Montag, 30. Dezember 2019

Angst vor der FATF-Prüfung oder die Erste Nationale Risikoanalyse

Elmar Scholz, Chief Compliance Officer u. Abtl.-Direktor Marktservice und, OE Compliance, Abteilungsleitung, Prävention gegen Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung/sonstige strafbare Handlungen, Compliance, Spezialthemen (z. B. FATCA, QI), Sparkasse am Niederrhein

Bereits der erste Satz der NRA lässt die in der Überschrift geäußerte Vermutung nahelegen. Die dann beschriebene breit aufgestellte Beteiligung diversester Behörden, die Einbindung des Privatsektors und der Wissenschaft bei der Erstellung der NRA sollen dabei sicherlich die im weiteren Verlauf getätigten Aussagen unterstützen. So findet sich unter Punkt 3.1.5: „Deutschland hat zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nationale Abwehrmechanismen eingerichtet. Geldwäsche soll sowohl auf Bundes- wie auf Landesebene durch die jeweils zuständigen Behörden effektiv verhindert und bekämpft werden…“ und unter Punkt 3.1.5.2: „Deutschland misst der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung höchste Bedeutung bei…“ die schriftliche Darstellung der Wertigkeit und in der Folge die Beschreibung von Gegenmaßnahmen, darunter auch die FIU.

Warum dann in Deutschland z. B. Immobilienkäufe weiterhin „gegen bar“ abgewickelt werden dürfen, obwohl die NRA für den Immobiliensektor eine hohe Geldwäschegefahr ausweist, ist dann aber zu hinterfragen. Nach mehr als zwei Jahren Erfahrungen mit der FIU stellt sich auch die Frage, ob diese schon als „Sicherungsmaßnahme im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ entsprechend gewertet werden darf. Aktuell fiebern dort ca. 50.000 Verdachtsmeldungen einer Bearbeitung entgegen. Und warum im Bereich des Nicht-Finanzsektors die zuständigen Aufsichtsbehörden nicht mit einem adäquaten Personalbestand ausgestattet werden, passt ebenfalls nicht so richtig zu der o. g. Aussage „...höchste Bedeutung...“.

Risikoclusterung

Durchaus von Interesse ist die vom BMF vorgenommene Fünfer-Risikoclusterung (niedrig, mittel-niedrig, mittel, mittel-hoch, hoch). Grundsätzlich ist eine weitere Spreizung von Vorteil, da so der risikobasierte Ansatz deutlicher zum Ausdruck gebracht werden kann. Allerdings hatte das BMF bei der Risikoclusterung auch keine wirkliche Alternative zu einer Fünfer-Clusterung. Denn bei nur drei Risikostufen hätte Deutschland ansonsten mit einem „hohen“ Risiko versehen werden müssen, da bei den bekannten (und teilweise in der NRA auch beschriebenen) in Deutschland stattfindenden Geldwäscheszenarien eine Einstufung in „mittel“ sicherlich schwierig darstell- und vermittelbar gewesen wäre.

Länderrisiken

Interessant ist auch die Darstellung der Crossborder-Geldwäschebedrohung (allgemeine Begrifflichkeit: Länderrisiken) in der NRA. Unter Punkt 3.1.3 (1. Abs.) ist von 33 Ländern die Rede, im letzten Absatz sind es schon 2 x 17 Länder, während in der dort genannten Anlage 4 gerade einmal 28 Länder gelistet werden.

Auf Grund der geografischen Lage, wird das Bewertungskriterium „alle Nachbarstaaten Deutschlands“ herangezogen, auch wenn diese regelmäßig den gleichen EU-Geldwäscherichtlinien unterliegen, wie Deutschland selbst.

Entgegen den bisherigen Gepflogenheiten der FATF-/BaFin-RS, dass zumindest eine kurze Erläuterung für die Einstufung des jeweiligen genannten Landes gegeben wird, lässt die NRA diese in vielen Fällen vermissen.

Als besonderes Highlight ist jedoch die Risikoeinstufung Vanuatus zu sehen. Gem. EU-VO 1675/2016 ist Vanuatu seit Inkrafttreten der Verordnung als Hochrisikoland bzgl. Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelistet. Die NRA wertet Vanuatu jedoch nun als Niedrigrisikoland, was eine maßgebliche Diskrepanz zu der zwingend zu beachtenden EU-VO 1675/2016 darstellt. Konsequenterweise wurden alle anderen Hochrisikoländer der o. g. EU-Verordnung und/oder der FATF gar nicht erst aufgeführt.

Fazit

Genau genommen könnte man die Wertung – im Hinblick auf Berücksichtigung in der institutsindividuellen Risikoanalyse – mit dem Titel des Erfolgsromans von Erich Maria Remarque „Im Westen nichts Neues“ beginnen und auch gleich wieder abschließen. Die NRA ist umfangreicher Lesestoff ohne wirkliche praktische Relevanz für den Arbeitsalltag eines GwB. Sie weist an einigen Stellen handwerkliche Fehler auf, was es wertungstechnisch dem geneigten Leser nicht leichter macht (s. z. B. Länderrisiken). Das dies die erste nationale Risikoanalyse ist, könnte ggf. als Erklärung herangezogen werden. Bei einer ähnlich gearteten Risikoanalyse eines Verpflichteten hätte es jedoch wahrscheinlich die eine oder andere Feststellung dazu gegeben. Über die Struktur ließe sich streiten, wobei die redaktionelle Freiheit bei der Erstellung einer Risikoanalyse mit einzubeziehen ist – allerdings unter Berücksichtigung des Gebotes der vollständigen Bestandsaufnahme.

Die in der NRA dargestellten Risiken/Risikofaktoren und Täter/Tätergruppierungen in Bezug auf Produkte/Transaktionen/Vertriebswege der Verpflichteten nach dem GwG nebst entsprechender Risikobewertung dürften sicherlich jedem Geldwäschebeauftragten (mindestens im Finanzsektor) in Deutschland doch sehr bekannt vorkommen. Und obwohl sie sicherlich längst in den institutsindividuellen Risikoanalysen der Verpflichteten und den abgeleiteten Sicherungsmaßnahmen Berücksichtigung gefunden haben, ist ein Abgleich, nebst Dokumentation, mit der NRA dennoch zwingend erforderlich. Grundlage ist hier § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GwG, da die NRA als Überprüfungsanlass der eigenen Risikoanalyse zu werten ist.

PRAXISTIPPS

  • Evtl. Anpassung der Risikoklassen.
  • Alle Risikobewertungen berücksichtigen, auch die des Nicht-Finanzsektors. Letzteres könnte (ggf. auch im weiteren Verlauf) von Relevanz sein.
  • Länder gem. Anlage 4 zur NRA anhand vorhandenem eigenen Bewertungsregelwerk vornehmen.
  • Zwingende Dokumentation gem. § 5 Abs. 2 GwG zur Vermeidung von Prüfungsfeststellungen.

SEMINARTIPPS

(Neue) BaFin-AuAs zum Geldwäschegesetz, 23.04.2020, Würzburg.

Revisionskompetenz Kompakt: Geldwäsche, 26.05.2020, Frankfurt/M.

Knackpunkte der Geldwäschebekämpfung, 03.12.2020, Frankfurt/M.


Beitragsnummer: 3711

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