Freitag, 9. November 2018

Anforderungen an Banken durch die IDD

Florian Ruppel, Prokurist, Leiter Vertrieb, Raiffeisenbank Erlenbach eG

Die am 23.02.2016 in Kraft getretene europäische Richtlinie für den Versicherungsvertrieb (Insurance Distribution Directive (IDD)) wurde zum 23.02.2018 in nationales Recht umgesetzt. Durch die am 23.11.2018 erfolgte Verabschiedung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV) besteht mittlerweile auch rechtlich Klarheit darüber, wie die Anforderungen der IDD in der Praxis umzusetzen sind.

Die Anforderungen der IDD lassen sich demnach in nachfolgende Handlungsfelder zusammenfassen.

Gewerbliche Erlaubnis und Registrierungspflicht im Vermittlerregister

Um als Versicherungsvermittler oder -berater tätig sein zu dürfen, bedarf es nach wie vor einer gewerblichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK). Auch die grundsätzlich bereits vorhandene Pflicht für Versicherungsvermittler zur Eintragung in das bei der IHK geführte Vermittlerregister bleibt bestehen.

Neu hinzugekommen ist, dass gem. §34d Abs. 10 GewO im Vermittlungsregister ggfs. zusätzlich diejenigen Personen einzutragen sind, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Darüber hinaus sind der zuständigen IHK gem. §1 Abs. 1 VersVermV unter bestimmten Voraussetzungen die Beteiligungsverhältnisse zu übermitteln.

Sachkunde und Weiterbildungsverpflichtung

In der Versicherungsvermittlung oder -beratung dürfen unmittelbar nur Personen mitwirken, die über die in den §§2 ff. VersVermV näher beschriebene Sachkunde verfügen.

Darüber hinaus wird durch §34d Abs. 9 GewO für vorgenannten Personenkreis eine Weiterbildungsverpflichtung in einem Umfang von 15 Stunden pro Kalenderjahr eingeführt. Die Weiterbildungsverpflichtung schließt den Vorstand mit direkter Aufsicht im Vertrieb bzw. die Mitarbeiter mit ein, denen die Aufsicht gem. § 34d Abs. 5 S.4 GewO übertragen wurde. Der zeitliche Umfang der Weiterbildungsverpflichtung besteht sowohl unabhängig vom Umfang des Produktportfolios, das vom betroffenen Personenkreis abgedeckt wird als auch unabhängig vom zeitlichen Umfang der Beschäftigung des betroffenen Personenkreises.

Gemäß §7 Abs. 1 VersVermV können alle Formen der Weiterbildung genutzt werden. In Anlage 3 der VersVermV werden jedoch grundlegende Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung definiert. Gemäß §7 Abs. 2 VersVermV sind Nachweise und Unterlagen über Weiterbildungsmaßnahmen für fünf Jahre in den Geschäftsräumen der Bank aufzubewahren.

FILMTIPP

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Beratungsprozess

Gemäß §7c Abs. 1 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) ist bei der Beratung von Versicherungsanlageprodukten verpflichtend eine Geeignetheits- und Angemessenheitsprüfung durchzuführen.

Dem Kunden ist bei allen Nicht-Leben-Produkten vor Abgabe von dessen Vertragserklärung ein standardisiertes Produktinformationsblatt (Insurance Product Information Document (IPID)) als vorvertragliche Information zu übergeben. Darüber hinaus sind dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt die in

§15 VersVermV geregelten Erstinformationen in Textform mitzuteilen.

Interessenkonflikte

Gemäß §48a Abs. 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) dürfen Vertriebsvergütungen von Versicherungsvermittlern nicht mit deren Pflicht, im bestmöglichen Interesse der Kunden zu handeln, kollidieren. Durch §18 VersVermV wurden diese Regelungen für Versicherungsanlageprodukte nun nochmals verschärft. Danach muss die Bank angemessene Maßnahmen treffen, um solche Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden.

Product oversight and Governance (POG)

Während Produkthersteller gem. §23 Abs. 1 a–d VAG über ein Produktfreigabeverfahren verfügen müssen, in dem u. a. für jedes Produkt ein Zielmarkt festgelegt wird, sind Versicherungsvermittler verpflichtet, Produktvertriebsvorkehrungen zu treffen, die

  • darauf abzielen, eine Benachteiligung des Kunden zu verhindern beziehungsweise zu mindern,
  • einen ordnungsgemäßen Umgang mit Interessenkonflikten unterstützen,
  • sicherstellen, dass den Zielen, Interessen und Merkmalen der Kunden gebührend Rechnung getragen wird.
Diese Produktvertriebsvorkehrungen sind schriftlich festzulegen, den betreffenden Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen und jährlich auf Aktualität zu überprüfen.

PRAXISTIPPS

  • Es empfiehlt sich, die Eintragungen im Vermittlerregister zu überprüfen, ggfs. zu ergänzen und zu aktualisieren.
  • Bezüglich der Weiterbildungsverpflichtung sollte dokumentiert werden, welche Mitarbeiter betroffen sind und ein entsprechender Schulungsplan aufgestellt werden. Hierbei kann neben dem Angebot an Präsenzschulungen der Versicherungs-gesellschaften auch auf hausinterne Weiterbildungen und Webinare zurückgegriffen werden.
  • Zu beachten sind jeweils die gesetzlich definierten Qualitätsanforderungen.
  • Aufgrund der für alle betroffenen Mitarbeiter gleichermaßen geltenden, undifferen-zierten Weiterbildungsverpflichtung empfiehlt es sich, außerdem zu prüfen, ob beispielsweise Service- oder Teilzeitkräfte weiterhin in der Versicherungsvermittlung oder -beratung eingesetzt werden sollen.


Beitragsnummer: 976

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