Armin Redzovic, M.Sc., Abteilung Qualitätssicherung, AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
I. Einführung
Der Hype um Kryptowerte ist im Rahmen des Niedrigzinsumfelds in den letzten Jahren massiv angestiegen und fand seinen Höhepunkt im November 2021 als der Bitcoin sein bisheriges Allzeithoch (i. H. v. 56 TEUR) erreichte. Wie alle anderen Werte auch hat der Bitcoin aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage – u. a. Inflationsanstieg, globale Rezessionsängste, Zinsanstieg – eine Korrektur durchlaufen. Der Wert ist dahingehend seit dem „All Time High“ um etwa 71 % gesunken.[1]
Ungeachtet dessen beträgt die Marktkapitalisierung des Bitcoins, der wohl bekanntesten Kryptowährung, rund 308 Mrd. EUR[2] – etwa doppelt so hoch wie das kapitalmarktstärkste Unternehmen im DAX (Linde).[3]
Aufgrund dieser monetären, aber auch nicht finanziellen Bedeutung spielen immer mehr Finanzunternehmen (wie bspw. auch Sparkassen oder Volks- und Raiffeisenbanken) mit dem Gedanken, ins Kryptogeschäft einzusteigen. Doch viele interessierte Unternehmen fragen sich, welche Rolle die (Verwahr-)Erlaubnis im Hinblick auf andere erlaubnispflichtige Dienstleistungen einnimmt und welche konkreten Anforderungen sich daraus ergeben.
Der Beitrag vermittelt zu Beginn einen Überblick über das Kryptogeschäft und die normativen Anforderungen an das Kryptoverwahrgeschäft. Im weiteren Verlauf wird auf die Tatbestandsmerkmale und die Abgrenzung zu anderen sonstigen regulierten Dienstleistungen eingegangen. Daneben finden auch ausgewählte bankaufsichtsrechtliche Anforderungen Einzug, die durch die Wahrnehmung des Kryptoverwahrgeschäfts tangiert werden. Der Beitrag endet mit einem Fazit sowie mit einigen praktischen Tipps.
II. Das Kryptogeschäft im Allgemeinen
Unter Kryptowährungen werden digitale und dezentral organisierte Währungen mit einem kryptografisch geschützten Zahlungssystem verstanden, die von keiner Zentralbank oder einer anderen öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden.[4] Sinn und Zweck von Kryptowährungen ist i. W. die Schaffung eines alternativen bargeldlosen Zahlungsverkehrs.[5] [...]
Beitragsnummer: 21951
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