Montag, 13. Januar 2020

Kein Widerrufsjoker für Diesel-Skandal-geschädigte Käufer

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Mit seiner Entscheidung vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, bestätigt der Bundesgerichtshof die bereits vom Oberlandesgericht Köln in seinen Urt. v. 06.12.2018, Az. 24 U 112/18, und vom 29.11.2018, Az. 24 U 56/18, sowie vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinen beiden Entscheidungen vom 28.05.2019, Az. 6 U 78/18, und vom 04.06.2019, Az. 6 U 137/18, (vgl. hierzu Hölldampf, BTS Bankrecht 2019 S. 96 f.) vertretenen Rechtsauffassung, wonach die Käufer von solchen vom Diesel-Skandal betroffenen PKWs ihren gem. § 358 Abs. 3 BGB mit dem Kaufvertrag verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen können.

SEMINARTIPP

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

  

Zunächst hält der Bundesgerichtshof in Rn. 19–25 fest, dass der Darlehensgeber dann seiner Verpflichtung nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB zur Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages in klarer und verständlicher Weise nachkommt, wenn der zu zahlende Zinsbetrag in der Widerrufsinformation mit „0,00 Euro“ angegeben wird. Dies deshalb, weil für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus dieser Formulierung hinreichend klar wird, dass er im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat.

Sodann führt der Bundesgerichtshof in Rn. 26–39 aus, dass zu den Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EGBGB über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages nicht die Information über das außerordentliche Kündigungsrecht des § 314 BGB gehört, sondern nur – soweit einschlägig – die Information über das Kündigungsrecht gem. § 500 Abs. 1 BGB.

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

  

Hieran anschließend hält der Bundesgerichtshof in Rn. 40–50 fest, dass der Darlehensgeber dann seiner Verpflichtung nach § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung klar, verständlich und ordnungsgemäß nachkommt, wenn er die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnung bedürfe es hingegen nicht.

Weiter führt der Bundesgerichtshof in Rn. 52 aus, dass die Verpflichtung des Darlehensgebers zur Information über den Vertragszins und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB es nicht erfordert, den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden konkreten Prozentsatz anzugeben.

Nur am Rande verweist der Bundesgerichtshof schließlich darauf, dass die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht durch die in den Darlehensbedingungen enthaltene, nicht gesetzeskonforme Aufrechnungsbeschränkung berührt wird. In diesem Zusammenhang verweist er auf seine frühere Rechtsprechung, wonach eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsinformation nicht dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. hierzu auch Kirschhöfer, BTS Bankrecht 2019 S. 68).

PRAXISTIPP

Mit der vorstehenden BGH-Entscheidung steht nunmehr fest, dass den Diesel-Skandal-geschädigten Käufern in Bezug auf deren Finanzierungsverträge kein Widerrufsjoker zusteht, sie sich vielmehr auf die Geltendmachung der ihnen anderweitig zustehenden Ansprüche konzentrieren müssen (zur Sachmangelgewährleistung vgl. BGH, Hinweisbeschluss v. 08.10.2019, Az. XI ZR 225/17, m. Beitrag Studinger/Suks, NJW 2019 S. 1.179 ff.; zu Ansprüchen aus Delikt vgl. nur OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18, m. Beitrag Bruns, NJW 2019 S. 2.211 ff.).


Beitragsnummer: 4885

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