Dienstag, 12. November 2019

BaFin erhöht Schwellenwert für Directors‘ Dealings

Max Kirschhöfer, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Ab dem 01.01.2020 sind sog. Directors‘ Dealings erst ab dem Überschreiten eines Schwellenwertes von € 20.000 je Kalenderjahr zu melden. Dies hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht per Allgemeinverfügung verfügt. Die BaFin folgt somit den aufsichtsrechtlichen Entscheidungen Dänemarks, Frankreichs, Italiens und Spaniens, welche bereits zuvor die Meldeschwelle für Directors‘ Dealings auf € 20.000 angehoben hatten.

SEMINARTIPPS

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.06.2020, Hamburg.

Aktuelle Prüfungsfelder im Wertpapier- & Depotgeschäft, 06.05.2020, Hamburg.

WpHG und MaComp Aktuell, 02.12.2020, Frankfurt/M.

Hintergrund für die Erhöhung des Schwellenwertes für die Meldung von Directors‘ Dealings von € 5.000 auf € 20.000 ist ausweislich der auf der Website der BaFin veröffentlichten Allgemeinverfügung der BaFin, dass durch die MAR die Verpflichtung von Führungskräften zur Meldung von Directors‘ Dealings wesentlich ausgeweitet wurde. Im Gegensatz zu § 15a WpHG a.F. sind nach der MAR nicht nur Geschäfte mit Aktien und sich auf solche beziehende Finanzinstrumente von Emittenten im regulierten Markt erfasst. Vielmehr gilt die Meldepflicht unter der MAR auch für Finanzinstrumente solcher Emittenten, deren Finanzinstrumente an einem multilateralen Handelssystem bzw. auf einem organisierten Handelssystem gehandelt werden. Ebenfalls zählen für die Berechnung nach der MAR Geschäfte in Schuldtiteln sowie damit verbundene Derivate und/oder andere damit verbundene Finanzinstrumente. Schließlich werden von der Meldepflicht unter der MAR Geschäfte, die im Rahmen eines Vergütungsprogramms erfolgen, sowie Schenkungen und angenommene Erbschaften erfasst.

PRAXISTIPP

Nach Art. 19 Abs. 1 MAR haben Führungskräfte sowie diesen nahe stehende Personen dem Emittenten oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate sowie der zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmte und sich aus Art. 19 MAR ergebende Eigengeschäfte ‑ diese bezeichnet man als Directors‘ Dealings – unverzüglich und spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts zu melden, nachdem innerhalb eines Kalenderjahrs ein Gesamtvolumen von € 5.000 erreicht worden ist. Die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde kann diesen Schwellenwert auf € 20.000 anheben.


Beitragsnummer: 3687

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