Marc Ackermann, Diplom-Ökonom, Partner, AMB Aktive Management Beratung GmbH, Bottrop.
Die 5. MaRisk-Novelle rückt nun explizit die Zukunftskomponente in den Fokus.
I. Einleitung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 27.10.2017 die zusammen mit der Deutschen Bundesbank angepassten und erweiterten „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) von Banken vorgelegt. Mit dieser Novelle wurden neue europäische und internationale Vorgaben in das deutsche Regelwerk eingearbeitet, gleichzeitig sind aber auch Erkenntnisse und Erfahrungen aus aufsichtsrechtlichen Prüfungen in das BaFin-Rundschreiben eingeflossen. Das Themenspektrum der Neuerungen und Ergänzungen innerhalb der 5. MaRisk-Novelle ist breit ausgelegt: Anforderungen an die Etablierung einer angemessenen Risikokultur, Risikodaten, deren Aggregation sowie die damit verbundene Risikoberichterstattung oder auch die Anpassung und Erweiterung der Vorgaben für Auslagerungen.
Neben weiteren Neuerungen und Modifikationen in diversen anderen Modulen mögen sowohl aus Banken- aber auch aus Kundensicht Anpassungen im Bereich der Kreditprozesse besondere Relevanz für die Kreditvergabepraxis erlangen. Der hierbei konkretisierte Aspekt der (künftigen) Kapitaldienstfähigkeit stellt verständlicherweise nicht nur aufsichtsrechtlich, sondern auch betriebs- bzw. finanzwirtschaftlich das zentrale Entscheidungskriterium für die Gewährung von Kreditmitteln dar. In Bezug auf die Gewährung von Krediten an Gewerbe- und Firmenkunden stellt die fundamentale Unternehmensanalyse den Ausgangspunkt einer jeden Kreditwürdigkeitsprüfung dar. Die Betrachtung der Vermögens- und Ertragslage und damit die Analyse von Aktiva und Passiva innerhalb der Bilanz sowie von Erträgen und Aufwendungen innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung kann nur ein erster Schritt auf dem Weg zur Beantwortung der aus Kunden- und Bankensicht allentscheidenden Frage sein: Ist der (künftige) Kreditnehmer in der Lage, die aus der Kreditgewährung entstehenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen auch (nachhaltig) zu bedienen und damit den vereinbarten Kapitaldienst dauerhaft zu erbringen?
Während die MaRisk auch in den vorausgegangenen Versionen die Kapitaldienstfähigkeit als wesentliches Element der „Kreditgewährung“ im Abschnitt „Anforderungen an die Prozesse im Kreditgeschäft“ anführen, hat dieser Aspekt eine aus betriebswirtschaftlicher Sicht erfreuliche Erweiterung um eine Zukunftskomponente erhalten.
Die seitens der BaFin in den „Erläuterungen zu den MaRisk“ gewährte Definition der Kapitaldienstfähigkeit in der Fassung von 2012 begnügte sich noch mit der knappen und eher allgemein gehaltenen Darstellung:
„Die besondere Berücksichtigung der Kapitaldienstfähigkeit erfordert grundsätzlich eine individuelle Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (…).“ [...]
Beitragsnummer: 1015
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