Mittwoch, 16. Oktober 2019

Grundsätze der Anlageberatung

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 15.08.2019, Az. III ZR 205/17 (WM 2019 S. 1.833), erinnert der BGH zunächst daran, dass es grundsätzlich dem Anspruchsteller und damit dem geschädigten Kapitalanleger obliegt, darzulegen und zu beweisen, dass er den Emissionsprospekt nicht rechtzeitig übergeben bekommen hat (Rn. 20). In diesem Zusammenhang erinnert der BGH weiter daran, dass dann, wenn der Anleger die erfolgte Übergabe des Emissionsprospekts einräumt, auf der anderen Seite jedoch behauptet, die Übergabe sei nicht rechtzeitig erfolgt, er, der Kapitalanleger, auch den Zeitpunkt der Übergabe substantiiert darlegen und beweisen muss (Rn. 21). Erfolgt wiederum seitens des geschädigten Kapitalanlegers ein entsprechender substantiierter und unter Beweis stehender Vortrag, dann obliegt es – so der BGH weiter – dem Schädiger, die entsprechende Behauptung substantiiert zu bestreiten. Dabei muss der Schädiger erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht. Mit einem schlichten Bestreiten darf sich der Schädiger nicht begnügen, andernfalls dessen Bestreiten unsubstantiiert und damit bereits gem. § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich anzusehen ist. Allerdings steht diese Substantiierungslast – so der BGH weiter – unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit (Rn. 12). Ist daher dem erklärungsbelasteten Schädiger ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich oder nicht zumutbar, dann genügt er seiner Substantiierungslast, wenn er das ihm Mögliche und Zumutbare vorträgt. Scheidet daher beispielsweise der Anlageberater aus der Bank aus und antwortet dieser auf schriftliche Anfragen der Bank nicht, so ist die Bank nach Auffassung des BGHs nicht verpflichtet, durch Nachforschungen Auskünfte von dem ausgeschiedenen Anlageberater zu erlangen. Solche nachwirkenden Auskunfts- oder sonstigen Pflichten bestünden nämlich nicht (Rn. 26).

SEMINARTIPPS

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.

Aktuelle Prüfungsfelder im Wertpapier- & Depotgeschäft, 06.05.2020, Hamburg.

20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat es der BGH, anders als das Berufungsgericht, zur Erfüllung der Substantiierungslast ausreichen lassen, dass das betroffene Kreditinstitut im konkreten Fall zur rechtzeitigen Übergabe des Prospekts auf eine entsprechende Schulung des Beraters und die Bestätigung des Prospekterhalts in den jeweiligen Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheinen sowie Beraterbögen verwiesen und dargelegt hat, dass der Berater nicht mehr bei ihr angestellt sei und schriftliche Anfragen zum Inhalt und Ablauf der Beratung nicht beantwortet habe (Rn. 25).

Ausgehend davon, dass der Prospekt rechtzeitig übergeben worden ist, hält der BGH sodann fest, dass es sich bei der im Prospekt aufgenommenen internen Zinsfußmethode (IRR-Rendite) um einen vertretbaren Weg der Renditeberechnung und -angabe handelt und dass die Angabe der IRR-Rendite dann pflichtgemäß ist, wenn auf die Besonderheiten dieser Berechnungsmethode und insbesondere auf die mangelnde Vergleichbarkeit mit Renditeangabe von einfachen strukturierten Anlagen (z. B. Sparanlagen oder festverzinslichen Wertpapieren) hingewiesen wird (Rn. 30). Was wiederum die Aufklärung über die sogenannten Blind-Pool-Risiken anbelangt, so hält der BGH darüber hinaus fest, dass eine Aufklärung über solche Risiken dann ordnungsgemäß ist, wenn dem Anleger verdeutlicht wird, dass noch nicht feststeht, in welchen konkreten Sachanlagen und Projekte investiert wird und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen können (Rn. 31).

Im Anschluss hieran erinnert der BGH noch daran, dass es für die rechtzeitige Übergabe des Prospekts an den Kapitalanleger keine Regelfrist gibt, die rechtzeitige Übergabe daher maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Rn. 47). Erfolgt wiederum nach den Umständen des Einzelfalls die Prospektübergabe rechtzeitig, dann kommt es, so der BGH, nicht darauf an, ob der Kapitalanleger den Prospekt tatsächlich gelesen hat. Vielmehr obliegt es allein dem Verantwortungsbereich des Anlegers zu entscheiden, ob er den Prospekt innerhalb der ihm zur Verfügung stehenden Zeit zur Kenntnis nehmen will oder nicht; nimmt er daher die Informationen trotz rechtzeitiger Übergabe nicht zur Kenntnis, geht dies zu seinen Lasten (Rn. 37).

BUCHTIPP

Ellenberger/Clouth (Hrsg.), Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, 5. Aufl. 2018.


Was wiederum den zu erstattenden entgangenen Gewinn anbelangt, so erinnert der BGH daran, dass es dem Kapitalanleger obliegt substantiiert darzulegen, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte, wobei das bisherige Kapitalanlageverhalten mit zu berücksichtigen ist (Rn. 40).

Was wiederum die Feststellung der Schadensersatzpflicht anbelangt, so erinnert der BGH daran, dass die Zulässigkeit einer entsprechenden Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Pflichtverletzung zurückgehenden Schadenseintritts abhängt, weswegen es hieran fehlt, wenn der Eintritt irgendeines (weiteren oder künftigen) Schadens wie z. B. das Wiederaufleben der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB ungewiss ist (Rn. 41).

Schließlich beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob eine vorprozessuale anwaltliche Betreuung des Kapitalanlegers eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses auszulösen vermag. Nach Auffassung des BGH hänge dies entscheidend von der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats ab. Erteile der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, würden bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auslösen, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst außergerichtlich tätig wird. Etwas anderes gelte nur dann, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränke oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (Rn. 43).

PRAXISTIPP

Es ist zu begrüßen, dass der BGH erneut festgehalten hat, dass es grundsätzlich dem Kapitalanleger obliegt nicht nur darzulegen und zu beweisen, dass er den sämtliche Risikohinweise enthaltenden Prospekt nicht rechtzeitig erhalten hat, sondern auch, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Prospekt dem Anleger ausgehändigt wurde. Zu begrüßen ist auch, dass der BGH erneut dargelegt hat, dass der Anlageberater seiner sekundären Darlegungslast nur im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren unterliegt, weswegen dann, wenn ein entsprechendes substantiiertes Bestreiten dem Anlageberater z. B. wegen Versterbens des Anlageberaters oder wegen dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht möglich ist, die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts zu Lasten des geschädigten Kapitalanlegers geht. Dies wird nämlich oftmals von den Instanzgerichten verkannt. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der BGH im Rahmen der Substantiierungslast genügen lässt, wenn sich das anlageberatende Institut zur Substantiierung seines Vortrags darauf beruft, dass der Kapitalanleger in den Beitrittserklärungen, Zeichnungsscheinen und Beraterbögen/Checklisten bestätigt hatte, den Prospekt rechtzeitigt erhalten zu haben. Denn in seiner Entscheidung vom 10.01.2019, Az. III ZR 109/17, (vgl. hierzu Edelmann, BTS Bankrecht 2019 S. 16 ff.) hatte der BGH eine Empfangsbestätigung, in welcher der Anleger bestätigt hatte, die im Prospekt enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis genommen zu haben, für AGB-rechtlich unwirksam angesehen. Offenbar scheint der BGH den vom Kapitalanleger in den von ihm unterzeichneten Dokumenten bewusst abgegebenen Erklärungen/Bestätigungen zumindest im Rahmen der gerichtlichen (Beweis-)Würdigung von Aussagen sowie des Vortrags der Parteien eine gewisse Bedeutung beimessen zu wollen, was erfreulich und auch richtig ist.

Für die Praxis von Bedeutung ist schließlich auch, dass der BGH die bei geschlossenen Beteiligungen übliche Renditeangabe nach der IRR-Methode für einen vertretbaren Weg der Renditeberechnung entsprechend der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte anerkannt hat. Begrüßenswert ist auch, dass der BGH erneut daran erinnert, dass dann, wenn der Anleger den Ersatz entgangener Anlagezinsen verlangt, dieser darlegen und ggf. auch beweisen muss, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich alternativ entschieden hätte, wobei bei der Würdigung des Vortrags des Kapitalanlegers stets auch dessen bisheriges Anlageverhalten sowie dessen bisherige Angaben zu dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang hatte der BGH bereits in seiner Entscheidung vom 16.05.2019, Az. III ZR 176/18, Rn. 30 f., klargestellt, dass dann, wenn ein Anleger sich selbst als risikobewusst bezeichnet, dessen Behauptung der alternativen Investition des Geldes in konservative Produkte nicht glaubhaft ist.


Beitragsnummer: 3431

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