Freitag, 19. März 2021

Insiderrecht: Directors‘ Deals im Fokus der Aufsicht

Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

 

Im Interesse der Transparenz an den Kapitalmärkten verlangt Art. 19 Abs. 1 MAR (VO (EU) 596/2014), dass Eigengeschäfte von Führungskräften (Directors‘ Dealings oder Managers‘ Transactions) durch den Emittenten spätestens binnen drei Geschäftstagen gemeldet werden. Zudem enthält Art. 19 Abs. 11 MAR für Eigengeschäfte eine Sperrfrist von 30 Tagen vor Ankündigung eines Zwischen- oder Jahresabschlussberichts. Adressiert sind Mitglieder der Geschäftsführung und der Aufsichtsorgane eines Emittenten ebenso wie sonstige Personen, welche Zugang zu Insiderinformationen haben und dabei wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen. Erfasst sind zudem auch Personen, die in enger Beziehung zu den vorgenannten Gruppen stehen (z. B. Ehepartner/eingetragene Lebenspartner, Kinder etc.). Einzelheiten dazu sind auf S. 67 ff. des Emittentenleitfadens vom 25.03.2020 geregelt. Die BaFin hatte 2020 per Allgemeinverfügung den Schwellenwert für die Meldepflicht von € 5.000,00 auf € 20.000,00 (bezogen auf das Kalenderjahr; siehe Art. 19 Abs. 9 MAR) erhöht und so den bürokratischen Aufwand für Emittenten reduziert. Die Datenbank der BaFin ist zuletzt per 25.01.2021 aktualisiert worden (https://www.bafin.de/DE/PublikationenDaten/Datenbanken/DirectorsDealings/directorsdealings_node.html). 

 

SEMINARTIPP

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 14.–15.06.2021, Hamburg.

 

Gerade nach der Wirecard-Insolvenz dürfte der Fokus der Aufsicht wieder deutlicher auf Art. 19 MAR ausgerichtet sein. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende Braun hatte am 24.06.2020 – mithin einen Tag vor dem Insolvenzantrag – über das Investment-Vehikel MB Beteiligungsgesellschaft Wirecard-Aktien im Volumen von € 6.6 Mio. und zwei Tage zuvor bereits im Volumen von € 3.4 Mio. veräußert. Die letzte Meldung im BaFin-Register ist für diese Gesellschaft indes am 18.06.2020 erfasst. An der Meldepflicht für solche Geschäfte ändert auch die Klassifizierung als Margin Calls für Wertpapierkredite nichts (S. 69 des Emittentenleitfadens; siehe auch Art. 19 Abs. 7 MAR und Art. 10 Abs. 2 VO (EU) 2016/522) – in diesen Fällen werden Beteiligungen als Sicherheiten hinterlegt und können dann im Rahmen von Margin Calls zum Verkauf verlangt werden. Die BaFin hat Ermittlungen gegen Braun wegen verschiedener Verstöße eingeleitet; Art. 19 MAR normiert gesetzliche Offenbarungspflichten, welche im Unterlassensfall strafrechtlich als echte Unterlassungsdelikte qualifizieren (BGH, Beschluss vom 20.07.2011 – 3 StR 506/10). Möglicherweise liegt hier auch ein Verstoß gegen die 30-Tages-Sperrfrist vor, nachdem der Geschäftsbericht für den 18.06.2020 avisiert war und lt. Meldung vom 28.05.2020 kurz vorher Aktien über € 2.5 Mio. erworben worden sind. 

 

Leider ist Rechtsprechung zu näheren Anforderungen an die Meldungen fernab dieser relativ eindeutigen Fallkonstellationen rar. Das VG Frankfurt a. M. hatte in einer älteren Entscheidung jedenfalls die Formalisierung des Meldewesens betont und festgestellt, dass es dem Emittenten nicht zusteht, die Mitteilung in irgendeiner Weise zu verändern und ggf. Teile von ihr von der Veröffentlichung auszunehmen. Demnach hat der Emittent die Mitteilung in gleichsam “mechanischer Weise” so zu veröffentlichen, wie sie dem Emittenten zugeleitet worden ist (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.05.2004 – 9 E 1636/03). Dies wurde vom VGH Kassel so bestätigt (Urteil vom 03.05.2006 – 6 UE 2623/04). Praktisch maßgeblich bleibt mangels Rechtsprechung im Wesentlichen der Emittentenleitfaden der BaFin. 

 


Beitragsnummer: 18127

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Herausgeberinterview mit Henning Riediger

Interview mit Buchherausgeber Henning Riediger zur Neuerscheinung MaRisk-Berichtswesen

05.04.2024

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.