Dienstag, 12. November 2019

Änderungen im Geldwäscherecht

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Banken und Sparkassen sind, ebenso wie u. a. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Verpflichtete im Sinne des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz: GwG.

Dass der europäische und der nationale Gesetzgeber das Thema Geldwäsche ernst nehmen, zeigt sich bereits daran, dass nach der letzten Änderung des GwG im Jahr 2017, der Veröffentlichung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG der BaFin im vergangenen Jahr (kurz AuA) zum Jahreswechsel nunmehr die Umsetzung der „Fünften EU-Geldwäscherichtlinie“ ansteht.

Wesentliche Änderungen, die auf die Fünfte EU-Geldwäscherichtlinie und deren Umsetzung in das nationale Recht zurückzuführen sind, betreffen das Transparenzregister.

SEMINARTIPPS

(Neue) BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 23.04.2020, Würzburg.

Revisionskompetenz Kompakt: Geldwäsche, 26.05.2020, Frankfurt/M.

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 03.12.2020, Frankfurt/M.

Die für die Finanzbranche wohl geringfügigste Änderung betrifft die Öffnung des Zugangs zum Transparenzregister für die gesamte Öffentlichkeit. War bislang der unbeschränkte Zugang zum Transparenzregister nur einem beschränkten Personenkreis gestattet (vgl. § 23 Abs. 1 GwG), darf künftig grundsätzlich die gesamte Öffentlichkeit das Transparenzregister einsehen. Intention des Gesetzgebers ist die Stärkung des Vertrauens in die Integrität des Finanzsystems durch eine größere Kontrolle der in das Transparenzregister eingestellten Informationen.

Für die gelwäscherechtlich Verpflichteten unter Ihnen, sehr geehrte Leserinnen und Leser, dürfte eine ihrem Ausmaß nach weitaus größere Änderung allerdings in der Einführung einer Pflicht zum Abgleich der in das Transparenzregister eingestellten Informationen sein. Etwaige Unstimmigkeiten sind von dem Verpflichteten an das Transparenzregister zu melden (vgl. § 23a Abs. 1 GwG-E). Obwohl der Gesetzgeber somit letztlich die Pflege des Transparenzregisters zu einem nicht unwesentlichen Teil auf die geldwäscherechtlich Verpflichteten abwälzt, bleibt die Einsichtnahme in das Transparenzregister gebührenpflichtig.

Die in der Richtlinie vorgesehene Pflicht zur risikobasierten – mithin ins Ermessen gestellten – Pflicht zur Abfrage des Transparenzregisters bei der Begründung einer neuen Geschäftsverbindung (the obliged entities shall collect proof of registration or an excerpt of the register, Art. 1 Abs. 8a RL) setzt der nationale Gesetzgeber überschießend um. Konkret legt der nationale Gesetzgeber den geldwäscherechtlich Verpflichteten künftig die Pflicht auf bei Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 [GwG] oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 [GwG] […] einen Nachweis der Registrierung nach § 20 Absatz 1 [GwG] oder § 21 [GwG] oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen“ (§ 11 Abs. 5 GwG-E). Obwohl der nationale Gesetzgeber durch die vorgenannte Pflicht letztlich eine stetige Pflege des Transparenzregisters sicherzustellen beabsichtigt, gibt es weiterhin keinen Schutz durch die Publizität des Transparenzregisters (§ 11 Abs. 5 Satz 3 HS 2 GwG). Anders als dies beispielsweise beim Handelsregister ist, dürfen geldwäscherechtlich Verpflichtete nach wie vor nicht auf die Angaben im Transparenzregister vertrauen.

Der Europäische Gesetzgeber reagiert in der „Fünften EU-Geldwäscherichtlinie“ aber auch auf die „Anonymität virtueller Währungen“ und die Gefahr des Missbrauchs für kriminelle Zwecke, welche diese mit sich bringen (ErwG 9). Der nationale Gesetzgeber führt daher in Umsetzung der „Fünften EU-Geldwäscherichtlinie“ die Definition des Kryptowerts sowie des Kryptoverwahrgeschäfts im KWG ein (vgl. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 6 KWG-E, § 1 Abs. 11 Satz 3 KWG-E). Dies hat zur Folge, dass sog. Wallet-Provider und Dienstleister, die virtuelle Kryptowährungen gegen gesetzliche Zahlungsmittel tauschen, zukünftig als Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. des KWG qualifiziert werden, somit einer BaFin-Erlaubnis bedürfen (§ 32 Abs. 1g KWG-E) und zu Verpflichteten i. S. d. des GwG werden. Allerdings untersagt das Gesetz es auch, dass der Inhaber einer Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäfts andere nach dem KWG erlaubnispflichtige Geschäfte erbringen darf. Der Gesetzesentwurf begründet dies damit, dass „insbesondere IT-bezogenen Risiken des Kryptoverwahrgeschäftes nicht auf andere, daneben erbrachte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen durchschlagen“ sollen sowie Banken sich bereits heute vielfach externer Dienstleister bedienen würden (BR-Drs. 352/19, S. 124). Jedoch dürfte Intention des Gesetzgebers auch die Befürchtung systemischer Risiken sein, wenn Banken neben gesetzlichen Währungen auch Kryptowährungen verwahren.




Beitragsnummer: 3685

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