Montag, 19. Oktober 2020

Wird der Euro digital?

Max Kirschhöfer , Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Die Entscheidung, ob das „Projekt digitaler Euro“, also die Einführung einer Central Bank Digital Currency (kurz: CBDC), tatsächlich gestartet wird, soll ausweislich einer Mitteilung der Europäischen Zentralbank auf deren Website Mitte 2021 getroffen werden. Anders als bisheriges Buchgeld würde ein digitaler Euro den Bürgern wahrscheinlich direkt durch die EZB zur Verfügung gestellt, auch wenn die EZB wissen lässt, dass es noch keine konkreten Pläne zur Ausgestaltung einer Digitalwährung gibt. Nicht auszuschließen ist allerdings, dass Transaktionen in digitalen Euros dann künftig direkt über die EZB abgewickelt werden (vgl. ECB, Report on a digital euro, Oktober 2020, 5.1.1).  


Buchtipp


Den digitalen Euro – nach dessen derzeitiger Beschreibung – darf man sich dabei nicht als reines Online-Zahlungsmittel vorstellen, welches dem Zahler künftig bei elektronischen Fernzahlungsvorgängen die Wahl zwischen einer Zahlung mittels des „klassischen“ Online-Banking der Hausbank und einer Zahlung (direkt?) über die EZB lässt. Die EZB führt in ihrem „Report on a digital euro“ vielmehr aus, dass es einen digitalen Euro sowohl „online“, als auch „offline“ geben könnte. Zugegeben, dies scheint auf den ersten Blick schwer vorstellbar und mit Blick auf die – aus Kundensicht – wohl auch gewünschte Anonymität des Bargelds bedenklich. In ihrem „Report on a digital euro“ deutet die EZB hierzu allerdings an, dass ein Zugriff auf den „online“ verfügbaren digitalen Euro über eine webbasierte Lösung erfolgen könnte, während „offline“-Verfügungen mittels physischer Vorrichtungen, wie beispielsweise Smart-Cards, abgewickelt werden könnten. Bei solchen offline-Lösungen will die EZB in den Grenzen der Geldwäsche- und Terrorismusprävention auch eine gewisse und dem Bargeld vergleichbare Anonymität gewährleisten. 

Die Diskussion um die Einführung eines digitalen Euro wird daher sicherlich politisch und dogmatisch spannend, da sie insbesondere das derzeitige Zahlungsverkehrsrecht buchstäblich auf den Kopf stellen könnte. 


Beitragsnummer: 12949

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