Dienstag, 12. November 2019

§ 312d Abs 3 BGB a.F. auf Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar

Tilman Hölldampf, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner

Auf Vorlagebeschluss des LG Bonn vom 09.02.2018 – 17 O 24/17, BKR 2019 S. 182, hat der Europäische Gerichtshof mit Urt. v. 11.09.2019 – C-143/18, WM 2019 S. 1.919, festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 lit. c) der Fernabsatzrichtlinie (RL 2002/65/EG) auch auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift war das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits von beiden Seiten voll erfüllt war. Der EuGH hat zudem betont, dass das nationale Gericht alle nach nationalem Recht vorgesehenen Auslegungsmethoden zu nutzen hat, um zu einem mit dem Unionsrecht vereinbaren Ergebnis zu kommen. Gegebenenfalls habe das nationale Gericht auch eine bestehende nationale Rechtsprechung abzuändern.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte bereits vor Erlass der Entscheidung des EuGH mit Urt. v. 03.07.2018 – XI ZR 702/16, Rn. 10 ff., dargelegt, dass er eine Auslegung des nationalen Rechts dahingehend, § 312d Abs. 3 BGB a.F. finde auf Verbraucherdarlehensverträge Anwendung, für unzulässig erachtet. Mit seinem aktuellen Urt. v. 15.10.2019 – XI ZR 759/17 – hat der XI. Zivilsenat nunmehr umgehend auf die Entscheidung des EuGH vom 11.09.2019 reagiert und unter Bezugnahme auf sein Urt. v. 03.07.2018 nochmals klargestellt, dass er sich an der Anwendung des § 312d Abs. 3 BGB a.F. auf Verbraucherdarlehensverträge wegen des Verbots der Auslegung contra legem gehindert sehe.

SEMINARTIPPS

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

Aktuelle Rechtsfragen rund um die Baufinanzierung, 23.11.2020, Frankfurt/M.

Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie bewusst § 312d Abs. 3 BGB a.F., anders als § 312d Abs. 2 BGB a.F., auf Verbraucherdarlehensverträge für nicht anwendbar erklärt habe (§ 312d Abs. 5 BGB a.F.). Dabei habe es der deutsche Gesetzgeber auch bei späteren Änderungen des § 312d BGB (a.F.) belassen. An diesen Willen des deutschen Gesetzgebers sei der Senat gebunden und könne die Vorschrift des § 312d Abs. 3 BGB a.F. daher nicht entgegen dem Willen des Gesetzgebers auf Verbraucherdarlehensverträge für anwendbar erklären. Damit sei eine Auslegung der Vorschrift i. S. d. europäischen Rechts nicht möglich.

PRAXISTIPP

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs, der deutsche Gesetzgeber habe bewusst § 312d Abs. 3 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge nicht anwenden wollen, ist hinzunehmen, jedoch keineswegs derart zwingend, wie der Senat dies darstellt. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/2946, S. 16) lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber weiterhin einen Vorrang des Verbraucherdarlehensrechts vor dem Fernabsatzrecht wollte, mit Ausnahme der Vorschrift des § 312d Abs. 2 BGB a.F., welche den Verbraucher im Hinblick auf den Fristbeginn begünstige. Zugleich hat der Gesetzgeber dort jedoch für Finanzdienstleistungen, wozu ausweislich seiner Ausführungen gerade auch Verbraucherdarlehensverträge zählen, weiteren Anpassungsbedarf im Hinblick auf § 312d Abs. 3 BGB a.F. festgehalten mit Rücksicht auf Art. 6 Abs. 2 lit. c) der Fernabsatzrichtlinie (Erlöschen des Widerrufsrechts). Verbraucherdarlehensverträge waren von diesem festgestellten Anpassungsbedarf mithin keineswegs ausgenommen.

Unter BT-Drucks. 15/2946, S. 22 hält der Gesetzgeber sodann fest, dass § 312d Abs. 3 BGB a.F. im Hinblick auf das Erlöschen des Widerrufsrechts für Finanzdienstleistungen anzupassen ist, ohne dass auch hier mit nur einem Wort die Rede davon wäre, Verbraucherdarlehensverträge seien davon ausgenommen. Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf § 312d Abs. 5 BGB a.F. unter BT-Drucks. 15/2946, S. 23 ausführt, dass ein Vorrang des Verbraucherdarlehensrechts bestehe, mit Ausnahme des § 312d Abs. 2 BGB a.F. im Hinblick auf eine für den Verbraucher günstigere Regelung beim Fristbeginn. Diese Ausführungen stehen jedoch im Kontext der Vermeidung einer Doppelung des Widerrufsrechts, womit das Erlöschen des Widerrufsrechts zunächst einmal nichts zu tun hat. Auf etwas anderes als die Regelung zum Fristbeginn geht der Gesetzgeber an dieser Stelle auch gar nicht ein.

Ob diese Passage daher tatsächlich i. S. d. XI. Zivilsenats dahingehend zu deuten ist, der Gesetzgeber habe bewusst § 312d Abs. 3 BGB a.F. auf Verbraucherdarlehensverträge für nicht anwendbar erklären wollen, obwohl er einen Anpassungsbedarf im Hinblick auf diese Vorschrift sehr wohl festgestellt und Verbraucherdarlehensverträge dabei keineswegs ausgenommen hat, ist durchaus zu bezweifeln. Genauso gut könnte dem Gesetzgeber an dieser Stelle ein unbeabsichtigter und/oder redaktioneller Fehler unterlaufen sein. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei späterer Gelegenheit § 312d Abs. 3 BGB a.F. bzw. § 312d Abs. 5 BGB a.F. nicht dahingehend geändert hat, dass der Erlöschenstatbestand ausdrücklich auch für Verbraucherdarlehensverträge gilt, lässt sich ebenfalls nicht zwingend auf einen bewussten Willen des Gesetzgebers schließen. Denn dass der Erlöschenstatbestand Gegenstand der Erwägungen des Gesetzgebers bei den vorgenommenen Änderungen gewesen wäre, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass ein bestimmter Punkt schlicht überhaupt nicht bedacht wurde, auf einen bewussten gesetzgeberischen Willen zu schließen, wie der XI. Zivilsenat dies in jüngerer Vergangenheit gerne macht, ist keineswegs ein zwingender Gedankengang.

Nach dem Urteil des BGH vom 15.10.2019 dürfte aber jedenfalls klar sein, dass der Bundesgerichtshof das deutsche Recht auch im Hinblick auf den derzeit zur Überprüfung durch den EuGH stehenden „Kaskadenverweis“ (vgl. Vorlagebeschluss des LG Saarbrücken vom 17.01.2019 – 1 O 164/18) nicht contra legem dahingehend auslegen kann, dieser wäre unwirksam. Denn der „Kaskadenverweis“ gibt nicht nur die nationale gesetzliche Regelung zutreffend wieder, der deutsche Gesetzgeber hat obendrein eine entsprechend gestaltete Widerrufsinformation selbst in dem Muster nach Anl. 6 EGBGB a.F. als gesetzeskonform (vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.) vorgegeben (vgl. dazu: Hölldampf, BKR 2019 S. 192 ff.).


Beitragsnummer: 3689

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
BGH äußert sich zum Anspruch auf „Kopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Sofern ein Dokument nicht von der betroffenen Person selbst stammt, besteht nach BGH-Auffassung grundsätzlich keine Verpflichtung zur Herausgabe dessen Kopie.

17.04.2024

Beitragsicon
Analoge Anwendung von § 288 I 1 BGB auf verspätete Kontoentsperrung

Ein Kunde hat einen Schadensersatzanspruch nach § 288 I 1 BGB , wenn ihm der Zugriff auf sein Kontoguthaben wg. verspätete Freigabe verwehrt wurde.

21.03.2024

Beitragsicon
Verwendung von Referenzzinsätzen in Verbraucherdarlehensverträgen

Der Beitrag stellt die unterschiedlichen Informations-/ Angabepflichten zu Zinssätzen in Ver-braucherdarlehensverträgen sowie die Folgen bei Verstößen dar.

02.06.2022

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.