Dienstag, 11. Februar 2020

Kündigung von Bausparverträgen

 

Thomas Wuschek, Rechtsanwalt, MBA, SanExpert-Rechtsanwalt

 

BGH, Urt. v. 10.07.2018, AZ: XI ZR 135/17

 

Der BGH hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: 

 

Der Kläger K schloss mit Datum vom 02.03.1998 einen Bausparvertrag über eine Bau-sparsumme von 40.000,00 DM unter Einbeziehung der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Beklagten. 

 

Diese sahen vor, dass das Bausparguthaben grundsätzlich mit drei Prozent p. a. zu verzinsen sei. 

 

SEMINARTIPP

Aktuelles zum Firmenkundenkreditrecht, 01.10.2020, Frankfurt/M. 

 


Verzichtet der Bausparer nach Zuteilung auf das Bauspardarlehen, bevor die erste Auszahlung aus dem Bauspardarlehen erfolge, erhalte er einen Zinsbonus. Der Zinsbonus bestünde in einer auf den Vertragsbeginn rückbezogenen Erhöhung des Guthabenzinses.

 

Das Bausparguthaben war am 30.07.2003 zuteilungsreif. Die Bausparkasse kündigte aufgrund der inzwischen deutlich gesunkenen Zinsen mit Schreiben vom 07.05.2015 den Bausparvertrag zum 12.11.2015.

 

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Klage auf Feststellung des Weiterbestehens des Bausparvertrages. 

 

Lösungsmöglichkeit

 

Der Fall betrifft eine inzwischen gängige Praxis der Bausparkassen. 

Aufgrund des deutlich gesunkenen Zinsniveaus sind die Bausparkasse in erheblichem Umfang dazu übergegangen alte Bausparverträge mit zu hohen Guthabenzinsen zu kündigen. 

Entsprechend hatte der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2017 erkannt, dass auf solche Bausparverträge grundsätzlich Darlehensrecht Anwendung finden würde (BGH, Urt. v. 21.02.2017, AZ: XI ZR 185/16).

 

Demnach stünde der Bausparkasse ein Kündigungsrecht bei einem mit festem Zinssatz versehenen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1, Nr. 2 zehn Jahre nach Zuteilungsreife des Bausparvertrages zu.

 

Hiergegen hatte sich der Kläger mit der Argumentation gewehrt, vorliegend sei kein Vertrag mit einem festen Zinssatz gegeben, immerhin würde an den Kläger, wenn er das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehme eine Zinsprämie rückberechnet auf den Beginn der Ansparung ausgezahlt.

 

Man könne deswegen nicht von einem festen Zinssatz sprechen.

 

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an. Die Regelungen über die Zinsbonuszahlung führe nicht zu der Annahme, dass hier kein fester Zinssatz vereinbart worden sei. 

 

Ob und in welchem Umfang ein Zinsbonusanspruch des Klägers gegeben sei, habe keine Auswirkung auf die Frage, ob hier ein fester Zinssatz vereinbart worden sei.

 

Der Kläger hatte sich darüber hinaus darauf berufen, dass in Werbematerialien die Bausparkasse auf die Unbegrenztheit der Anlage hingewiesen habe. Der Bausparkasse sei daher aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB eine Kündigung untersagt. 

 

Auch diesem Argument schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. 

 

In der konkreten Situation sei in dem Prospekt gerade nicht eine Unbegrenztheit der Anlage mitgeteilt worden. Ob bei einer entsprechenden werblichen Äußerung etwas anderes gelte, ließ der Bundesgerichtshof offen. Damit dürften regelmäßige Bausparverträge nach Ablauf der Zuteilungsreife und einem Zuwarten von zehn Jahren durch Bausparkassen zu kündigen sein.

 

PRAXISTIPPS

  • Die Regelungen über die Zinsbonuszahlung führe nicht zu der Annahme, dass hier kein fester Zinssatz vereinbart worden sei. 
  • Der Bausparkasse stünde ein Kündigungsrecht bei einem mit festem Zinssatz versehenen Bausparvertrag gem. § 489 Abs. 1, Nr. 2 zu. 

 

 


Beitragsnummer: 5126

Beitrag teilen:

Beiträge zum Thema:

Beitragsicon
Maßgeblicher Referenzzinssatz bei langfristigen Sparverträgen

OLG Dresden bestimmt Referenzzinssatz für Nachberechnung von Zinsnachforderungen bei langfristigen Prämiensparverträgen mit unwirksamer Zinsklausel.

03.05.2022

Beitragsicon
Wirksamkeit der alten Bedingungsänderungsklausel der Bausparkassen

Es gilt kein Verbot der Zustimmungsfiktion, wenn diese sich auf unwesentliche und nicht in das Vertragsgefüge eingreifende Änderungen bezieht.

21.11.2023

Beitragsicon
Jahresentgelt bei Riester-Bausparverträgen

Das Landgericht Frankfurt hat mit seiner Entscheidung das Jahresentgelt bei sogenannten Riester-Bausparverträgen Bausparverträgen für zulässig erachtet.

21.11.2023

Um die Webseite so optimal und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten, werten wir mit Ihrer Einwilligung durch Klick auf „Annehmen“ Ihre Besucherdaten mit Google Analytics aus und speichern hierfür erforderliche Cookies auf Ihrem Gerät ab. Hierbei kommt es auch zu Datenübermittlungen an Google in den USA. Weitere Infos finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen im Abschnitt zu den Datenauswertungen mit Google Analytics.