Montag, 13. Januar 2020

Keine Haftung bei Kapitalerhöhung aufgrund eigenen Entschlusses

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

In seiner Entscheidung vom 03.05.2019, Az. 19 U 143/18, hält das OLG Frankfurt fest, dass für die vom Kapitalanleger aufgrund eigener Entscheidungsbefugnis getroffenen Kapitalerhöhung bei einem Schiffsfonds eine Haftung des diesen Schiffsfonds ursprünglich zur Zeichnung vermittelnden Instituts schon allein deswegen nicht in Betracht kommt, weil es an einer gesonderten diesbezüglichen Beratung des Kapitalanlegers fehle, der Kapitalanleger sich vielmehr eigenständig zur Rettung des von ihm eingesetzten Kapitals für die Kapitalerhöhung entschlossen hat (WM 2019 S. 2.203, 2.205, Rn. 39).

SEMINARTIPPS

Hamburger Wertpapier-Tage: Aufsichtsrecht & Verbraucherschutz, 04.–05.05.2020, Hamburg.

20. Bankrechts-Tag, 22.10.2020, Frankfurt/M.

 


Beitragsnummer: 4895

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