Mittwoch, 16. September 2020

Neue Hinweise zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Zur Prävention von Straftaten, insbesondere Überfällen und Vandalismus, ist heutzutage nahezu jede Bankfiliale videoüberwacht. Aber auch (und dies wissen insbesondere die Hobbyfotografinnen und -fotografen unter Ihnen, liebe Leserinnen und Leser) im privaten Bereich wird mittels moderner Techniken immer mehr fotografiert und gefilmt. All denen, die beruflich und/oder privat mit Bildaufnahmen zu tun haben sei die Lektüre der Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen der Datenschutzkonferenz vom 17.07.2020 ans Herz gelegt. 

 

SEMINARTIPPS

Prüfung Datenschutz, 26.11.2020, Frankfurt/M.

NEUE BAIT 2021, 17.–18.03.2021, Frankfurt/M.

 

In der Orientierungshilfe weist die DSK zunächst darauf hin, dass Videoaufnahmen grundsätzlich dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen, gleich ob diese mit klassischen Kameras, Webcams, Smartphones oder Drohnen erstellt werden. Ausgenommen sind ausschließlich im Rahmen persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erstellte Aufnahmen, wie beispielsweise zum Zweck der privaten Erinnerung erstellte Urlaubsaufnahmen (für diese ist der Anwendungsbereich der DSGVO allerdings eröffnet, wenn die Aufnahmen im Internet veröffentlicht und einer unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich gemacht werden). 

 

Im Weiteren weist die Orientierungshilfe der DSK darauf hin, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig zu erfolgen hat. In diesem Kontext ist zunächst festzuhalten, dass die DSK davon ausgeht, dass jedenfalls im Bereich der Videoüberwachung eine Einwilligung durch den Betroffenen in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO) regelmäßig nicht vorliegen wird. Dies liegt daran, dass Überwachungskameras regelmäßig in frei zugänglichen Räumen aufgestellt werden, eine unbestimmte Vielzahl an Personen aufnehmen und es daher rein faktisch nicht zu bewerkstelligen ist, von all diesen Personen vor Beginn der Aufzeichnung (jeweils) eine Einwilligung einzuholen.

 

BUCHTIPPS

Duncker/Hallermann/Maull (Hrsg.): Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden: Neues Datenschutzrecht, 2019.

Göhrig/Maull/Petersen (Hrsg.): Managementleitfaden Datenschutz, 2019.

 

Allerdings kommt bei einer Videoüberwachung in aller Regel der Rechtfertigungsgrund des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO) des datenschutzrechtlich Verantwortlichen bzw. eines Dritten in Betracht. Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass ein die Datenverarbeitung rechtfertigendes berechtigtes Interesse des datenschutzrechtlich Verantwortlichen oder eines Dritten nur dann vorliegt, wenn das Interesse an der Datenverarbeitung seinerseits rechtmäßig, hinreichend klar formuliert und nicht rein spekulativ ist. Dies erfordert zunächst den konkreten Nachweis eines gegenwärtigen vorliegenden Interesses, welches konkrete Tatsachen erfordert, aus denen sich eine Gefahrenlage ergibt, welche über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen muss, so die DSK in ihrer Orientierungshilfe. Eine solche konkrete Gefahrenlage wird man für Banken, welche seit jeher Ziel von Straftaten gewesen sind, ohne weiteres annehmen können.

 

BERATUNGSTIPP

Quick-Check Datenschutz.

 

Im Zusammenhang mit Überwachungskameras ist darauf zu achten, dass die Datenschutzhinweise nach den Art. 12 DS-GVO ff. vor Beginn der Datenverarbeitung (hier: dem Beginn der Videoaufnahmen) erteilt werden. Nach Ansicht der DSK ist hierzu zunächst in DIN A4 Größe ein „vorgeschalteter“ Datenschutzhinweis zu erteilen, welcher auf den Umstand der Videoaufzeichnung selbst aufmerksam macht. Zudem ist im DIN A3 Format ein „nachgeschalteter“ umfangreicher Datenschutzhinweis zu erteilen, welcher sämtliche Informationen enthält, auf die nach den Art. 13 und 14 DS-GVO hinzuweisen ist.

 

PRAXISTIPP

 

Im Zusammenhang mit bereits aufgestellten bzw. noch aufzustellenden Überwachungskameras sollte darauf geachtet werden, dass hausintern im Datenschutzkonzept dokumentiert wird, zu welchen Zwecken und basierend auf welcher Rechtsgrundlage die Videoaufzeichnung erfolgt. Zudem sollte ein besonderes Augenmerk auch darauf gerichtet werden, dass die zu erteilenden Datenschutzhinweise ordnungsgemäß erteilt werden.


Beitragsnummer: 10733

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