Dienstag, 15. September 2020

Anforderungen an Kreditrisikominderungstechniken im neuen KSA

Beurteilung der materiellen und formellen Ordnungsmäßigkeit.

Katja Ries, Spezialistin Team Aufsichtsrecht, Genossenschaftsverband – Verband der Regionen e. V. und AWADO GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

 

I. Einleitung

Die Kapitalanforderungen sind seit Inkrafttreten der Regelungen von Basel III und deren Umsetzung auf europäischer Ebene im Rahmen der CRR und CRD IV stetig angestiegen. Zu nennen sind hier die Kapitalpuffer gem. §§ 10c ff KWG, individuelle SPREP-Zuschläge sowie die Eigenmittelzielkennziffer. Gleichzeitig sind zunehmend Abzüge bei den Eigenmitteln, vor allem im harten Kernkapital, zu beobachten (u. a. Prudent Valuation, Abzüge resultierend aus Beteiligungspositionen, perspektivisch NPL-Backstop). Weiterer Druck auf die Kapitalquoten wird sich perspektivisch durch die Finalisierung von Basel IV, insbesondere durch die Neu-Kalibrierung des Standardansatzes zur Quantifzierung der Adressenausfallrisiken, ergeben.

Die Nutzung von Kreditrisikominderungstechniken (im Folgenden: CRM) kann zur Reduzierung der risikogewichteten Adressenausfallrisiken (RWA) und somit zu einer Entlastung der Kapitalquoten führen. Hierbei ist die eigenkapitalentlastende Wirkung in hohem Maß von der Struktur des Sicherheitenbestandes der Bank abhängig. 

So liegt z. B. bei Genossenschaftsbanken der Fokus der Sicherheiten in der Regel auf Grundpfandrechten, die oftmals einen Anteil von 80 % des Sicherheitenportfolios ausmachen. Auf andere Sicherheiten, die im Standardansatz Relevanz im Rahmen von CRM entfalten könnten, entfällt somit ein deutlich geringerer Anteil.

 

II. Aufsichtsrechtliche Anforderungen 

Gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 53 CRR handelt es sich bei dem Begriff „Kreditrisikominderung” um ein Verfahren zur Herabsetzung des mit einer oder mehreren Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos. [...]
Beitragsnummer: 10754

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