Freitag, 19. März 2021

Verjährung von Zinsnachzahlungsansprüchen bei Prämiensparverträgen

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Eine wesentliche Frage in den derzeit zunehmend die Gerichte beschäftigenden Fällen, in welchen der Sparer eines Prämiensparvertrags von der Sparkasse bzw. Bank eine Zinsnachzahlung wegen angeblich in der Vergangenheit unzutreffend erfolgter Zinsanpassung begehrt, ist diejenige nach der Verjährung solcher Ansprüche. 

 

Das Landgericht Saarbrücken stellt sich in seinem Urteil vom 26.02.2021 – 1 O 197/20 (BeckRS 2021, 2635) gegen die vom OLG Dresden im Musterfeststellungsklageverfahren u. a. im Urteil v. 22.04.2020, Az. 5 MK 1/19 (BeckRS 2020, 6640) zur Verjährung von Zinsnachforderungsansprüchen vertretene Meinung und stellt klar, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer begehrten Zinsanpassung eigenständig mit dem Ende desjenigen Jahres beginnt, in welchem die Gutschrift der Zinsen hätte erfolgen müssen. Die Frage, ob das Guthaben aus dem Sparvertrag insgesamt bereits zur Auszahlung fällig ist, ist dagegen für die Verjährung der Ansprüche aus Zinsanpassung unmaßgeblich (ähnlich LG Coburg, Urteile v. 23.02.2021, Az. 11 O 468/20 sowie 11 O 496/20).

 

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Das Landgericht Saarbrücken begründet dies damit, dass der aus der Zinsanpassung resultierende Anspruch auf Zinsnachzahlung nicht gleichzusetzen ist mit den tatsächlich durch die Bank dem Sparvertrag gutgeschriebenen Zinsen. Es geht nicht darum, dass die Bank die im Vertrag vereinbarte Verzinsung nebst Gutschrift überhaupt nicht vorgenommen hätte. Vielmehr wird durch den Sparer ein eigenständiger Anspruch aus der ergänzenden Vertragsauslegung geltend gemacht. Die anspruchsbegründenden Umstände sind dem Sparer dabei in Form der im Vertrag enthaltenen Zinsanpassungsklausel sowie der zum jeweiligen Jahresende hin erfolgten Zinsgutschrift auch bekannt.

 

 

PRAXISTIPP

 

Der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken ist vollumfänglich zuzustimmen. Anders als in den sog. Alt-Sparbuchfällen geht es in den derzeitigen Sparvertragsfällen gerade nicht um die Nachzahlung solcher Zinsen, die dem Sparkapital zugeschlagen wurden, sondern um die Geltendmachung eines vermeintlich nicht ordnungsgemäß erfüllten Zinsanpassungsanspruchs. Dieser Anspruch auf (vermeintlich) richtige Berechnung entsteht jeweils am Ende eines Kalenderjahres, da zu diesem Zeitpunkt die jährliche Zinsgutschrift zu erfolgen hat (vgl. Herresthal, WM 2020, 1997, 2004). Dementsprechend ist es dem Sparer auch möglich und zumutbar, die begehrte Nachzahlung bereits mit dem Jahresende, in welchem diese hätte erfolgen müssen, geltend zu machen (wie hier Feldhusen, BKR 2021, 69 ff; Furche/Götz, WM 2019, 2290, 2299 ff.; Herresthal WM 2020, 1997, 2004; zur Verjährung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung überhöhter Zinszahlungen aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklausel, welchen das LG Saarbrücken „verjährungstechnisch“ mit dem Nachzahlungsanspruch aufgrund zu geringer Zinsen gleich behandeln will, vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 11.01.2019, Az. 2-18 0211/18, WM 2019, 1393 m. Anm. Edelmann, BTS 2019, 93 f.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.01.2016, Az. I-14 U 180/14, BeckRS 2016, 127 117, bestätigt durch BGH, Beschluss v. 26.09.2017, Az. XI ZR 79/16, Beck RS 2017, 128 881.)

 


Beitragsnummer: 18118

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