Mittwoch, 27. Januar 2021

Auswirkungen des Risikoreduzierungsgesetzes im Personalbereich

Änderungen bei Organkrediten und Vergütungsregelungen bedeuten deutlichen Mehraufwand.

Marcus Michel, Vorstand FCH Gruppe AG

Am 14. Dezember ist das sogenannte Risikoreduzierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hierdurch werden im Wesentlichen Änderungen an den EU-Richtlinien zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten (CRD) sowie deren Sanierung und Abwicklung (BRRD) in deutsches Recht übernommen und unter anderem das KWG und das SAG umfassend novelliert. Die zentralen Änderungen sind bereits seit dem 28. bzw. 29 Dezember anzuwenden.



Änderungen mit direkten Auswirkungen für die Personalbereiche

Die Organkreditvorschriften werden durch das RiG angepasst, insbesondere erfolgt eine Erweiterung des sog. Organkreises, d. h. welche mit dem Institut direkt oder indirekt verbundenen Personen aber auch Institutionen zukünftig unter den Organbegriff fallen. Ebenso erfolgt auch eine Ausweitung bzw. Konkretisierung der Geschäfte, welche dem Organkreditbegriff unterliegen. Die Prozesse der Organkreditvergabe sind somit zu überarbeiten und es ist zu prüfen, bei wem evtl. Organkredite nach der neuen Definition vorliegen.


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Das Thema Vergütung (Sound Compensation) ist mit Blick auf die europäischen Vorgaben auch entsprechend aufgenommen worden.

Die wesentliche Neuerung im RiG zum Thema Vergütung bildet die in § 25a Abs. 5b S. 1 KWG-RefE bestimmte Erweiterung der Risk Taker-Analyse auf alle CRR-Institute sowie auf alle sonstigen Institute, die beutend sind. Bisher hatten gemäß der aktuellen Fassung des § 25a Abs. 5b S. 1 KWG nur bedeutende Institute die Risk Taker-Analyse durchzuführen. Nach dem RiG keine Risk Taker-Analyse mehr durchzuführen haben dagegen gemäß der Neufassung des § 2 Abs. 7a KWG-RefE Finanzierungsleasinginstitute und Factoringinstitute.

Daneben wird im RiG auch das Thema „Fit & Proper“ aufgegriffen, in Form der „Beurteilung von Mitgliedern des Aufsichtsorgans“ (siehe hierzu auch das EDI der aktuellen Banken-Times SPEZIAL Personal 02/2021 von Professor Zeranski).

Mit dem Risikoreduzierungsgesetz erfolgt eine weitere Überarbeitung des KWG. Aus Sicht der Institute besteht die wichtigste Aufgabe nun darin, die für sie relevanten Änderungen des Risikoreduzierungsgesetz zu identifizieren. 


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Beitragsnummer: 15003

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