigenen Angaben im Jahr 2013 insgesamt 230 Organisationseinheiten und im Jahr 2014 insgesamt 261 Organisationseinheiten. Im Jahr 2017 wurden ca. 150 derartige Vor-Ort-Prüfungen vorgenommen, bei denen über 800 Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens befragt wurden.

Primäres Ziel von Vor-Ort-Prüfungen ist es, Informationen zum Vertrieb und zur Anlageberatung aus erster Hand zu erhalten. Zu diesem Zweck ist die Marktaufsicht der BaFin auf verlässliche Informationen aus „erster Hand“ angewiesen und besucht die Wertpapierdienstleistungsunternehmen dort, wo Wertpapierdienstleistungen und -nebendienstleistungen erbracht werden: In den Filialen und in der Hauptstelle. Um sich ein aussagekräftiges Bild von der Einhaltung der Verhaltens- und Organisationspflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zu machen, spricht sie insbesondere mit Mitarbeitern der Anlageberatung und der Vertriebssteuerung (vgl. BaFin Journal Dezember 2015 „Aufsicht vor Ort“, S. 28–29).

BUCHTIPP


Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.


Inhalte der Vor-Ort-Prüfungen

Inhalte der Vor-Ort-Prüfungen sind Anforderungen an die Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem elften Abschnitt des Wertpapierhandelsgesetzes (§§ 63 ff. WpHG), der für die Anlageberatung und die Vertriebssteuerung gilt. Prüfungsinhalte sind somit insbesondere, ob

  • Anlageempfehlungen geeignet sind,
  • Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Mitarbeiter der Product Governance qualifiziert sind,
  • die Geeignetheit der Empfehlung ausreichend dokumentiert ist,
  • die Interessen der Kunden in der Vertriebssteuerung, insbesondere in Bezug auf gestellte Vertriebsvorgaben, gewahrt sind.
FCH Compliance Logo

Im Vorfeld zu den Vor-Ort-Besuchen fordert die BaFin Unterlagen zu aktuellen Beratungsvorgängen und Kundenbeschwerden an. Hierauf bauen die Interviews mit den ausgewählten Anlageberatern bzw. Vertriebsbeauftragten auf, bei denen die Mitarbeiter auch über ihre Tätigkeit und die Organisationsstruktur des zu prüfenden Wertpapierdienstleistungsunternehmens befragt werden. Zudem überprüft sie anhand realer Einzelfälle, ob die ausgesprochene Kauf-, Verkaufs- oder Halteempfehlung für den Kunden geeignet war. Die Prüfung erfolgt im Kontext mit dem gesamten Depot des Kunden.

Die Tätigkeit des einzelnen Mitarbeiters stellt für die BaFin im Rahmen ihrer Vor-Ort-Aufsicht ein wichtiges Indiz für die allgemeine organisatorische Ausgestaltung des geprüften Wertpapierdienstleistungsunternehmens in der Anlageberatung und in der Vertriebssteuerung dar. Sie lassen einen Rückschluss auf die gelebte Vertriebsstruktur und Vertriebskultur des Hauses zu.

SEMINARTIPPS

 Prüfung MaRisk-Umsetzung, 18.03.2019, Frankfurt/M.

Umsetzung und (Über)Prüfung einer angemessenen Risikokultur, 19.03.2019, Frankfurt/M.

Prüfung neue interne Governance-Vorgaben, 16.05.2019, Hamburg.

Prüfung des Wertpapier- und Depotgeschäfts, 14.05.2019, Hamburg.

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 15.–16.05.2019, Hamburg.

Mögliche Gesprächsinhalte

Vor-Ort-Prüfungen bieten die Möglichkeit, bei einem persönlichen Gespräch mit einem Anlageberater einen Überblick über die Abwicklung des Wertpapierdienstleistungs- und Depotgeschäftes zu gewinnen. Dabei kann ein Eindruck davon gewonnen werden, ob die Sachkundeerfordernisse gem. der WpHGMaAnzV vorliegen und erfüllt werden. Neben Fragestellungen, die auf die in § 1 WpHGMaAnzV (Anlageberater) bzw. § 2 WpHGMaAnzV (Vertriebsbeauftragte) genannten Sachkundeanforderungen an die Kundenberatung sowie auf das fachliche und rechtliche Know-how zielen, werden regelmäßig auch aktuelle Themen angesprochen.

PRAXISFRAGEN/GESPRÄCHSINHALTE

  • Welche Wertpapier(neben)dienstleistungen werden durch welche Mitarbeiter angeboten (inkl. Kompetenzregelungen)?
  • Sind die Mitarbeiter in der Lage Interessentengespräche zu identifizieren und kennen sie die damit verbundenen Aufzeichnungspflichten?
  • Welche Selbstkontrollen werden von wem in welchem Umfang durchgeführt?
  • Sind der Umgang und die Weiterleitung von Kundenbeschwerden bekannt?
  • Enthält die Basisinformation über Wertpapiere und weitere Kapitalanlagen einen Stempel oder ein Anschreiben, aus dem das übergebende Wertpapierdienstleistungsinstitut ersichtlich ist?
  • Welche Aushänge und Werbemitteilungen werden veröffentlicht? Ist bekannt, dass vor Veröffentlichung zumindest eine Durchsicht und Dokumentation auf offensichtliche Mängel zu erfolgen hat?
  • Welche Formulare werden eingesetzt und wie wird deren Aktualität sichergestellt?
  • Sind den Mitarbeitern die Ausgestaltung der Vertriebsvorgaben und des Vergütungssystems, insbesondere in Hinblick auf die einzuhaltenden kundenschützenden Normen bekannt?
  • Sind die Inhalte der Vertriebsgrundsätze bekannt?
  • Wie läuft der Wertpapierberatungsprozess ab und wie wird sichergestellt, dass Neukunden neben den Basisinformationen für Wertpapiere die notwendigen Kundeninformationen erhalten?
  • Sind den Mitarbeitern die Inhalte der Mitarbeiterleitsätze bekannt?
  • Sind die Mitarbeiter in der Lage, Marktmissbrauch zu erkennen und wissen sie, wie bei identifiziertem Verdacht auf Marktmissbrauch fortzufahren ist?
  • Ist ein Notfallplan bekannt und kennt der Mitarbeiter die wesentlichen Inhalte, beispielsweise wie vorzugehen ist, wenn keine Orders mehr über das IT System abgegeben werden können?


Beitragsnummer: 974

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Im Krankheitsfall gilt grundsätzlich die Entgeltfortzahlung, bei der Arbeitsgeber u.a. auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls zu achten hat.

05.04.2024

Beitragsicon
Die Attraktivität der Bank als Arbeitgeber – wir müssen etwas ändern!

Sinnstiftung, Diversity und Mitarbeiterbindung als Schlüssel zur erfolgreichen Steigerung der Attraktivität des Kreditinstituts in Zeiten von Fachkräftemangel.

07.11.2023

Beitragsicon
Nachhaltigkeitsmanagement – Prüfungsansätze für die Interne Revision

“Ein Gespenst geht um …” Nachhaltigkeit und ESG bieten mehr Chancen und sind eine absolute Notwendigkeit aufgrund des menschengemachten Klimawandels.

26.02.2024

Beitragsicon
Neue Anforderungen an Vergütungssysteme – Ein arbeitsrechtlicher Blick

Die BaFin hat neue Vorgaben für angemessene Vergütungssysteme. Es werden die arbeitsrechtlichen Instrumentarien zur Umsetzung der Vorgaben vorgestellt.

01.03.2024

Beitragsicon
Optimal vorbereitet sein für die KfW-Prüfung

Förderprogramme der KfW sind Bestandteil des Portfolios einer Bank Die Einhaltung der Bedingungen werdn durch die KfW geprüft.

07.12.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.