Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner
In seiner Hinweisverfügung vom 18.09.2019, Az. XI ZR 575/16, stellt der BGH in einem Fall, in welchem der Kapitalanleger sich lediglich treuhänderisch an dem Fonds beteiligt hatte, fest, dass der entsprechende Antrag des Kapitalanlegers auf Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere von Rückforderungsansprüchen gem. § 172 Abs. 4 HGB wohl unzulässig sein dürfte. Denn Zahlungspflichten aus §§ 171, 172 Abs. 4 HGB könnten den Kapitalanleger nicht treffen, weil dieser nicht unmittelbarer, sondern nur treuhänderischer Beteiligter der Fondsgesellschaft ist. Auch Gläubiger der Gesellschaft könnten demgemäß den Kapitalanleger nicht direkt in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang verweist der BGH noch darauf, dass Ausgleichsansprüche der Treuhandkommanditistin gegen die Treugeberkommanditisten nicht in Betracht kommen und auch nicht ersichtlich sind. Schließlich verweist der BGH noch darauf, dass im Übrigen nicht dargelegt wurde, dass die jeweiligen Ausschüttungen gewinnunabhängig erbracht wurden und als Rückzahlung der Einlage bewertet werden könnten.
SEMINARTIPPS
Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.
Aktuelle Prüfungsfelder im Wertpapier- & Depotgeschäft, 06.05.2020, Hamburg.
20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.
BUCHTIPP
Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.
PRAXISTIPP
Die Hinweisverfügung macht einmal mehr deutlich, dass die Instanzgerichte teilweise die entsprechenden Feststellungsanträge der an dem Fonds nur treuhänderisch beteiligten Kapitalanleger auf Freistellung von sämtlichen wirtschaftlichen und steuerlichen Schäden ohne Eingehen auf den Vortrag der beklagten Kreditinstitute entscheiden. Denn ein Großteil der Kapitalanleger hat sich bei den geschlossenen Beteiligungen ausschließlich treuhänderisch an der Anlage beteiligt, weswegen entsprechende Ansprüche von vorne herein unzulässig sind. Insofern bleibt zu hoffen, dass die Instanzgerichte den entsprechenden Hinweis des BGH zur Kenntnis nehmen und auch entsprechend entscheiden.
Beitragsnummer: 3430