Montag, 13. Januar 2020

Ablehnung von Vertragsänderungswünschen aus bauspartechischen Gründen

Prof. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Thümmel, Schütze & Partner

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2019, Az. XI ZR 148/19, festgehalten, dass die Bausparkasse den vom Bausparer geltend gemachten Klageanspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der Bausparsumme zu Recht unter Berufung auf das Vorliegen bauspartechnischer Gründe abgelehnt hat.

SEMINARTIPP

VerbraucherKreditRecht 2020, 20.04.2020, Würzburg.

  

Der BGH-Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein Bausparer bei seinem vor Jahren abgeschlossenen Bausparvertrag, bei welchem noch eine hohe dreiprozentige Verzinsung des angesparten Bausparguthabens vereinbart war, zum Zwecke des längeren Erhalts der hohen Guthabenszinsen seine Bausparsumme erhöhen wollte, was die Bausparkasse unter Hinweis auf das Vorliegen bauspartechnischer Gründe sowie unter Berufung darauf verweigerte, der damals vereinbarte Tarif sei geschlossen worden und werde nicht mehr angeboten. Die maßgeblichen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) der betroffenen Bausparkasse enthielten dabei in § 12 Abs. 1 ABB folgende Regelung:

Teilungen, Zusammenlegungen, Ermäßigungen oder Erhöhungen von Bausparverträgen bedürfen als Vertragsänderungen der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird Vertragsänderungen nur aus bauspartechnischen Gründen (z.B. bei Gefahr unangemessen langer Wartezeiten bei der Zuteilung) ablehnen.

Der Bundesgerichtshof hält in seiner vorstehend zitierten Entscheidung zunächst fest, dass jede Partei grundsätzlich frei entscheiden könne, ob, mit wem und zu welchen Bedingungen sie Verträge mit Dritten abschließt, was auch für die Änderung eines bestehenden Vertrages gelte. Sodann verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass es demgemäß auch jeder Partei freistehe, ihre Vertragsabschlussfreiheit durch vertragliche Regelungen einzuschränken, was die betroffene Bausparkasse durch die Vereinbarung des § 12 Abs. 1 ABB insofern getan habe, als sie das Vertragsänderungsbegehren des Bausparers nur aus bauspartechnischen Gründen ablehnen dürfe (Rn. 7).

Sodann hält der Bundesgerichtshof in Rn. 9 fest, dass bauspartechnische Gründe i. S. d. maßgeblichen Norm des § 12 Abs. 1 ABB solche Umstände sind, die derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bausparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss. Bei der von der betroffenen Bausparkasse erfolgten Ablehnung der vom Bausparer begehrten Erhöhung der Bausparsumme seien daher bauspartechnische Gründe vor allem solche Umstände, die den Zweck des Bausparens, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 BauSpkG), gefährden können, oder die dem Geschäftsmodell der betreffenden Bausparkasse nicht mehr entsprechen.

BUCHTIPP

Nobbe (Hrsg.), Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl. 2018.

  

Hiervon ausgehend führt der Bundesgerichtshof sodann in Rn. 10 aus, dass eine Bausparkasse aus bauspartechnischen Gründen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Bausparsumme dann verweigern darf, wenn der gewählte Bauspartarif so nicht mehr angeboten wird, weil die Bausparkasse ansonsten den Alttarif samt Leistungen für Altkunden auf unbestimmte Zeit vorhalten müsste und in der Folge ihre Liquidität gefährden würde. Dies gelte insbesondere für das Erhöhungsverlangen bei Bausparverträgen, bei denen nicht mehr marktgerechte Einlagezinsen vereinbart sind, was es der Bausparkasse erschwere, die Erträge zu erwirtschaften, die sie benötigt, um weiterhin für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Bauspardarlehen zu gewähren.

Nachdem die betroffene Bausparkasse dargelegt hatte, dass sie den mit dem Bausparer bei Vertragsabschluss vereinbarten Bauspartarif im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens geschlossen hatte und somit nicht mehr anbot und die betroffene Bausparkasse bei dem alten Tarif im Hinblick auf die langjährige Niedrig- und Negativzinsphase keine marktgerechten Einlagezinsen mehr erzielen konnte, gelangt der Bundesgerichtshof in Rn. 12 zum Ergebnis, dass die betroffene Bausparkasse ihre Zustimmung zu der vom Bausparer begehrten Erhöhung aus bauspartechnischen Gründen verweigern durfte. Dies deshalb, weil offenkundig sei, dass in der schon seit Jahren andauernden Niedrig- und Negativzinsphase ein bauspartechnischer Grund in vorstehend definiertem Sinne zu sehen sei.

Interessant an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist schließlich, dass der Bundesgerichtshof keinen Grund für die Zulassung der Revision sah, da die aufgeworfene Frage, ob bauspartechnische Gründe für eine Ablehnung eines Erhöhungsersuchens vorliegen, mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Urt. vom 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16, Rn. 61, sowie vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 46, entwickelten Leitlinien unproblematisch beantwortet werden könne.

PRAXISTIPPS

Es ist zu begrüßen, dass der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 45, zur Kündigung langfristiger Sparverträge klargestellt hat, dass in der langjährigen Niedrig- und Negativzinsphase nicht nur ein sachlicher Grund i. S. v. Nr. 26 AGB-Sparkassen zu sehen ist, welcher die Sparkassen berechtigt, langfristige Sparverträge zu kündigen, sondern auch ein bauspartechnischer Grund i. S. d. betroffenen ABB-Regelung, welcher es der Bausparkasse erlaubt, Änderungswünsche von Bausparern i. S. eines Erhöhungsverlangens bei einem schon längst geschlossenen Tarif abzulehnen.

Was im Übrigen den Begriff der bauspartechnischen Gründe anbelangt, so ist zunächst festzuhalten, dass dieser bereits von seinem Begriffsverständnis her solche Gründe erfasst, die sich aus den Besonderheiten des jedem Bausparvertrag immanenten kollektiven Sparens, das nur ausnahmsweise zum Zwecke des Bausparens vom KWG-Gesetzgeber zugelassen wurde, ergeben. Insofern ist für einen aufmerksamen und sorgfältigen Bausparer offenkundig, dass bauspartechnische Gründe solche Gründe sind, die mit den Besonderheiten und Eigenheiten des Bausparvertragssystems zusammenhängen und welche geeignet sind, das auf dem Solidargedanken basierende System des Bausparens zu Lasten des Kollektivs zu gefährden oder in Frage zu stellen.

In diesem Zusammenhang wird ferner daran erinnert, dass die Bausparer als Kollektiv eine dem Solidargedanken verpflichtete Zweckgemeinschaft bilden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des kollektiven Bausparens und den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen obliegt es daher der Bausparkasse, den von ihr auf die Bausparguthaben zu zahlenden Guthabenzins durch die Darlehenszinsen aus den dem Bausparer gewährten Bauspardarlehen zu erwirtschaften. Dies ist nur möglich, wenn Zinseinnahmen und Zinsausgaben eine auskömmliche Zinsspanne gewährleisten. Bedingt durch den hohen Bestand von Altverträgen mit hohem Guthabenzins führt das anhaltende Niedrig- und Negativzinsniveau insoweit zu einer erheblichen Schieflage, als sämtliche Bausparer von Bausparverträgen mit Alttarifen und hohen Guthabenzinsen ihre Bauspardarlehen nach deren Zuteilung nicht oder nur noch in verschwindend geringem Umfang abnehmen. Folglich stehen dem nicht mehr markgerechten Guthabenzins und den damit verbundenen Ausgaben keine ausreichenden Einnahmen gegenüber, weswegen die Tragfähigkeit des betroffenen alten Tarifs nicht mehr gegeben ist. Damit führen die aktuell lang anhaltende Niedrig- und Negativzinsphase sowie deren Auswirkungen auf das Kundenverhalten entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs ganz offenkundig zu einer erheblichen Störung des zuvor bestehenden Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung und damit zu einer Gefährdung der Erfüllbarkeit der Bausparverträge im Sinne und Interesse des Kollektivs und stellen damit offenkundig einen bauspartechnischen Grund dar, welcher es der Bausparkasse erlaubt, etwaige vom Bausparer gewünschte Vertragsabänderungen abzulehnen.

Damit dürfte auch feststehen, dass entgegen der auch von der Revision vertretenen Auffassung bauspartechnische Gründe nicht nur dann vorliegen, wenn erhebliche, das System des Bausparens gefährdende Beeinträchtigungen vorliegen oder wenn eine so wesentliche Störung des Äquivalenzverhältnisses vorliegt, welche das Festhalten am Vertrag unzumutbar erscheinen lässt, sondern bereits dann, wenn die Gründe, welche die Bausparkasse zur Ablehnung der Erhöhung der Bausparsumme veranlassten, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Bausparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss, was bei der Niedrig- und Negativzinsphase offenkundig der Fall ist (so schon BGH, Urt. v. 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18, Rn. 44, zum Vorliegen eines sachlichen Grundes m. Anm. Edelmann, BB 2019 S. 2.066 f.).

 


Beitragsnummer: 4897

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