Freitag, 18. Oktober 2019

Entgelt für Bankauskünfte zulässig

Dr. Tilman Schultheiß, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Das OLG Frankfurt/M. hat entschieden, dass eine AGB-Klausel, nach welcher für Bankauskünfte im Sinne von Ziff. 2 der AGB der Bank ein Entgelt i. H. v. € 25,00 verlangt werden kann, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 BGB entzogen ist, da eine solche Klausel ein Entgelt für eine echte Zusatzleistung der Bank festsetzt (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.05.2019, Az.: 10 U 5/18, m. zust. Anm. Mehringer, EWiR 2019 S. 577).

SEMINARTIPPS

Entgelte & Gebühren, 25.11.2019, Köln.

Auskunftsersuchen: korrekt & effizient beantworten, 28.10.2020, Würzburg.

(Un)Zulässige Bankentgelte, 24.11.2020, Frankfurt/M.


Die beklagte Bank hatte in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis folgendes Entgelt vorgesehen: „Bankauskunft 25,00 €“. In den AGB war diesbezüglich in Ziff. 2 geregelt: „Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit …“ Der klagende Verband hatte sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei dieser Entgeltklausel um eine kontrollfähige Preisnebenabrede handele, da gem. der Zweifelsregelung in § 305c Abs. 2 BGB sämtliche Auskünfte darunter fielen und mithin zumindest auch solche, zu welchen die Bank gesetzlich verpflichtet sei, was nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung wiederum zur Unwirksamkeit der Klausel nach den allgemeinen Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung führe.

BUCHTIPP

Kontoführung & Zahlungsverkehr, 5. Aufl. 2017.




Das OLG Frankfurt/M. hat – in einem ersten Schritt – völlig zu Recht festgestellt, dass die vorliegende Klausel sich schon in Ermangelung eines Zweifels gem. § 305c Abs. 2 BGB im Gesamtkontext nicht im kundenfeindlichsten Sinne auslegen lässt: Wenn in den AGB der Bank der Begriff der „Bankauskunft“ explizit definiert wird, dann gilt – allein – diese Definition. In AGB verwendete Rechtsbegriffe sind nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen. Demzufolge fehlt es bereits an der für § 305c BGB erforderlichen Mehrdeutigkeit. Der ohnehin völlig ausufernden Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB erteilt das OLG Frankfurt/M. deshalb eine Absage. Auch das OLG Nürnberg hatte die Bankauskunft zuvor bereits in diesem Verständnis ausgelegt (OLG Nürnberg, Urt. v. 02.07.1996 – 3 U 1182/96). Des Weiteren stellt das OLG Frankfurt/M. fest, dass es sich bei der „Bankauskunft“ im Sinne der Entgeltklausel um eine zusätzliche Leistung handelt, die von den sonstigen Gebühren nicht abgedeckt ist. Denn nach Ziff. 2 der AGB der Bank dient eine solche Bankauskunft der Information Dritter über die „wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit“. Damit kann die Preisklausel auch nur so verstanden werden, dass das Entgelt für die Zusatzleistung dem Anfragenden (d. h. Dritten oder dem Kunden) berechnet wird, wobei hierin eine zusätzliche Leistung zu sehen ist.

PRAXISTIPP

Dem scharfen Schwert des § 305c Abs. 2 BGB kann durch Begriffsdefinitionen in den Bedingungswerken entgegengewirkt werden, da dann eine andere Auslegung als jene bedingungsmäßig definierte in der Regel ausgeschlossen sein dürfte. Generell ist es strategisch wichtig (und häufig entscheidend), die von der Verbraucherseite häufig angeführte vermeintliche Mehrdeutigkeit anzugreifen und andere Auslegungsmöglichkeiten als fernliegende Varianten darzustellen. Implizit hat sich das OLG Frankfurt/M. mit einer weiteren wichtigen Frage auseinandergesetzt, indem es den Gesamtkontext der einzelnen Klausel betrachtet und die Wirksamkeit der Klausel nicht isoliert anhand des Preis- und Leistungsverzeichnisses, sondern unter Rückgriff auf die AGB beurteilt hat. Verbraucherverbände blenden häufig den Gesamtkontext von einzelnen Klauseln aus und unterschlagen so rechtlich bedeutsame Einschränkungen, um auf diese Weise die Unwirksamkeit der Klausel zu begründen.


Beitragsnummer: 3421

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