Montag, 16. September 2019

Zugang und Widerruflichkeit von Zahlungsaufträgen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall hatte der Kläger an einem Samstag, den 22.02.2014, und damit an einem Nicht-Geschäftstag während der Schalteröffnungszeiten der Filiale, einen beleg- bzw. papiergebundenen Überweisungsträger in den dafür vorgesehenen Sammelbehälter eingeworfen. Über seine als Innenbetriebsleiterin in der Filiale seines beklagten Zahlungsdienstleisters beschäftigte Ehefrau ließ der Kläger die Überweisung am Montag, den 24.02.2014 noch vor Filial- bzw. Schalteröffnung um 9.00 Uhr stornieren bzw. widerrufen. Da in der Stornierung der falsche Betrag (€ 20.000,00 statt € 30.000,00) angegeben war, wurde der Widerruf nicht beachtet und der Auftrag ausgeführt. Nachdem der Zahlungsempfänger insolvent geworden und der Kläger den überwiesenen Betrag von diesem nicht mehr zurückerlangen konnte, begehrte der Kläger von seinem beklagten Zahlungsdienstleister die Erstattung des überwiesenen Betrages mit der Begründung, aufgrund des am Montag vor Schalteröffnung (9.00 Uhr) und damit rechtzeitig i. S. v. § 675p Abs. 1 BGB erfolgten Widerrufs habe es sich bei dem Überweisungsvorgang um einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang i. S. v. § 675u Abs. 1 BGB gehandelt, weswegen ihm gegenüber seiner Bank ein entsprechender Erstattungsanspruch i. S. v. § 675u Abs. 1 BGB zustünde.

SEMINARTIPP

Praxisprobleme in Kontoführung & Zahlungsverkehr,29.10.2020, Würzburg.



Der Bundesgerichtshof gelangt in seiner insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs „Geschäftstag“ teilweise stark kritisierten Entscheidung vom 19.03.2019, Az. XI ZR 280/17 (vgl. hierzu die Anmerkungen von Jungmann, BKR 2019 S. 355; Omlor, BB 2019 S. 1.424 u. Pickenbrock, EWiR 14/2019 S. 419), zum Ergebnis, dass der am 24.02.2014 kurz vor Schalteröffnung um 9.00 Uhr zugegangene Widerruf des Zahlungsauftrages nach § 675p Abs. 1 BGB verspätet war, mit der Folge, dass dem Kläger kein Erstattungsanspruch i. S. v. § 675u Abs. 1 BGB zugesprochen wurde. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass zwar streitig sei, wie der Begriff des Zugangs i. S. v. § 675n Abs. 1 S. 1 BGB zu verstehen sei, dass es aber einer Entscheidung des Meinungsstreits nicht bedürfe, weil nach beiden Ansichten der Zahlungsauftrag des Klägers seinem beklagten Zahlungsdienstleister bereits am Samstag, den 22.02.2014 i. S. v. § 675n Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen sei. Denn der Zahlungsauftrag sei im konkreten Fall nicht nur entsprechend der engeren, eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675n Abs. 1 S. 1 BGB favorisierende Lösung in den Macht- und Empfangsbereich des beklagten Zahlungsdienstleisters gelangt. Vielmehr sei der Zahlungsauftrag auch nach der herrschenden, auf die zu § 130 Abs. 1 BGB entwickelten Grundsätze abstellenden Meinung zugegangen, da der Zahlungsauftrag unstreitig noch am Samstag, den 22.02.2014 insofern vom beklagten Zahlungsdienstleister in Empfang und zur Kenntnis genommen wurde, als die Mitarbeiter des beklagten Zahlungsdienstleisters den Zahlungsauftrag aus dem Sammelbehälter entnahmen und ihn zum Zwecke der Weiterbearbeitung an die zuständige Niederlassung übersandten (Rn. 21–23).

Unter umfassender Auslegung der Norm des § 675n Abs. 1 BGB gelangt der Bundesgerichtshof sodann zum Ergebnis, dass ein Zahlungsauftrag auch an einem Tag i. S. v. § 675n Abs. 1 S. 1 BGB zugehen kann, der kein Geschäftstag ist. Dies ergebe sich sowohl aus einer Wortlautinterpretation des § 675n Abs. 1 S. 2 BGB als auch aus einer systematischen Auslegung der in § 675n Abs. 1 BGB getroffenen Regelungen (Rn. 24–29).

BUCHTIPP

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.



Hierauf aufbauend führt der Bundesgerichtshof dann aus, dass der Zeitpunkt des Zugangs des Zahlungsauftrages, der am Samstag, dem Nicht-Geschäftstag, den 22.02.2014 i. S. v. § 675n Abs. 1 S. 1 BGB erfolgte, gem. § 675n Abs. 1 S. 2 BGB auf den darauffolgenden Geschäftstag und damit auf Montag, den 24.02.2014 fingiert wird (gilt … als … zugegangen), da der 22.02.2014 ein Samstag und damit kein Geschäftstag beim beklagten Zahlungsdienstleister war (Rn. 30). Dies gilt nach Auffassung des Bundesgerichthofs ausnahmslos und damit insbesondere auch für den Fall, dass der Zeitpunkt des Zugangs des Auftrags im Rahmen des § 675p Abs. 1 BGB und damit Rechtsfolgen auslösend zu bestimmen ist (Rn. 31–33), wodurch der Zeitpunkt des Zugangs des konkreten Zahlungsauftrages vom 22.02.2014 auf den darauffolgenden Geschäftstag, Montag, den 24.02.2014, verlegt wurde.

Hiervon ausgehend führt der Bundesgerichtshof sodann aus, dass Geschäftstag i. S. v. § 675n Abs. 1 BGB der volle Kalendertag sei und es auf Öffnungszeiten der Filiale nicht ankomme, weswegen entsprechend den Grundsätzen der §§ 187 Abs. 1, 188 BGB der Kalendertag um 0:00 Uhr beginnt und um 24:00 Uhr endet (Rn. 34–44), mit der Folge, dass der am Samstag, 22.02.2014, einem Nicht-Geschäftstag, eingereichte Zahlungsauftrag als am Montag, den 24.02.2014, um 0.00 Uhr zugegangen anzusehen ist, mit der weiteren Konsequenz, dass der am Montag, den 24.02.2014, kurz vor Schalteröffnungszeiten (9.00 Uhr) zugegangene Widerruf verspätet i. S. v. § 675p Abs. 1 BGB war, es sich damit letztlich bei der Durchführung des Zahlungsauftrags um einen „autorisierten“ Zahlungsvorgang handelt, welcher keine Erstattungsansprüche i. S. v. § 675u BGB auszulösen vermag.

In diesem Zusammenhang hält der Bundesgerichtshof abschließend fest, dass die Frage, welchen Zeitraum der Geschäftstag umfasst, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof von ihm entschieden werden könne. Dies deshalb, weil die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts im Sinne eines „acte clair“ derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (Rn. 45).

PRAXISTIPP

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist insofern von Bedeutung, als der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass ein Zahlungsauftrag auch an einem Tage i. S. v. § 675n Abs. 1 S. 1 BGB zugehen kann, der Nicht-Geschäftstag ist, dass gem. § 675n Abs. 1 S. 2 BGB in einem solchen Fall der Zahlungsauftrag als am darauffolgenden Geschäftstag zugegangen gilt und dass dies auch für den Zugang i. S. v. § 675p Abs. 1 BGB gilt. Für die Entscheidung des Falles ganz entscheidend war wiederum die weitere Feststellung des Bundesgerichtshofs, wonach Geschäftstag i. S. v. § 675n Abs. 1 BGB dem vollen Kalendertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr entspricht, was teilweise zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führt. Ginge beispielsweise ein Zahlungsauftrag am Sonntag, einem Nicht-Geschäftstag, ein, dann würde dessen Zugang gem. § 675n Abs. 1 S. 2 BGB auf Montag, 0.00 Uhr, fingiert, während bereits ein wenige Minuten später eingereichter Widerruf verfristet wäre (vgl. hierzu Pickenbrock, EWiR 14/2019 S. 419, 420; kritisch hierzu auch Jungmann, BKR 2019 S. 355, 356 u. Omlor, BB 2019 S. 1.424).




Beitragsnummer: 3226

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