Dienstag, 12. Februar 2019

Schutzgemeinschaft unterliegt bei Musterfeststellungsklage

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Am 25.01.2019 hat vor dem 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart unter großem öffentlichen Interesse die mündliche Verhandlung zur Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes Benz Bank AG stattgefunden (Az. 6 MK 1/18). Die Klage wurde durch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. eingereicht und hatte zum Ziel, ein „ewiges Widerrufsrecht“ für Darlehensnehmer feststellen zu lassen. Dies wegen angeblich durch die Mercedes Benz Bank AG in Fahrzeugfinanzierungsverträgen fehlerhaft verwandter Widerrufsinformationen und/oder fehlerhaft erteilter Pflichtangaben.

In der Verhandlung ging es zunächst längere Zeit um die Zulässigkeit der Musterfeststellungsklage. Der Senat gab diesbezüglich bekannt, dass sich im Klageregister (§ 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) 680 Personen eingetragen hätten, allerdings sei nur in 140 Fällen hiervon erkennbar, dass es sich tatsächlich um Kunden der Beklagten handelte, deren Ziel es sei, ihren Finanzierungsvertrag anzugreifen. Die Vielzahl der Anmeldungen erfolgte dagegen von Verbrauchern, die Ansprüche wegen Dieselfahrzeugen geltend machen wollten, die sich gar nicht gegen die Beklagte richteten, sondern vielmehr gegen Autohersteller.

SEMINARTIPP

VerbraucherKreditRecht 2019, 01.04.2019, Würzburg.



Im Hinblick auf die Klagebefugnis der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hat die Beklagte eine ganze Reihe von Punkten herausgearbeitet, welche erheblich daran zweifeln lassen, ob die Schutzgemeinschaft die Anforderungen an eine klagebefugte Einrichtung gem. § 606 Abs. 1 ZPO erfüllt. Neben der unklaren Frage, wie sich die Schutzgemeinschaft finanziert und ob sie tatsächlich und in welchem Umfang beratend tätig ist, hat die Schutzgemeinschaft zu der erforderlichen und durch die Beklagte angezweifelten Mitgliederzahl von 350 natürlichen Personen (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO) lediglich eine anonymisierte Liste vorgelegt, was aus Sicht des Senats nicht ausreichend ist. Streitig war zudem, ob es sich bei den durch die Schutzgemeinschaft angeworbenen „Internetmitgliedern“ überhaupt um Mitglieder i. S. d. § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO handelt.

Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung legt zudem nahe, dass die Schutzgemeinschaft sich die notwendige Mitgliederzahl von 350 Personen neben der Konstruktion der „Internetmitglieder“ insbesondere dadurch „besorgt“ hat, dass Mitarbeiter der Anwaltskanzleien, welche die Schutzgemeinschaft in dem Musterfestellungsklageverfahren vertreten, als Mitglieder angeworben wurden. Daran anschließend stellte sich die Frage, ob die Schutzgemeinschaft die Musterfeststellungsklage nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erhebt (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO), wenn mehrere ihrer Mitglieder, was der vorgelegten anonymisierten Liste zu entnehmen war, Rechtsanwälte sind, die ein entsprechendes Gewinnerzielungsinteresse mit der Durchführung von Einzelverfahren, welche sich an die Musterfeststellungsklage anschließen könnten, verfolgen.

Das OLG Stuttgart hat im Ergebnis deutlich zu erkennen gegeben, dass die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. hinsichtlich der Frage der Klagebefugnis ihren Vortrag erheblich nachbessern muss.

Gleichwohl ist der Senat auch auf die Begründetheit der Klage eingegangen und hat durchblicken lassen, dass er die durch die Schutzgemeinschaft angegriffene Widerrufsinformation der Beklagten sowie die erteilten Pflichtangaben für ordnungsgemäß hält. Insbesondere beabsichtigt der Senat nicht, den Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen, da durch den Bundesgerichtshof bereits ausreichend geklärt ist, dass die Kaskadenverweisung des entsprechenden gesetzlichen Musters zum EGBGB ordnungsgemäß ist.

Gemäß seiner ständigen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschluss v. 12.11.2018 – 6 U 218/17) sieht der Senat keine Auswirkungen des Aufrechnungsverbots in den Darlehensbedingungen auf die Wirksamkeit der Widerrufsinformation.

Den in der Widerrufsinformation bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zu bezahlenden vertraglichen Sollzins hält der Senat in allen zu beurteilenden Fassungen für zutreffend angegeben.

Hinsichtlich der Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ließ der Senat dahinstehen, ob diese fehlerhaft sei, da das Gesetz in § 502 BGB als Sanktion für die Fehlerhaftigkeit der Angabe lediglich vorsehe, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangt werden könne.

Hinsichtlich der Angaben zum Verfahren bei Kündigung wies das OLG Stuttgart darauf hin, dass ausweislich der Verbraucherkreditrichtlinie bei befristeten Verträgen eine solche Angabe nicht erfolgen müsse. Soweit der deutsche Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung daher einen Hinweis auf § 314 BGB fordere, widerspreche dies bereits der vollharmonisierenden Richtlinie.

PRAXISTIPP

Das OLG Stuttgart wird die durch die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. erhobene Musterfeststellungsklage im Ergebnis abweisen. Offen ist derzeit lediglich noch, ob die Klage als unbegründet und/oder bereits als unzulässig abgewiesen wird.

Der Gang der mündlichen Verhandlung hat gezeigt, dass erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. besteht (vgl. zur Ablehnung der Eintragung der Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen Bank GmbH: Hölldampf, BTS Bankrecht Dezember 2018/Januar 2019, S. 145). Für Musterfeststellungsklagen hat der Gesetzgeber in § 606 Abs. 1 ZPO bewusst die nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG geltenden Anforderungen an klagebefugte qualifizierte Einrichtungen verschärft. Schon allein die Art und Weise, wie die Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. auf die nach § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ZPO notwendige Anzahl von 350 Mitgliedern gekommen ist, weist dabei erhebliche Fragen auf. Denn ob eine Vereinigung, die zu wesentlichen Teilen aus im entsprechenden Rechtsgebiet tätigen Rechtsanwälten und deren Kanzleimitarbeitern besteht, die notwendigen Anforderungen erfüllt, erscheint mehr als fraglich.

Selbst wenn jedoch formal die Zahl von 350 Mitgliedern erreicht werden sollte, so zeigt die Art und Weise, wie diese zustande gekommen ist, dass jedenfalls die Musterfeststellungsklage zum Zwecke der Gewinnerzielung der dahinter stehenden Anwaltskanzleien erhoben wurde (§ 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO). Wie der Senat zutreffend hervorgehoben hat, kann mit dem Verbot der Gewinnerzielung nicht allein der unmittelbare Gewinn aus der Musterfeststellungsklage gemeint sein, da diese einen maximalen Streitwert von € 250.000,00 hat. Nach zutreffender Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass bezüglich der Vorschrift des § 606 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO auch auf mittelbare Gewinne abzustellen ist, die einzelne Mitglieder des Vereins durch ihre Beteiligung an der Musterfeststellungsklage zu generieren versuchen. Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Musterfeststellungsklageverfahrens ausdrücklich klargestellt hat, dass das Institut der Musterfeststellungsklage nicht das Entstehen einer „Klageindustrie“ begünstigen darf.

Wenn jedoch eine oder mehrere Rechtsanwaltskanzleien ganz bewusst erst durch Anwerbung eigener Kanzleimitglieder einer Vereinigung die notwendige Klagebefugnis verschaffen, sich sodann selbst als anwaltliche Vertreter daran beteiligen und dies in den Medien sowie auf ihrer Internetseite werbewirksam begleiten, mit dem Ziel, möglichst viele Einzelmandate für aus der Musterfeststellungsklage möglicherweise folgende oder auch unabhängig hiervon anzustrengende Individualprozesse zu gewinnen, so ist offenkundig, dass das Musterfeststellungsklageverfahren insbesondere Werbeinteressen einzelner Mitglieder der klagenden Einrichtung dient.

Die Hinweise des Senats zur fehlenden Begründetheit der Klage sind sämtlich zutreffend und entsprechen der herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. Herresthal, ZIP 2018 S. 753; Schön, BB 2018 S. 2.115; dieselb. in BTS Bankrecht 2017, S. 35 f.: Edelmann, WuB 2018 S. 429; vgl. zu den Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs auch Herresthal, ZIP 2019 S. 49). Auch das OLG Köln hat in seinem Urt. v. 06.12.2018 – 24 U 112/18, ZIP 2019 S. 110, jüngst eine mit ähnlichen Argumenten erhobene Klage abgewiesen.



Beitragsnummer: 1141

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