Rechtsfragen rund um das Girokonto: AGB-Recht & (un)zulässige Entgelte
1x1 des AGB-Rechts • (Neuer) AGB-Änderungsmechanismus • (un-)zulässige Entgelte (Preishaupt-/Preisnebenabrede) • Verwahrentgelt & Negativzinsen • Aktuelle Rechtsprechung
In dem ersten Modul unseres Zertifizierungslehrgangs erhalten sind das Grundlagenwissen rund um den Girokontovertrag mit einem guten Überblick zum 1x1 des Bankkontos.
Die Grundlage jeder Kundenbeziehung ist der Kontoeröffnungsvertrag. Hierbei ist es entscheidend, dass alle notwendigen Einwilligungen eingeholt werden. Dies umfasst unter anderem die Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß DSGVO sowie spezifische Einwilligungen für verschiedene Bankdienstleistungen. Ohne diese Einwilligungen ist eine rechtssichere und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung nicht möglich.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) spielen zudem eine zentrale Rolle in der Vertragsgestaltung. Ihre wirksame Einbeziehung erfordert, dass sie dem Kunden bei Vertragsschluss zugänglich gemacht werden und dieser ihre Geltung akzeptiert. Hierbei ist auf eine transparente und verständliche Formulierung zu achten. Im Rahmen der Klauselkontrolle werden die AGB daraufhin überprüft, ob sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Unwirksame Klauseln können zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führen oder einzelne Vertragsbestandteile ungültig machen.
Besonderes Augenmerk liegt außerdem auf den Mechanismen zur Änderung von AGB und Entgelten. Änderungen müssen den Kunden rechtzeitig und in transparenter Form mitgeteilt werden. Ein wirksamer Änderungsmechanismus setzt voraus, dass der Kunde die Möglichkeit hat, der Änderung zu widersprechen. Wird keine ausdrückliche Zustimmung eingeholt, ist die Änderung unwirksam. Ein Schweigen des Kunden darf nicht als Zustimmung interpretiert werden.
Die Rechtsprechung hat klare Vorgaben zu zulässigen und unzulässigen Entgelten gemacht. Zulässig sind Entgelte, die eine adäquate Gegenleistung für eine tatsächlich erbrachte Dienstleistung darstellen. Unzulässig sind hingegen Entgelte, die als unangemessene Benachteiligung des Kunden bewertet werden oder die sich auf Leistungen beziehen, die ohnehin im Interesse der Bank liegen, wie etwa die Bearbeitung von Kundenbeschwerden.
Ein immer noch relevantes Thema ist das Verwahrentgelt, oft auch als Negativzinsen bezeichnet. Hierbei handelt es sich um Gebühren, die Kunden für das Halten hoher Guthaben auf Konten zahlen müssen. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Entgelte hängt von einer klaren vertraglichen Vereinbarung und der transparenten Kommunikation gegenüber dem Kunden ab. Das Verwahrentgelt muss ausdrücklich vereinbart und darf nicht durch einseitige Änderungen der AGB eingeführt werden. Auch hier ist die Angemessenheit der Höhe des Entgelts ein wichtiger Aspekt, um rechtlichen Anfechtungen zu entgehen.
Es ist essenziell, dass diese Aspekte sorgfältig berücksichtigt werden, um rechtliche Konflikte zu vermeiden und eine solide Basis für die Kundenbeziehung zu schaffen.
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Programmauszug:
- 1x1 des AGB-Recht
- Wirksame Einbeziehung in Vertrag
- Klauselkontrolle
- Gesetzliches Leitbild
- Verbot von überraschenden Klauseln
- Angemessenheit und Transparenz
- Sonderregeln für Unternehmer
- BGH-Entgeltrechtsprechungsgrundsätze
- AGB-Rechtsprechungsgrundsätze (Preishaupt-/Preisnebenabrede)
- AGB-Urteil April 2021 und Auswirkungen an AGB-/Entgeltänderungen im Massengeschäft
- Zulässige und unzulässige Entgelte in Zahlungsverkehr-, Kredit- und Wertpapiergeschäft
- Bankkonto
- Kontoarten
- Rechtliche Unterschiede
- Vertragsbestandteile
- Hinweise und Einwilligungen
- DSGVO
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- Verwahrentgelt und Negativzinsen
- Entwicklung der Rechtsprechung
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Prof. Dr. Roman Jordans
Rechtsanwalt (of Counsel), Fachanwalt Bank- und Kapitalmarktrecht
CBH Rechtsanwälte Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Prof. Dr. Roman Jordans, RA, seit 2008 Fachanwalt für Bank-/Kapitalmarktrecht. Langjähriger (Chef-)Justiziar einer Sparkasse. Seit März 2019 bei CBH Rechtsanwälte mit Fokus auf Bankrecht/Prozessführung für und Beratung von Banken. Die Professur für Wirtschaftsrecht (IU) hat er seit Juli 2022 inne.
Davor Brčić
Bereichsleiter Compliance
FCH Consult GmbH
Ist seit 2013 Syndikusrechtsanwalt, Leiter des Bereichs Recht und Beauftragtenwesen bei der Volksbank in der Region eG. Darüber hinaus langjährige Tätigkeit als Autor und Referent insbesondere für die FCH Gruppe.
Organisatorisches
Der Zugang zum Seminar erfolgt über Ihren persönlichen Nutzerbereich in MeinFCH. Informationen zum Zugang und eine Anleitung erhalten Sie spätestens eine Woche vor dem Seminar. Ihre Teilnahmebestätigung und die Seminardokumentation als PDF finden Sie ebenfalls unter MeinFCH.
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Eine Stornierung Ihrer Anmeldung ist nicht möglich. Eine kostenfreie Vertretung durch Ersatzteilnehmer beim gebuchten Termin dagegen schon. Der Name des Ersatzteilnehmers muss dem Veranstalter jedoch spätestens vor Seminarbeginn mitgeteilt werden. Wir weisen darauf hin, dass „Teilnahmen“ von anderen als den gebuchten Teilnehmern nicht gestattet sind und Schadensersatzansprüche des Veranstalters auslösen.
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Durch die Teilnahme am Seminar erhalten Sie 4 CPE-Punkte als Weiterbildungsnachweis für Ihre Zertifizierung.
Location
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Zoom wurde zuletzt im September 2024 mit zwei IT-Sicherheitskennzeichen des BSI ausgezeichnet. Maßgeblich für die Kennzeichnung von Videokonferenzdiensten ist die DIN SPEC 27008. Diese gibt Mindestanforderungen vor - etwa zu Accountschutz, Update- und Schwachstellenmanagement, Authentisierungsmechanismen, Transparenz, sicherem Rechenzentrumsbetrieb und weiteren Funktionen wie aktuellen Verschlüsselungstechnologien und Kontrolle während der Videokonferenz darüber, wer auf welche Weise zugeschaltet ist.
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